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15. May 1848 Da gemäß königlicher Verordnung vom 23. April 1848 Regierungsblatt Seite 173. Betreffend die Ertheilung einer Amnestie für Faust und Jagdvergehen, hat der Gemeinderath dahier beschlossen, sämtliche vor den 15. May 1848 geschehenen Vergehen in den Privatwaldungen nicht abzurichten, sondern dieselbe nachzulassen. Beurkundet Gemeinderath
Braun
Bohnet
Hofer
Ziefle
Mast
20.May.1849 In Betreff des Jagdwesens auf hießiger Markung hat die
unterzeichnete Stelle die Anfrage an den kl. Revierförster Greuling
(welcher bisher die fragliche Jagd ausübte) in Reichenbach gemacht, ob da
die Grundrechte in Kraft getreten sind, die Ausübung der Jagd der
Gemeinde Obermusbach nicht zukomme.
Schultheiss Braun
Hierauf gibt derselbe folgende Erklärung:
Nachdem die Grundrechte bereits in Kraft erklärt sind, steht der
dortigen Gemeinde allerdings dass Recht zu, die Jagd auf ihrem
eigenthümlichen Grundbesitz in Selbstausübung zu nehmen, und ich bin weit
entfernt dagegen eine Einsprache zu machen.
Sollte überigens die Gemeinde die Selbstadministration ihrer Jagd
nicht beizubehalten gesonnen sein, und solche am Fremde oder Auswärtige zu
verpachten beabsichtigen, so bitte ich mich auch zuvor in Kenntniss zu
setzen zu wollen, denn wenn die Jagd nicht zu hoch käme, so würde
vielleicht auch ich als Liebhaber auftreten, allein nicht aus Intresse,
sondern bloss deshalb dass ich Gelegenheit hätte mit den Obermusbacher
ehrenwerthen Bürgern hie und da zusammen treffen zu können.
Reichenbach, den 14. März 1848
die getreue Abschrift beurkundet
Obermusbach den 20. May 1849
Schultheiß Braun
28. May 1849
Nachdem Revierförster Greuling in Reichenbach auf die Ausübung
der Jagd auf hiesiger Markung verzichtet hat, so hat der Gemeinderath
dahier beschlossen, dieselbe auf die dauer von 3 Jahren zu verpachten,
nehmlich vom 28. May 1849 bis den 28. May 1852.
Diesen Zweck hat man in der Gemeinde bekannt gemacht, und hat zum
Aufstreich den 28.May 1849 bestimmt, wo beide bürgerlichen Colegien
anwesend waren, und es hat die Jagd im Aufstreich (Aufstreich
altdeutscher Begriff für Versteigerung) erhalten Adam Bohnet,
Gemeindepfleger dahier jährlich um 7 Gulden auf die Dauer von 3
Jahren. In Beziehung des Verhaltens in Ausübung der Jagd hat man dass
Jagdgesetz so weit es erforderlich ist bekannt gemacht.
Vorstehendes anerkannt
Pächter J. Bohnet
Vorstehenden genehmigt
Gemeindrath
Braun
Hofer
Ziefle
Mast
19. April 1850
Die ledige Christina Bauer, Tochter des + Jakob Bauer,
Zimmermanns von hier erscheint vor dem Gemeinderath und bittet zum Behuf
vorhabender Verheurathund und bürgerlicher Niederlassung in Wittlensweiler
und Ausstellung eines Geburtsbriefes.
Willfahrend wird gedachter Christina Bauer mit Stimmeneinheit
beschlossen zu bezeugen, dass:
1. dieselbe die eheliche Tochter abgedachten + Jakob Bauer und
seiner Ehefrau Dorothea geb. Mast und laut vorgelegtem Taufschein am 24.
März 1824 zu Obermusbach geboren ist.
2. das sie sich zur evang. Lutherischen Confession
bekennt.
3. das sie Würtembergische Staatsbürgerin und Gemeindebürgerin in
Obermusbach ist.
4. das dieselbe hinsichtlich ihres Prädikats unseres Wissens an
keiner der in dem Gesetze vom 15. April 1828 Art. 19 bezeichneten Mängel
leidet.
5. das was ihr Vermögen betrifft dieselbe nach glaubhaften
Ausweißen von ihrer noch lebenden Mutter, die wir nach ihrem eigenen
Vermögen zu Abreichung eines solchen Heirathsgut für befähigt machten,
einschließlich des väterlichen Erbgutes zum Heirathgut erhällt.
Zu Liegenschaft - 0
Von ihrer noch lebenden Mutter als Heurathgut an barem Geld - 300
Gulden
an sonstigen Fahenis mit Einschluss der Kleider und
Laibwäsche etwa - 100 Gulden
eigen anspartes - nichts
im Ganzen also - 400 Gulden besitzt.
6. das ihrem Austritt aus dem diesseitigen Gemeindeverband
unseres Wissens kein Hinderniss im Weege steht.
diese Verhandlung bekräftigt an obigen Tage
Schultheiß & Gemeinderath
Braun
Hofer
Ziefle
Mast
24. Juni 1850
Es erscheint Johannes Frey, Taglöhner von hier und bittet um eine
gemeinderäthlichen Beschluß bezüglich seiner Holzgerechtigkeit.
