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2. Oktober 1834
Auf Aufforderung des Königlichen Oberamtes dem Gemeindepfleger ein
Gehalt zu zahlen, hat der Gemeinderath beschlossen demselben jährlich 21
Gulden auszusetzen.
So beschlossen
Gemeinderath Seeger Hofer Hofer Braun Wurster
29. April 1835
Die ledige Esther Bauer, Tochter des Johann Georg Bauer,
Zimmermann von hier, erscheint vor den Gemeinderath und bittet zum Behuf
vorhabender Verheutathung und bürgerlicher Niederlassung in Egenhausen,
Oberamt Nagold, um Ausstellung eines Geburtsbriefes.
Willfahrend wird gedachter Esther Bauer mit Stimmeneinheit
beschlossen zu bezeugen, daß
1. Dieselbe die eheliche Tochter obgedachten Georg Bauer und
seiner verstorbenen Ehefrau Magdalena geb. Freyin, und laut vorgelegten
Taufschein am 29. Januar 1803 zu Obermusbach geboren ist,
2. das sie sich zur evang. Lutherischen Confession
bekennt,
3. daß sie Würtembergische Staatsbürgerin undn Gemeindebürgerin
in Obermusbach ist,
4. daß dieselbe hinsichtlich ihres Prädikats unseres
Wissens von keinen der in dem Gesetze vom 15. April 1828 Art. 19
bezeichneten Mängel leidet,
5. daß was ihr Vermögen betrifft, dieselbe nach glaubhaftem
Ausweise von ihrem Vater, den wir nach seinem eigenem Vermögen zu
Abrechnung eines solchen Heirathsguths für bestätigt erachten,
einschließlich des mütterlichen Erbguths zum Heurathsgut erhält
an Liegenschaft---0
an Kapital u. anderen Ausständen---0
an baarem Geld---222 Gulden
an sonstiger Faheniß (mit Ausschuß der Kleider und des
Leibweißzeugs) etwa---90 Gulden
x erspartes Geld, in Kapitalien ausstehend, hat sie---300
Gulden
im Ganzen also---612 Gulden
besitzt.
6. daß ihrem Austritt aus dem diesseitigem Gemeindeverbund
unseres Wissens kein Hinderniß im Wege steht.
Dies Verhandlung bekräftigen am obigen Tag
Schultheiß u. Gemeinderath Seeger Hofer Braun Wurster
Hofer
16. Januar 1836
Der ledige Joh. Martin Ziefle, Sohn des verstorbenen Johann
Martin Ziefle, Bauer von hier, erscheint vor dem Gemeinderath und bittet
zum Behuf vorhabener Verheurathung und bürgerlicher Niederlassung in
Unterjettingen, Amt Herrenberg um Ausstellung eines
Geburtsbriefes.
Seiner Bitte willfahrend wird demselben Joh. Martin Ziefle, mit
Stimmeneinheit bezeugt
1. daß derselbe der eheliche Sohn des + Johann Martin Ziefle
und seiner noch lebenden Ehefrau Anna, geb. Schmidin, und laut vorgelegten
Taufschein am 15. Dezember 1803 dahier geboren ist.
2. das derselbe sich zur evangelischen lutherischen Confession
bekennt,
3. daß er würtembergischer Staatsbürger u. Gemeindebürger zu
Obermusbach ist,
4. daß derselbe hinsichtlich Prädikats unseres Wissens an
keinen der u. dem Gesetze vom 15. April 1828 Art. 19 bezeichneten Mängel
leidet,
5. daß, was sein Vermögen betrifft, derselbe nach glaubhaften
Ausweise von seiner Mutter, die wir nach ihrem eigenen Vermögen zu
Abrechnung eines solchen Hausraths für befähigt erachten einschließlich
des väterlichen Erbguts zu Heurathsgut erhält und mit Einrechnung dieses
Heurathsguts
an Liegenschaften = 0
an Kapital u. anderen Ausständen = 1200 Gulden
an baarem Geld = 1200 Gulden
an sonstiger Faheniß (mit Ausschluß der Kleider und des
Leibweißzeug) = 60 Gulden
im Ganzen also = 2460 Gulden
besitzt.
7. daß seinem Austritt aus dem dieseitigen Gemeindeverbund unsres
Wissens kein Hinderniß im Wege steht.
Diese Verhandlung bekräftigen am obigen Tag
Schultheiß u. Gemeinderath:
Seeger Hofer Hofer Braun Wurster Ziefle
20. April 1836
Ochsenwirth Umhofer dahier wurde unter heutigem Datum vor den
Gemeinderath zitiert, weil er aus Eigenmächtigkeit auf hiesiger Markung,
ohne befragen, Weideplatz umgraben läßt, und ihm da er auf
Schultheißnamtliches Untersagen seine Geschäft nicht einstellte,
einstweilen eine Ordnungsstrafe von 1 Gulden 30 Kreuzer
angesetzt.
Die Anerkennung der Strafe bezeugt
Keine Unterschrift von Umhofer sondern ein Kommentar "Diese
versamlug wirt woll bichzieger"
Unterschrift Schultheiß Seeger
16. Mai 1836
Für die minderjährigen Kinder des Jacob Friedrich Hofer
a. Johann Adam
b. Anna Maria
c. Barbara
d. Johannes
e. Jacob Friedrich wird als Pfleger Johannes Hofer aus Grüntahl
eingesetzt.
25. Juni 1837
Der Gemeinderat und Bürgerausschuß von Obermusbach erklären, daß
die zur Ergänzung des Schullehrers-Gehalts auf 200 Gulden erforderliche 22
Gulden 29 1/2 Kreuzer auf das Schulgeld umgelegt werden soll, nachdem der
Abzug von diesen 22 G 29 1/2 Kr gemacht wurde, welcher sich aus der
längst angeregten Veränderung in Beziehung und Besorgung der
Basurlien im Kirchspiel ergeben wird.
der Gemeinderath Seeger Hofer Braun Wurster Ziefle
+ Bürgerausschuß Wurster Frey Bauer Mast Bohnet
Die Treu der Abschrift beurkundet
Obermusbach, den 29. Juli 1837 Schultheiß Seeger
14. Februar 1839
Schwarzwaldkreis Kammeralamt Dornstetten mit dem Lehensträger
Adam Klumpp zu Obermusbach
Daß Kammeralamt Dornstätten hat nach dem Lagerbuch des vormaligen
Klosters Reichenbach von 1667 Fol. 506 aus einem Lehngut des damals
Christian Weißer in Besitz hatte, und worüber nach nunmehr vorgegangener
zertheillung, Adam Klumpp als Träger aufgestelt ist, folgende jährlich
Gefälle zu beziehen.
Geld --- 1 Gulden 25 Kreuzer
1 alte Henne --- 8 Kreuzer
1 junges Huhn --- 4 Kreuzer
Summe 1 Gulden 37 Kreuzer
Haber 4 Viert.
Horber Meß.
nach neuer Tesuotion
2 Gulden 3 Schil
4 Gulden 1/2 K
Nachdem sich der Träger im Namen der sämtlichen Mittheilhaber
erklärt hat diese Gefälle zur Ablösung bringen zu wollen und nach dem die
Kl. Finanzkammer des Schwarzwaldkreises durch Decr. vom 1. Febr. 1839 se
4,231 die hohe ZUstimmung hierzu ertheilt hat, wurden für die
Ablösung folgende Bedingungen aufgenommen
1. Das Ablösungs Capital berechnet sich beim Gulden a. 1 Gulden 3
Schil bei 20fach zu 32 Gulden 20 Schil . Haber, sich gemäß dem Gesetz v.
23. Juni 1821 Rgbl. M:36,8 u. 328, a 2 Gulden 24 Schil auf ein Gulden
Geldwerth von 52 Pfennig?, stellt ebenfalls in 20fach Betrag = 17 Gulden
20
Zusammen 49 Gulden 40
Welches sogleich nach erfolgter Gerich erkentniz bar bezahlt und
von Martini 1838 an mit 5 % verzinslich.
K. Kammeralamt Dornstädten Maier
Schwarzwaldkreis Kammeralamt Dornstädten
Gefällablösungsvertrag mit den LehenTräger Ochsenwirth Friedrich
Klumpp zu Obermusbach
Daß Kammeralamt Dornstetten hat nach dem Lagerbuch des vormaligen
Klosters Reichenbach vom 1667 Fol 475b aus einem Lehengut, des damals
Georg Mast innehatte, folgende jährliche Gefälle zu beziehen.
Geld = 1 Gulden 48 1/2 Kr
für 2 alte Hühner a 8 Kr = 16 Kr
für 2 Junge do a 4 Kr = 8 Kr
zusammen 2 Gulden 12 Kreuzer
Haber 1 Malter Horber Maß
oder nach unserer Reduction = 5 P.?
Nach dem sich der Träger in Namen der sämtl. Mittheilhaber
erklärt hat diese Abgabenablösung zu wollen, und nach die K. Finazkammer
des Schwarzwaldkreises durch Decunt? vom 1. Febr. d.J. M. 1231 die hohe
Zustimmung hierzu erhält, wurde für die Ablösung folgende Bedingungen
aufgenommen.
1. Daß Ablösungs Capital berechnet sich bei 2 Gulden 12 1/2
Kreuzer Geld x im 20fachen Betrag zu 44 Gulden 10 Kreuzer,
beim Haber, der sich nach dem Gesetze vom 23. Juni 1821 Regblat
36 S 328
2 Gulden 24 per Schef. auf einen GeldWerth von 1 Gulden
44 Kr stelt.
Zusammen 50 Gulden 50 Kreuzer
Welches sogleich nach erfolgter gerichtlicher Kenntnis bar
bezahlt und von Maertini 1838 an mit 5 % verzinßt wird.
2. Die Staatsfinanzverwaltung für immer Auf den Bezug dieser
Gefälle verzichtet.
Daß gerichtliche Erkentniß, welches nach geschehener defmitiven
Genehmigung gegenwärtigen Vertrags stadt findet hat ohne Kosten für beide
contrahirende Theile zu geschen.
Zu Stet und Heschalung vorstehenden Vertrags verbinden sich
Unterschriften
Dornstädten, den 14. Febr. 1839
von Seiten der Staatsfinanzverwaltung daß Kammeralamt
Dornstäddten Maier
Träger und sämtliche übrigen Confiten
Klumpp Hofer Hofer Wurster Mast Bohnet Wurster ad
Klumpp
Den Empfang des Ablösung-Capital von 78 Gulden 50 Kr zinsen von
Martini 1838 bis Marti. 1839 = 2 Gulden
Dornstädten den 17. Mai 1839
Kög. Kammeralamt Bus. Franz
Schwarzwaldkreis Kammeralamt Dornstätten
Gefällablösungsvertrag mit
dem Lehen Träger Schultheiß Jakob F.D. Hofer, zu
Obermusbach
Das Kammeralamt Dornstetten hat nach dem Lagerbuch des vormaligen
Klosters Reichenbach von 1667 Fol. 496 aus einem Lehengut das damals
Thomas Bohnet im Besitz hatte u. worüber nach nunmehr vor sich gegangener
Zertrümmerung Schultheiß Hofer als Träger aufgestellt ist, folgende Gült
zu beziehen:
Geld = 43 1/2 Kr.
für 1 alte Heun = 8 Kr.
für 1 junge dto = 4 Kr.
Summe 55 1/2 Kr.
Haber 4 Viertel Horber Maß
Th = 2 fry 3 Vrlg 4 Eck
statt deren jedoch in Folge vor sich gegangener frischer Reaction
des Horber Masses erhoben wird = InSri 3 V 4 1/2 E.
Nachdem sich der Träger im Namen sämtlicher Mittheilhaber zur
Ablösung dieser Gefälle erklärt und die K. Finanzkammer des
SchwarzwaldKreises durch Dekret vom 1. Febr. 1839 Nr. 1231 die hohe
Zustimmung hierzu ertheilt hat, werden hierüber folgende Bedingungen
aufgenommen.
1. Das Ablösungs Kapital berechnet sich beim Geldzins von 55 1/2
Kr im 20fachen Betrag zu 18 Gulden 30 Kr.
Haber
welcher sich gemäß dem Gesetz vom 23. Juni 1821 (Reg. Bl. No. 36
S. 328) a 2 Gulden 24 Kr pr. Schfl. auf einen Gelds-Werth von 52 Kr.
stellt zu 17 Gulden 20 Kr.
Zusammen 35 Gulden 50 Kreuzer
welches sogleich nach erfolgter gerichtlichen Erkentniß baar
bezahlt und von Martini 1838 an mit 5 % verzinst wird.
2. Die Staats Finanz Verwaltung für immer auf den Bezug dieses
Gefälle verzichtet.
3. Das gerichtliche Erkenntniß, welches nach geschehener
Definitiver Genehmigung gegenwärtigen Vertrags statt findet, hat ohne
Kosten für beide Kontrafirende Theile zu geschehen.
4. Von dem 2fach ausgefertigen Ablösungs Vertrage erhält der
GefällAblöser 1 Exemplar.
Zu Stet und Festhaltung vorstehenden Vertrags verbindensich
unterschriftlich
Dornstetten/Obermusbach den 14. Feb. 1839
Im Namen der Staats Finanz Verwaltung das K. Kammeral Amt
Dornstetten Mayer
Träger und sämtliche übrige Censiten Klumpp Hofer Hofer Wurster
Mast Bohnet Wurster And. Kauz
Schriftlich erkannt
Obermusbach den 29. April 1839
Gemeinderath Hofer Hofer Wurster Braun Seeger Ziefle
Den Empfang hieübigen Ablösungs Kapitals von 35 Gulden 50 Kr
nebst Zins von Martini 1838 bis 15. Mai 1839 nach 186 Tagen zu 5 % = 55
Kr.
zusammen 36 Gulden 45 Kr.