Demselben willfahrend wurde der Gemeinderath heute versammelt,
derselbe hat sich in dieser Beziehung dahin auf unserem Vertrag vom 15.
Dezember 1842 und 17. März 1843 uns berufen wonach die hießigen
Waldbesitzer die Abfindungssumme mit 2500 Gulden bezahlt haben, und es
haben die Aktivbürger von Obermusbach durch diese Abfindungssumme, welche
als Grundstock bei der hießigen Gemeindepflege angelegt sind, und die
Gemeinde davon ihre Nutznießung zieht auf alle und jede Ansprüche in
dieser Beziehung verzichtet.
Und da dem königl. Oberamt dieser Vertrag vielleicht noch
unbekannt ist, so folgt derselbe zur gefälligen Einsicht.
Beurkundet den 24. Juni 1850
Gemeinderath
Braun
Bohnet
Mast
Ziefle
1. Juli 1850
Da bei der hießigen geringen Bürgerzahl eine förmliche Wahl des
Bürgerausschusse nicht heute vorgenommen wurden, so verbleiben die
früheren Mitglieder des Bürgerausschusses.
Nur Johann Martin Seeger, Bauer dahier welcher den 26. März 1823
geboren ist, und das 27 Lebesjahr zurück gelegt hat, und die Hälfte
Besitztum seines kürzlich verstorbenen Vaters käuflich übernommen hat
wurde an obigen Datum als Mitglied des Bürgerausschusse aufgenommen und
verpflichtet.
Unterschrift Johann Martin Seeger
Beurkundet den 2. Juli 1850
Schultheiß Braun
Nachdem Johann Martin Wurster bei der abgehaltenen
Gemeinderatswahl durchgefallen ist, und somit deßen Stelle entlaßen wurde,
so ist auch mit demselben die Stelle als Ortsfeuerschau erledigt
worden.
Der Gemeinderat hat nun unter dem heutigen Datum den Schultheiß
Braun mit dieser Stelle beauftragt.
Zur Beurkundung Vorstehendes anerkannt Schultheiß
Braun
Gemeinderath
Mast
Bohnet
Ziefle
16. November 1850
Königlichem Oberamtsgerichtlichen Auftrage zufolge wird dem
Taglöhner Johannes Frey dahier von dem Gemeinderath beschloßen zu
bezeugen:
1. deß derselbe unseres Wissens nach nie gestraft
worden
2. Ein gutes Prädikat besitzt
3. Was die Vermögensverhältnisse des Frey betreffen ist
sämtliches Liegenschaft verpfändet, und besitzt somit ausser etwas Farniß
und Vieh wenig Vermögen. Es kann somit noch ein Vermögen von etwa 200 bis
300 Gulden angenommen werden.
Beurkundet
Gemeinderath
Braun
Mast
Bohnet
Ziefle
Zöfner
13. Dezember 1850
In Folge des gegen Johann Adam Bohnet, Bierbrauer dahier
eingeleiteten Gantverfahren wird demselben von dem Gemeinderath beschloßen
zu bezeugen
1. das gedachter Bohnet eines theils wegen ganzlicher
Arbeitsscheue und auch wegen theilweise öfters vorkommenden
verschwenderischen Lebenswandel in Vermögensverfall gerathen ist
und
2. das die Überschuldung auch größtentheils von der gegenwärtigen
Wertlosigkeit alles Eigenthums herrührt.
3. Wird als Güterpfleger Johann Adam Bohnet, Gemeinderath
bestimmt.
Beurkundet Gemeinderath
Braun
Ziefle
Hofer
Mast
7. Januar 1851
Zufolge der Kameralamtzuschrift vom 30. Dezember v. J. im Betreff
der Beschlagnahme und ex. Verwaltung des gehauenen Holzes in des Joh.
Martin Wursters Waldungen stellt der Gemeinderath den Antrag; Wenn das
königl. Kameralamt den den Versprechungen des gedachten Wursters nicht
mehr länger nachgeben will, sondern nunmehr auf Bezahlung dringt, das
Kameralamt die ex. Verwaltung des Holzes unter Zuziehung der königl.
Forstbehörde wie bei anderen herrschaftlichen Holzverkäufen selbst
übernehmen möchte, wobei der Gemeinderath die Unterstützung gerne gewährt.
Als Grund hierfür, warum der Gemeinderath die Exakution nicht vollziehen
will ist der, weil gedachten Wurster fortwährend alle Schuld in dieser
Sache auf den Gemeinderath wirft und sich dabei äußert man wolle ihn nur
um sein Eigenthum bringen, und deswegen mag der Gemeinderath diesen
bösartigen Launen nicht länger ausgesetzt sein.
Ferner der Antrag der Forstbehörde daß dieß Frühjahr ein
Quantum Holz in den verpfändeten Waldungen auf Rechnung des königl.
Kameralamt solle erhauen werden hält der Gemeinderath für ganz
zweckmäßig.
Ob die Verwerthung dann dem Wurster überlaßen bleibt,
darüber hat das Kameralamt zu entscheiden.