Dornstetten den 15. Mai 1839
Kammeralamt Buchh. Franz AV
Vorstehende Gefäll Ablösung wird hiermit genehmigt.
Reutlingen den 26. März 1839
Königl. Finanzkammer für den Direktor Zellner
Kammeralamt Dornstetten pr. 11. April Mack
Obermusbach
Oberamt Freudenstadt und Cammeral Dornstädten
Vertrag über Ablösung sämtlicher genden Gefälle. x
Orts
Siehe Seite 16
Nach der oberamtlichen Zeeden Verzeichniß angeschlossenen
speziellen Kammeralamtlichen Nachweisung und Finanzkammer Dekrets vom 30.
Juni 1838 Nr. 7,609 hat das Kammeralamt in Obermusbach folgende Zeeden
Gefälle jährlich zu beziehen:
Seite 16
Lit. 5
Obermusbach
Ober Amts Freudenstadt und Kammeralamts Dornstetten
Vertrag über Ablösung sämtlicher Zeeden (Zehnten)
Gefälle 1ten Orts
Nach der dem oberamtlichen Zeeden Verzeichnis angeschlossenen
speziellen kammeralamtlichen Nachweisungen und Finanzkammer Decrets vom
30. Juni 1838 Nr. 7,609 hat das Kammeralamt in Obermusbach folgende Zeeden
Gefälle jährlich zu beziehen:
Aus dem Hause
des
Hühnergeld Rauchhaber
Jakob
Bauer 16
Kr.
2 Sri. 3 1/2 V
Johannes Frey 12
Kr
2 Sri. 3 1/2 V
zusammen
28
Kr
5 Sri. 3 V
sh. in
Geld a
2 Gulden 40 Kr
p.
Schl.
1 Sl. 55 Kr
zusammen
Geld
2 Sl. 23 Kr
Diese wünscht die Gemeinde laut oberamtlicher Nenachrichtigung
vom 26. vor Monats abzulösen, daher folgende Urkunde darüber aufgenommen
wird.
§1 Die Gemeinde löst gedachte Gefälle im 16. faihen Betrag mit 38
Gulden 8 Kr.
zahlbar auf Martini 1839 und bis dahin mit 4% verzinslich,
ab.
§2 Die Bezahlung erfolgt aus einer Hand und Kostenrechnung an das
Kammeralamt Dornstetten.
§3 Nach gänzlicher Berichtigung des Ablöse Kapitals verzichtet
die Staats Finanz Verwaltung für immer auf den Bezug dieser
Gefälle.
§4 Die gerichtliche Erkenntnis erfolgt kostenfrei für beide
Theile die Kosten von Verfertigung gegenwärtiger Vertrags Urkunde leidet
die Gemeinde.
§5 Beide kontrahiranden Theile behalten sich die höhere
Genehmigung vor.
§6 Von gegenwärtigem 2fach auszufertigenden Vertrag erhält jeder
Contrahent ein Exemplar.
Zu Stet u. Festhaltung vorstehenden Vertrags machen sich
unterschriftlich verbindlich
Dornstetten den 9. März 1839
Von Seiten der Staats Finanz Verwaltung
Kammeral Verwalter von Dornstetten Mayer
von Obermusbach
Gemeinderath Hofer Seeger Ziefle Braun Wurster Hofer
Bürgerausschuß Frey Bauer Bohnet Wurster Mast
ndt. K. Oberamt Friz
Schriftlich erkannt
Obermusbach den 29. April 1839
Gemeinderath Hofer Hofer Wurster Braun Seeger Ziefle
Den Empfang obiger
38 Gulden 8 Kr Ablösungs Kapital
46 Kr Zins von Martini 1838 bis 15. Mai 1839 auf 186 Tage zu 4
%
zusammen 38 Gulden 54 Kr
Dornstetten d. 15. Mai 1839
Kammeralamt Buchh. Franz AV:
Vorstehender Gefäll Ablösungs Vertrag wird hiermit unter der
Bestimmung genehmigt, daß die Ablösungsschillinge vom Verhalter in der
letzmals entrichteten Abgabe zu verzinsen seyen.
Reutlingen den 9. April 1839
Königliche Finanz Kammer für den Direktor Zellner
Kammeralamt Dornstetten 4,209 Mack
24. Febr. 1839
Die Ortsvorsteher wurden angewiesen, die Ministrial Verfügung vom
7. d.M. Reg.Blatt 69 in Betreff des Verbots der Theinahme der
Gemeindebeamten an Versteigerungen und Akkorden in Gemeindesachen zur
Erkenntnis der Gemeinderäthe zu bringen, und daß dies
geschehen.
beurkundet
Gemeinderath Ziefle Hofer Wurster Seeger Braun
Abschrift
Auszug aus dem Stiftungs Raths Protikol
Obermusbach den 24. September 1839
Ferner beschließt der Stiftungsrath und
Bürgerausschuß,
daß hinfort nach Art. 22 0 des neuen Schulgesetzes vom Dafr. 1838
von jeden die Werktag- oder Sonntag-Schuler besuchende Schuler aus der
Gemeindenpflege-Fechs-Kreuzer in dem Schulfond bezahlt werde, dagen der
bisherige Betrag von 2 Gulden 24 in den Schulfondt aus dem Heiligen
aufgehoben seyen soll.
zur Beurkundung
Gemeinderaath Hofer Hofer Braun Ziefle
Bürgerausschuß Wurster Mast Bohnet
Abschrift
Auszug aus dem Stiftungsrath-Protikol
Obermusbach, den 29. Sept 1839
Da der Hebamme in Untermusbach welche auch die Hebamme für
Obermusbach ist ihr Wartgeld in der Art durch Stiftungsrath und
Bürgerausschuß in Untermusbach erhöht wurde daß derselben 1 Klafter
TannenScheiterholz jährlich von Seiten der Gemeinde zugesagt wurde, so
beschließt der Stiftungsrath und Bürgerausschuß von Obermusbach, die
Hälfte dieser Zulage übernehmen so daß von Obermusbach aus der Hebamme
Cordula Keeg je ums andere Jahr abwechslungs weise mit Untermusbach 1
Klafter Holz verabreicht wird.
zur Beurkundung
Der Stiftungsrath Pfarrer Klein? Hofer Hofer Seeger Wurster
Ziefle Braun
Bürgerausschuß Mast Bauer Mich. Wurster
Oberamt Freudenstadt
Obermusbach Auszug aus dem Gemeinderathsprotikol
Im beisein des Bürgerausschußes nach Ministerial Verfügung vom
20. Merz 1840 Reg.Bl. Fol.39 ist in der Gemeinde ein Masaufseher
aufzustellen, Welcher seinen Belohnung aus der Gemeindekasse zu beziehen
hat. Man hat nun diesen Gegenstaand in Berathung gezogen und wird so
fort beschlossen den Bauer Martin Wurster von hier mit dessen
Geschäft zu beauftragen über seine Obgelegenheit gehörig zu belehnen zu
Verpflichten und ihm eine dahrliche Besoldung von 1
Gulden.
Gemeindrath und Bürgerausschuß
Randbemerkung: Die übernahme so wie die geschehe Verpflichtung
Beurkundung Wurster
11. Juli 1840
Es fand eine Revision der Brandversicherung statt.
Neu aufgenommen wurde,
Neu erbaut, Holzschopf mit Ziegeldach von Joh. Martin
Wurster, Werth 100 Gulden,
Neu erbaute Holzschopf Matheus Ziefle, an der Waseschwelle, Werth
100 Gulden
26. April 1841
Heute wurde dahier die Gutsverkäufe des Michael Wurster an seinen
Sohn Friedrich Wurster u. an Adam Hornberger und Consorten gerichtlich
erkannt. Es hat bei dieser Veranlassung den Sohn Friedrich erklärt, daß er
für alle und jede Schulden seines Vaters welche von den noch ausstehenden
Kaufschillingen etwa ausbezahlt werde könnten als Bürger, Schuldner und
Selbstzähler sich verbindlich mache ohne Rüchsichd ob jene Schulden viel
oder wenig betragen.
Er verzichtet auf alle Einwände so wie auf die Vorausklage? und
willigt zu Bewirkung eines Vorzugs Rechts in die nachgesagte Beurkundung
des Gemeinderaths von dem er die obige Bürgschaft übernommen
hat,
ein Kraft seiner Unterschrift auf Vorlesen Friedrich
Wurster
Das der Friedrich Wurster hiesiger Bürger uns wohl bekannt
versehende Verbindlichkeit im unteren Gegenwrth übernommen hat,
beurkundet Gemeinderath Hofer Braun Wurster Hofer Seeger
Ziefle
e.g.s.
Bei der heutigen Gemeinderathssitzung wurde über folgende
Kontrakte gerichtlich erkannt:
1. ober den Waldverkauf des Michael Wurster an Adam Hornberger u.
Cons. pro 5200 Gulden mit den im Kaufbuch Bl. 118 gemachten
Bemerkung.
2. über den Gutsverkauf des Michael Wurster ihre? Eheleuten an
die Friedrich Wurster ihren? Eheleuten, ebenfalls mit denn in Kaufbuch
Bl.119 genannten Bemerkungen.
3. über den Waldverkauf des Hirschwirth Martin Müller zu Grünthal
an seinen Tochtermann Joh. Georg Müller von dort.
4. über den Gutskauf des Peten Braunschen u. Jacob
Friedrich Braunschen Eheleute pro 11600 Gulden. Kfb.
Bl. 114_123
5. über die Verkauf des Friedrich Klumpp an
a. Sebastian Frey v. Schwarzenberg pro 8212 Gulden
b. Martin Wurster 704 Gulden
c. Johannes Mast 625 Gulden
d. Adam Klumpp 106 Gulden
e. Adam Klumpp u. Johannes Blöchle 400 Gulden
Zur Beurkundung
Gemeinderath Hofer Seeger Hofer Wurster Braun Ziefle
2. Juli 1841
In Folge des unterm 4. Jan. d.J. gegebenen Preißes über die
Gemeindepflegerechnung 1839/40 auf S. 3 haben sich heute die beiden
bürgerlichen Collegien in der Absicht versammelt zu beraten, wie hoch sich
bis dato der Aufwand auf das Neue Schulhaus Bauwesen belaufe und Berathung
zu pfleegen, auf welche Art derselbe aufzubringen und zu diesen
Preise.
Die zuerst angestellte Berechnung zeigt einen gesammten Aufwand
von 2317 Gulden 5 Kreuzer,
welcher auch statt gefundener Berathung auf folgende Art gedacht
werden soll.
u.z.
1. sage? das nach lezter Rechnung sich heraus gestellte
Remanet von 500 Gulden
sodenn
2. das Activ Capital von der Gemeindepflege 100 Guldenhierzu zu
verwenden,
3. zu Deilung des Rests aber eine Capital Aufnahme zu
bewerkstelligen von 1700 Gulden.
Der nachfolgende schwer lesbare Text wurde nicht
übertragen
Beschluß
es sei zu diesem Vorhaben höhere Genehmigung
nachzusuchen
zur Beurkundung
Gemeinderath Hofer Hofer Seeger Ziefle Wurster
Bürgerausschuß Wurster Mast Bohnet Frey
20. Juli 1841
Es findet eine Revision des BrandCatasters statt. Schätzer sind
Schultheiß Hofer, Johannes Blechle Maurermeister aus Untermusbach, Jacob
Dosten Zimmermeister aus Untermusbach.
Eingeschätzt wurde das neu erbaute Schulhaus.
Wie folgt beschrieben:
2stockiges Wohnhaus, mit Stallung, Holzschopf und gewölbtem Keller
und Ziegeldach
das Gemeindeschulhaus am Sägmühleweeg
Werth 1500 Gulden
15. Juli 1841
Kammeralamt Dornstetten
Vertrag mit den Gemeinden Igelsberg et Obermusbach über die
Ablösung von Fruchtbeifuhrfrohnen.
Nach dem Lagerbuch vom Kloster Reichenbach von 1667 II Band Bl.
244b & 401b bis 409b sind die Innsassen von Obermusbach u. Igelsberg
welche Lehen, so Hufrecht u. die Waldgerechtigkeit haben, besitzen
schuldig und verbunden, die Gültzehend und Astignatiens Früchte so dem
Kloster Reichenbach alljährlich gefallen und bei anderen Verwaltungen
angewiesen wurden in der Frohn u. einem gewissen Tag an den betreffenden
Orten abzuholen u. nach Reichenbach zu führen, dieser Tag richtet sich
nach der Entfernung der Orte u. Beträgt p. Schffl. 2, 3 und 4
Kreuzer.
Laut einer von diesen beiden Gemeinden unterm 10. März 1838
bei durch Oberamt Freudenstadt abgegebenen Erklärung sind dieselben
gesonnen, diese Frohpflicht abzulösen.
Nach der vom Kameralamt gefertigten u. von der K. Finanzkammer
des Schwarzwald Kreises ervidirten u. genehmigten 30jährigen
Durchschnitttsberechnung beträgt abzüglich der Gegenleistungen der
Jahreswerth dieser Frohn Verbindlichkeit = 19 Gulden 18 2/3
Kreuzer.
Worauf sie vermöge hohen Entschlusses vom 29. Sept. d.J. (M
12,464) dem Kameralamt die Ermächtigung erteilt wurde, mit Unterstellung
der persönlichen Eigenschaft dieselben einen Ablösungs Vertrag
abzuschliessen und zur definitiven Genehmigung vorzulegen.
Hiernach wird nun über diese Ablösung folgende Urkunde
aufgenommen.
§1 Die Gemeinden Igelsberg u. Obermusbach lösen gedachte
Frohnverbindlichkeite im 10fachen Betrag mit Ein Hundert Neunzig drei
Gulden (193 G) ab.
Randbemerkung: 193Gulden 7 Kr Ablösungs Kapital der
Gemeinden,
193 Gulden 7 Kr, aus dem Ablösungsfond ist
beizuschließen: der 6fache Betrag 115 Gulden 52 Kr, zusammen 308 Gulden 59
Kreuzer.
§2 Nach Eröffnung der höheren Genehmigung des Vertrags von Seiten
der K. Kreis Regierung erfolgt baare Bezahlung des
Ablösungs-Schilling.
§3 Die Gemeinden haften solidarisch für die Bezahlung der
Ablösungs-Sum me mit dem gesammten Gemeinde-Vermögen.
§4 Die Staats-Finanz-Verwaltung verzichtet von nun an für ewige
Zeiten auf die Leistung dieser Frohnpflicht.
§5 Beide Kontrahirende Theile behalten sich die Genehmigung ihrer
vorgesetzten Behörden vor.
§6 Das gerichtliche Erkenntnis erfolgt unentgeltlich.
§7 Für die 3fache Abschrift dieses Vertrags haben die Gemeinden
die erlaubten Gebühren, sonst aber keine weitere Unkosten zu
bezahlen.
§8 Gegenwärtig 3fach ausgefertigten Vertrag stets u. fest zu
halten, machen sich verbindlich,
Dornstetten / Igelsberg & Dornsteten den 19. Oktober
1840
K. Kammeralamt Dornstetten Mayer
Gemeinderath u. Bürgerausschuß
Igelsberg Schultheiß Ziefle Seid Faißt Frey Eberhard Kappler
Obmann Stokinger Schinz? Girrbach Sekmann
Obermusbach Hofer Hofer Seeger Braun Ziefle Wurster Mast Klumpp
Wurster Wurster Bohnet
zur Beurkundung K. Oberamt Freudenstadt Fleischhauer
Mit dem Beifügen genehmigt, daß die gesetzliche Verzinsung des
Ablösungs-Schillings mit dem 1. Jan. 1841 beginnen soll, wenn derselbe bis
dahin noch nicht berichtigt wird.
Reutlingen den 10. Dez. 1840 p.18.kjm. K. Finanz Kammer
Wetter?
Kammeralamt Dornstetten 15,464 Enselin Pro O.A.Fr.1841 /
739
Gegenwärtigen Frohnablösungsvertrag wird von Gemeinde x stifts
wegen der Genehmigung ertheilt.
Reutlingen d. 15. März 1841
Köngl. Kreis Regierung für den Direktor Widenmann
Köngl. Oberamt Freudenstadt 3,043
Über vorstehenden Vertrag wurde laut Gemeinderath Protokoll
S.35 heute gerichtlich erkannt, die beurkundet
Igelsberg den 15. Juli 1841
Gemeinderath Ziefle Kappler Said Frey Eberhard Pfeile
dergleichen
Obermusbach den Juli 1841
Gemeinderath Hofer Seeger Hofer Ziefle
14. Juni 1842
An dem heutigen Tage wurde durch den OberamtsMühlschauer
Kurnardz? und Beiziehung der Bauschau Commihsion die Obermusbacher
überschlägige Sägmühl in Beziehung der Brandversicherung dahier
abgeändert, Daß das Hochgebäude zu 600 Gulden und daß laufende Werk zu 900
Gulden eingeschätzt wurde.
beurkundet
Oberamts Mühlschauer Kursnardz
Schultheiß Hofer
Zimmermann Bauer
Mühlmeister Wurster
10. Juli 1842
Verhandelt von der ordentlichen Bauschau Schultheiß Hofer
hier, Maurermeister Blöchle u. Zimmermeister Doster v.
Untermusbach
Es wurde eine Revision des Brand Catasters
durchgeführt.
Neu erbaut: Außer dem Hause des Friedrich Klumpp welcher lt.
besonderer Urkunde vom 20. Dez. 1841 neu erfaßt wurde zu 2100
Gulden.
Abgebrochen: Gemeinde, 1stockigtes Wohnhaus das alte Schulhaus
dahier excuxarts 1000 Gulden
erhöht
bei Sebastian Frei, Ochsennwirth Geb. Nr. 6 wegen bedeutender
Verbesserung und bisher zu x.
v. 3500 / 7000 X ..= 3500 Gulden
Geb. Nr. 6A das Waschhaus 150 / 200 x .. = 50
Gulden
zur Beurkundung
Verwaltungs Actuar Schmid
Bauschauer Hofer Maurer-Meister Blöchle Zimmermeister
Doster
20. August 1842
Auf Ansuchen des Friedrich Wurster Bauer dahier, welcher die
Absicht erklärt hat Hörschweiler sich niedrzulassen, wird von dem
unterzeichneten gemeinderath beurkundet, daß er
1. der eheliche Sohn des Michael Wurster u. seiner Gattin Anna
Maria geb. Schittenhelm u. mit vorgelegten Taufschein
am dahier geboren ist.
2. daß derselbe zur ev. lutherischen Religion sich
bekennt,
3. daß er verehlicht ist mit Eva geb. Seeger u. Vater von einem
Kind, welches noch unter väterlicher Gewlt steht u. seinen Eltern nach
Hörschweiler folgen soll.
4. daß er würtemb. Staatsbürger u. Gemeindebürger zu Obermusbach
ist,
5. daß derselbe hinsichtlich seines prädikats unseres Wissens an
keinem der in dem revidierten Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dez. 1833 Art. 19
bezeichneten Mängel leidet.
6. daß was sein Vermögen betrifft, derselbe laut Protokolls, aus
seiner Liegenschaft erlöst hat 10000 Gulden u. seine Fahenis sich belaufen
mag aus 300 Gulden.
Zusammen 10300 Gulden, worauf unseres Wissens keine Schulden
haften.
7. daß seinem Austritt aus dem diesseitigen Gemeindeverbund
unseres Wissens kein Hinderniß im Weg steht.
Gemeinderath Hofer Seeger Wurster Braun Hofer
29. Oktober 1842
Die unten bezeichneten Gemeindevorsteher, als Abgeordnete der
Gemeinden von Ober- u. Untermusbach haben sich heute versammelt, um über
die Korrektion der Straße bei dem s.ge. Schaafloch sich zu
berathen.
Nach dem durch den Oberamts Wegmeister AV. Amann den Anwesenden
das Nöthige über den Bau an Ort u. Stelle aus einander gesetzt worden, so
haben sich die Gemeinden darüber erklärt.
1. Uebernimmt jede Gemeinde die Herstellung der Straße nach dem
neuen Plan nach der jetzigen Markungs Eintheilung.
2. Die Herstellung der Ueberfahrtdohle auf dem Ober-
Untermusbacher Weg übernimmt die Gemeinde Obermusbach alleinig, dieselbe
trägt noch hälftig zur Herstellung des neuen Wasserwegverbaus u. zur
Verlegung der Kandel am Hallwanger - Obermusbacher Weg bei.
3. Die Gemeinde Obermusbach stellt obenbemerkte Ueberfahrts Dohle
von Stein her.
4. ´Machen die Gemeinden Ober - u. Untermusbach sich
verbindlich, die Unterhaltungskosten, den Kandel, der über die Hallwanger
Obermusbacher Straße führt die Unterhaltung des neuen Abzug-Kanals so wie
der Dohle, welche über den Untermusbacher Weg führt gemeinschaftlich zu
leiden, auch selbst, wenn der ganze fragliche Platz ganz auf eine
oder die andere Markung fallen würde.
Daß die Gemeindevorsteher sich zu dieser Uebereinkunft
verstanden.
Schultheiß Hofer, Hofer Obermusbach
Schultheiß Schittenhelm, Ziefle, Müller Untermusbach
ohne Datum, im November 1842
Johannes Hofer Müller von Grünthal erscheint und trägt vor, er
habe seinem pflegesohn Johannes Mast, Sohn des Adam Mast, vormaliger
Ochsenwirth dahier, welcher jetzt in einem Alter v. 27 Jahre steht,
am 31. Oktober 1834 von seinem mütterlichen Vermögen zum Betrieb des
Meggenhandwerks? in Ehnz? mit Bewilligung des Vaters und den überigen
Verwandten des Pflegesohns 400 Gulden mitgegeben, bei der
Abfur seiner 5ten Rechnung seyn nun rechergiert? worden, er
solle nachträglich noch die Legitimation des hiesigen Waisengerichts zur
Ausbezahlung dieser 400 Gulden beibringen.
Unterschrift Johannes Hofer
der Gemeinderath faßt nun den Beschluß:
den Jahannes Hofer zu Ausbezahlung der 400 Gulden nachträglich zu
legitimiren, da der Pflegesohn dieses Geld zum Betrieb seine Handwerks
nöthig hatte, und der Vater d. Nuznießer seine Einwilligung laut der bey
den Johannes Mastschen Rechnung liegenden Urkunde hierzu gab.
zur Beurkundung
Gemeinderath Schultheiß Hofer Seger Hofer Braun
Wurster
Anmerkung Redaktion: Jahannes Mast ist laut Ortsippenbuch nach
Amerika ausgewandert.
5. Dezember 1842
Nach §13 der Reinsche des Ruggerichts vom 20. April 1842 soll zu
Aufbewahrung der Feuerspritze eine Remise erbaut und ein Rathszimmer u.
ein angemessenes Gefängniß errichtet werden. Der Vorstand trägt diese
Sache dem Gemeinderath vor. Derselbe spricht inm Erwägung, daß zu
Aufbewahrung der Feuerspritze derzeit hinlänglicher und paßender Raum
vorhanden ist, die Sitzungen des Gemeinderaths in einem paßenden Lokal des
Schultheißen abgehalten werden, u. es in der kleinen Gemeinde äußerst
selten ist, daß ein Gefängniß gebraut werden muß, die Gemeinde auch durch
die Errichtung dieser Gebäudelichkeiten in bedeutende Kosten u. in
Schuldenstand versetzt würde, aus diesen Gründen wurde
beschlossen:
von der Anschaffung einer Feuerspritzen-Remise u.
von Errichtung eines Rathzimmers u. eines Gefängnisses
abzusehen.
zur Beurkundung.
Der Gemeinderath Schultheiß Hofer Seeger Hofer Braun
Wurster
19. Dezember 1842
Für den verschollenen Jahannes Braun wurde heute, da der
seitherige Pfleger Schultheiß Hofer die Pflegschaft nicht mehr länger
behalten darf, Jakob Friedrich Braun dahier als Pfleger aufgestellt u.
Verpflichtet.
zur Beurkundung Friedrich Braun
Gemeinderath Hofer Hofer Seeger Wurster
14. Juli 1843
Bei der 20ten Mai d. J. hier vor sich gegengenen Ablös der
Gemeindepflege Rechnung v. 1. Juli 1841/42 wurde zu
§13
abhörrichterlich recerviert
Neuestens ist ein Preiß zwischen der Gemeinde und den
Waldbesizern dahier erledigt worden daß von den lezteren die Gemeinde eine
Abfindungssumme von 2500 Gulden an die Gemeinde bezahlt werden
solln.
Diese Summe gehört zum Grundstock und ist in der nächsten
Rechnung einzubringen.
Die beiden bürgerlichen Collegien wollen die Austheilung dieser
Förderung dem Verwaltungsactuer Schmid von Aach übertragen und
beschließen:
mit Rücksicht darauf, daß es ein ordentliches Geschäfth und daß
die Waldfläche in etwa 40 Theilen bestehend in Ermanglung öffentlicher
Bücher aus den Karten der Landesvermessung vorerst zu erheben ist, als
Belohnung 4 Gulden auszusagen.
zur Beurkundung
Gemeinderath Hofer Hofer Braun Wurster Seeger
Bürgerausschuß Wurster Mast Braun
24. September 1843
Unterm heutigen erscheint der Zimmermeister Adam Kübler von
Wittlensweiler Accordent des hiesigen Schulhauses vor dem Gemeinderath und
Bürgerausschuß, und bittet um einen Beitrag, da er an dem hiesigen
Schulhause sehr viel verloren habe, es versammelt sich dieser Gemeinderath
und beschließt:
Daß dem Kübler ein Beitrag von 10 Gulden in Hinsicht desse, daß
er wie er vorgibt, sehr viel verloren hat, verabreicht werden
solle.
Zur beurkundung
Gemeinderath Ziefle Hofer Braun Seeger
Bürgerausschuß Wurster
27. Januar 1844
Der hiesige Schulmeister hat bisher das Impfgeschäft ihne
Belohnung besorgt, derselbe ist aber schon einige mal vor dem Gemeidnerath
erschienen, und bittet um eine Belohnung für dieses Geschäft, es
beschließen daher die beiden bürgerlichen Collegien demselben hierfür eine
jährliche Belohnungvon 1 Gulden anzusagen u. höher Genehmigung
nachzusuchen.
Zur Beurkundung
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Wurster
Bürgerausschuß Mast Bohnet Braun Bauer
17. Juli 1844
Die jährliche Revision der Brand Cataster hat mann nach
vorhergegangener Bekanntmachung auf heute festgesetzt, es wurde
aufgenommen:
Geb.Cat.Bl.22 A: Martin Wurster, Bauer wegen zu niedem Anschlag
erhöhet um 1500 Gulden,
Geb.Cat.Bl.21 A:Johannes Mast, Hirschwirth wegen zu niedem
Anschlag erhöht 1000 Gulden,
Geb.Cat.Bl.19 A:Adam Bohnet, Bauer wegenn zu niedem Anschlag
erhöht um 1500 Gulden,
Geb.Cat.Bl.4 A:Martin Seeger, Bauer wegen zu niedem Anschlag
erhöht um 1000 Gulden,
Geb.Cat.Bl.6 A:Matheus Ziefle, Schultheiß wegen zu niedem
Anschlag um 1000 Gulden,
Geb.Cat.Bl.2 A:Jak. Friedr. Braun wegen zu niedem Anschlag erhöht
um 500 Gulden,
Geb.Cat.Bl.8 A:Jakob Bauer, Zmann erhöht wegen zu niedem Anschlag
um 200 Gulden.
Zur Beurkundung
Verwaltungs Actuar Schmid
Bauschäzer Hofer Zimmermann Dosten Maurermeister Kern
Anmerkung Redaktion: Als Schultheiß ist Matheus Ziefle
aufgeführt.
19. Mai 1844
1. Adam Hofer Guthsbesitzer und Gemeinderath hier trägt vor, daß
er seinem Neffen Adam Bohnet bei seiner Verheurathung ein Geschenk von
3000 Gulden gemacht habe, über das er zu erkennen bitte, das Geschenk habe
er von seinem eigenen Vermögen gemacht u. keine Bedingung daran geknüpft,
dasselbe sey auch unwiderruflich.
Unterschrift Adam Hofer
Der miterschienene Schenknehmer Adam Bohnet erklärt daß er das
Geschenk seines Oheims den Aber? angenommen habe u. ebenfalls um das
gerichtl. Erkenntniß bitte.
Unterschrift Adam Bohnet
Sofort wurde der Vertrag in Berathung gezogen und in Betreff daß
der Schenkgeber als ein sehr wohlhabender Mann bekannt ist u. durch das
gegebene Geschenk von 3000 Gulden können als gefährdet erscheint, hat ma
einstimmig beschlossen:
Das gemeinderäthlich Erkenntniß - wie hiermit geschichtüber das
mehr erwähnte Geschenk von 3000 Gulden zu entscheiden.
2. Dem Gemeindepfleger Johann Mast ist die Leistung einer
förmlichen Aktion erlassen worden, es erklärt aber nun dessen Ehefrau
Christina geb. Kohler vor dem Gemeindrath daß sie für alle aus der
Verwaltung ihres Ehemanns entstehenden Forderungen der Gemeinde-Kasse
als Prinzipal Schulnerin mit der Wirkung hafte, daß er in der Wahl
benannter Kasse stehen solle, welchen von beeden Ehegatten dieselbe nun
die ganze Forderung betragen wolle.
Dieselbe hat dies, ihre werthliche Weisung vor dem vers.
Gemeinderath zu Protokoll gegeben.
Unterschrift Christina Mastin
Beschluß
Hiernach eine Urkunde auszufertigen.
3. Adam Bohnet, Bürger dahier, verheurathet, 29 Jahre
alt, seit 3/4 Jahren Besitzer des Adam Klumppsten Guts dahier, bringt vor
daß er bei höherer Behörde um die Erlaubnis zu Einrichtung einer
Bierbrauerei nachsuchen wolle u. zu diesem Behuf um ein gemeinderäth.
Zeugniß bitte.
Beschluß:
Ein Zeugnis dahin auszustellen, daß
a. Adam Bohnet die Bierbrauerey bei Bierbrauer Scheikart? von
Freudenstadt erlernt u. von Martini 1837 bis 20. Sept. 1840 sich bei
demselben befunden u. ein gutes Zeugniß sowohl als Bierbrauer, als in
Beziehung auf seine Aufführung erhalten habe, daß ersodann
b. anderthalb Jahre als Bierbrauer gereißt seye,
daß ferner
c. die Errichtung einer Bierbrauerey u. Brennweinbrennerei hier
gewünscht werde, indem noch keine Bierbrauerey sich hier befinde u. der
Brauwein meistens von Auswärtigen Güthern hierher gebracht werde welche
selten gute Waare haben.
d. daß dem Adam Bohnet ein gutes Prädikat zur Seite
stehe.
Vorstehende Verhandlung anerkannt
Gemeinderath Ziefle Hofer Hofer Seeger Braun Mast
27. August 1844
Kameralamt Dornstetten
Obermusbach Ablösungsvertrag über x jährliche Gefälle
Randbemerkung: Obermusbacher Forstzins Haischbuch Ano 160 Fol.
11
Schulmeister Fetzer in Untermusbach besitzt 1 Morg. 3 1/2 Viert.
9 Rath Mehfeld das auf der unteren Mad, aus welchem das Cameral Amt einen
jährlichen Forstzins von 4 Kr zu erheben hat. Nach dem sich der
Zinsreicher zur Ablösung fraglicher Schuldigkeit erklärt hat, wird mit ihm
folgender Vertrag abgeschlossen.
§1. Das Ablösungs Capital, welches 1 Gulden 20 Kreuzer beträgt,
wird auf Martini d.J. baar bezahlt und bis dahier vom legten Verfall x,
Martini 1843 an mit 5 % verzinst.
§2. Nach vollständiger Bezahlung des Ablösungs Capitals sammt
Zins verzichtet das Kameral-Amt, Namens der Staatsfinanz-Verwaltung
für immer auf den Bezug des Gefälls.
§3. Die Ablösung verursacht keine Kosten für den einen oder
anderen Conturhanten.
§4. Von gegenwärtigen Vertrage, welcher 2 fach ausgefertigt wird,
erhält der Ablösende ein Confegs.
In Kraft der Unterschriften
Dornstetten / Untermusbach den 20. Jan. 1844
K. Kameral Amt Dornsteten Mauer
Zinsreicher Schulmeister Fezer
Vorstehende Abschrift beurkundet
Dornstetten den 30 Januar 1844
K.Kameral mt Stain
Über vorstehenden Vertrag wurde heute gerichtlich
erkannt
Obewrmusbach den 27 August 1844
Gemeinderath Ziefle Seeger Wurster Hofer Hofer
Genehmigt Reutlingen den 3. Febr. 1844
Köngl. Finanzkammer Zeller
27. August 1844
Kameral Amt Dornstetten
Obermusbach
Vertrag
über die Ablösung von 10 Kr a hl jährlicher Gefälle.
Randbemerkung: Forstzins Haischbuch von Obermusbach
Bl.17
Mathäus Schröter von Kälberbronn, welcher aus 2 Morg. 2 1/2 Rath
Wiesen im Rübgärten alljährlich 10 Kr a hl Forstzins zu entrichten hat,
hat sich zu deren Ablösung erklärt dem zufolge nachstehendes Vertrag mit
ihm abgeschlossen wird.
§1. Das Ablösungs Capital welches 20fach 3 Gulden 33 Kreuzer
beträgt, wird auf Martini d.J. baar bezahlt und bis dahin mit 5 %
verzinst.
§2. Zur Sicherstellung des Kameral-Amts für die berechnete
Abkaufs-Summe wird nach Maßgabe des Art 4S des Pfandgesezes ausdrücklich
bestimmt daß die Vollziehung des Vertrags bis zu vollkommener Berichtigung
der Vertrags Forderungen dermaßen aufgehoben bleiben soll, daß das Cameral
Amt befugt ist alle aus dem bisherigen Rechtsverhältnisse entsprechende
Rechte, eben so wie früher, gegen jeden Besitzer des belasteten Guthsin so
lange geltend zu machen, als dasselbe nicht für seinen aus gegemwärtigem
Vertrage nachstehende Forderung an Capital und Zins befriedigt sein
wird.
§3. Nach erfolgter Berichtigung des Ablösungs Capitals sammt Zins
verzichtet das Kameral Amt Namens der Staats Finanz Verwaltung für immer
auf den Bezug des Gefälls.
§4. Die Ablösung verursacht keine Kostenfür den einen oder den
anderen Contarhanten.
§5. Von gegenwärtigem Vertrage welcher 2fach ausgefertigt wird
erhält der Ablösende ein Gangbar.
In Kraft der Unterschriften
Dornstetten / Herzogsweiler den 26 April 1844
Der Zinsreicher Mathäus Schröter
K. Kameralamt Maier
Vorstehende Abschrift beglaubigt
Dornstetten den 26 April 1844
K. Kameral Amt Maier
Über vorstehenden Vertrag wurde heute gerichtlich
erkannt
Obermusbach den 27 August 1844
Gemeinderath Ziefle Seeger Wurster Hofer Hofer
Genehmigt Reutlingen den 18. Mai 1844
K. Finanzkammer Weng
2. Dezember 1845
Nach dem Königlichen Hochlöblichen OberAmtsGerichtlichen Rag. ist
Jakob Friedrich Hofer Pfleger des Jakob Friedrich Mast von hier, und Adam
Hofer Pfleger der Eva Mastin zur Beeidigung vollzogen worden. Den 2.
September 1845
Schultheiß Ziefle
Pfleger Hofer Hofer
14. Merz 1846
Auf Absterben des Jakob Bauer Zimmermann dahier wurde für die
sechs minderjährigen Kinder daselben benammtlich
1. Johan Michael
2. Anna Maria Christine
3. Johann Georg
4. Esther
5. Anna
6. Christian
Jakob Friedrich Hofern Schulheiß dahier als Pfleger aufgestellt
und in Pflichten genommen.
Auf Verlesen
Unterschrift Jakob F.D. Hofer
Beurkundet den 14. Merz 1846
Waisengericht Ziefle Hofer Seeger
2. Juli 1846
Es wird von dem Gemeinderath beschlossen, daß bei einem
Feuerausbruch wo mann mit der Feuer-Spritze abzufahren hat, daß derjenige
welcher zuerst ein Pferd an die Feuer-Spritze bringt 2 Gulden 42 Kreuzer
zu erheben hat.
Derjenige welcher das 2 Pferd bringt 2 Gulden zu erheben hat, für
die 2 letzten Pferde für ein jedes 1 Gulden 30 Kreuzer zu erheben
ist.
Sollte im ort Feuer ausgehen so hat derjenige welcher das
Amtliche Schreiben von dem Ortsvorsteher dem königlichen Ober Amt
überbringt, 3 Gulden zu erheben.
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Mast
Es wird von dem Gemeinderath beschloßen, daß der Zehentrechner
jährlich 1 Gulden Lohn zu erheben hat.
Genehmigt Ziefle Hofer Hofer Seeger Mast
4. August 1846
Auf das Ansuchen des Christian Wurster von hier welcher die
Absicht erklärt hat sich zu Unterrietlingen häuslich niederzulassen und zu
Verheurathen wird von dem Unterzeichneten Gemeinderath hiermit
beurkundet.
1. Das gedachte Person der ledige Sohn des Jahannes Wurster und
seiner Gattin Anna Maria geborene Reuter ist und laut vorlegendem
Taufschein am 30. Juli 1823 zu Obermusbach geboren ist.
2. Das derselbe zur evangelischen Confesion sich
bekennt.
3. das er Würtemberischer Staats- und Gemeinde-Bürger zu
Obermusbach ist.
4. Das derselbe hinsichtlich seines Prädikats unseres Wissens an
keinem der in dem Gesetz vom 4. Dezbr. 1833 Art. 19 bezeichneten Mängel
leidet.
5. Das was sein Vermögen betrift, derselbe nach glaubhaften
Ausweis von senen Eltern als Hausrathgut erhält 2000 Gulden.
Eigenes 100 Gulden, im ganzen also 2100 Gulden.
6. Das seinem Austritt aus dem diesseitigen Gemeindeverbund
unseres Wissens kein Hindernis im Wege steht.
Gemeinderath Ziefle Hofer Seger Hofer Mast
10. August 1846
Auf das Ansuchen des Peter Bohnet von Obermusbach welcher die
Absicht erklärt hat zu Herzogsweiler häuslich niederzulassen und zu
Verheurathen wird von dem Unterzeichneten Gemeinderath hiermit
beurkundet.
1. Das gedachte Person der ledige Sohn des gewesenen Adam Bohnet
und seiner Gattin Elisabetha geborene Hornberger ist und laut vorliegendem
Taufschein am 12. Juli 1821 zu Obermusbach geboren ist.
2. Das derselbe zur evangelischen Confesion sich
bekennt.
3. Das er Würtembergischer Staat- und Gemeinde Bürger zu
Obermusbach ist.
4. Das derselbe hinsichtlich seines Prädikats unseres Wissens an
keines in dem Gesetz vom 4. Dezbr. 1833 Art. 19 bezeichneten Mängel
leidet.
5. Das was sein Vermögen betrift, derselbe nach glaubhaften
Ausweis von seinen Ältern als Hausrathgut erhält 2000 Gulden.
Eigenes 50 Gulden.
Im Ganzen also 2050 Gulden.
6. Das seinem Austritt aus dem dieseitigen Staats u. Gemeinde
Verbund unseres Wissens kein Hindernis im Wege steht.
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Mast
12. August 1846
Es ist von dem Gemeinde Colegien beschloßen worden, daß von
Neueintretenden Bürger einen Beitrag zu den Feuerlösch-Gerätschaften von
12 Kreuzer ein jeder zu bezahlen hat.
beurkundet
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Mast
Hiermit ist das Gemeindeprotokollbuch geschlossen.
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