Endlich noch hat man beizufügen, daß das betreffende Landholz
noch alles in den betreffenden Waldungen liegt, aber von den Sägklötzen
fast täglich abgeführt werden.
Beurkundet Gemeinderath
Braun
Ziefle
Hofer
Hofer
Bohnet
17. März 1851
Obermusbach Gerichtsbezirks Freudenstadt
verhandelt vom Gemeinderath
Königl. Oberamtsgerichtlicher Auftrag vom 15. d. Monats soll dem
Joh. Adam Hofer ein Prädikat & Vermögenszeugnis ausgestellt
werden.
Dem zu Folge wird nun von dem Gemeinderath beschlossen zu
bezeugen
1. daß Adam Hofer, Gemeinderath ein gutes Prädikat besitzt,
und
2. Ein Vermögen von ungefähr 4000 Gulden.
Beurkundet
Obermusbach den 17. März 1851
Gemeinderath
Braun
Ziefle
Bohnet
Hofer
Mast
27. März 1851
Da schon vor einigen Jahren Johannes Hofer, Schmiedmeister von
Untermusbach als Spritzenmeister dahier angestellt wurde, und demselben
damals von unserer Feuerspritze zu probieren und einschmieren a.f.w. ein
jährliches Gehalt von 3 Gulden gemacht gewesen sein, welcher Vertrag aber
verloren gegangen ist.
So wird von dem Gemeinderath beschloßen,
daß von jetzt an dem Johannes Hofer für die jährliche Behandlung
und probieren dießer unserer Spritze eine jährliche fixe Belohnung von 2
Gulden ausgesetzt worden sein.
Beurkundet
J. Hofer
Gemeinderath
Schultheiß Braun
Hofer
Hofer
Bohnet
Ziefle
Verhandelt vor dem Gemeinderath an obigen Datum.
Da durch den Wegzug des Schullehrers, und durch die Erledigung
unserer Schule das hiesige Schulhaus als Rathhaus wiederruflich benutzt
wird und alle Verhandlungen derGemeinde da geschehen sollen so ist
jährlich auch Holz zum einheitzen zum besagten Rathhaus nöthig
geworden.
Es wird deshalb von dem Gemeinderath beschloßen das fragliche
Holzbedürfniß auf folgendem Weege anzuschaffen.
Es wird jährlich von einem Bürger Klafterholz unentgeltlich
beigeführt, und zwar das erste Jahr willigt Adam Hofer ein ein Klafter
beizuführen, das nächste Jahr muß ein anderer Bürger ein Klafter Holz
beiführen und so fort.
Beurkundet Gemeinderath
Schultheiß Braun
Hofer
Ziefle
Hofer
Bohnet
15. März 1851
Königl. Oberamth Anordnung vom 10. März soll über Ochsenwirth
Frey dahier ein Vorstrafen & Vermögenszeugnis ausgestellt
werden.
Der Gemeinderath beschließt nun dem selben zu bezeugen
1. daß gedachten Frey zwar wegen Verfehlungen bezüglich seines
Wirthschaftsbetriebs vom Königl. Oberámt Freudenstadt schon 3 mal gestraft
wurde, von sonstigen Vorstrafen aber ist dahier nichts bekannt.
2. daß Ochsenwirth Frey an Vermögen besitzt ------0.
Beurkundet Gemeinderath
Schultheiß Braun
Ziefle
Bohnet
Mast
Hofer
Hofer
9. Juli 1851
Da bei der am 6. Juli 1851 stattgefundenen Rechnungsabhör durch
das königl. Oberamt die persönliche Theilnahme an Verpachtungen über
Gemeindvermögen dem Gemeindepfleger untersagt ist, so wird von dem
Gemeinderath dahier beschlossen.
daß die unter dem 28. März 1849 auf 6 Jahre verpachtet Jagd wovon
jetzt erst 2 Jahre verflossen sind wieder auf die Dauer von 6 Jahren
frisch verpachtet werden soll, und zwar vom 9. Juli 1851 bis den 9. Juli
1857
diesen Zweck hat der hiesigen Bürgerschaft und in Untermusbach
bekannt gemacht und es wurde somit heute zur Aufstreichsverhandlung
geschritten, und es hat selbige erhalten
Friedrich Müller, Bauer von Untermusbach
jährlich um 2 Gulden
Bedingungen sind:
1. der Pächter hat einen tüchtigen Bürgen als Selbstschuldner und
Selbstzähler zu stellen.
2. das Pachtgeld muß allejahr, und zwar auf den 9. Juli 1852 das
erstemal bezahlt werden an die Gemeindepflege Obermusbach.
der Pächter Fried. Müller
der Bürg J. Bohnet
Vorstehende Verhandlung wird von dem Gemeinderath
genehmigt
Obermusbach den 9. Juli 1851
Gemeinderath
Schultheiß Braun
Bohnet
Mast
Ziefle
Hofer
Hofer
Zehentenablösungssache
Abschrift vom Anmeldeprotokoll
Obermusbach Oberamt freudenstadt
Verhandelt den 14. August 1849
Das königl. Kameralamt Dornstetten bezieht nach dem
Zehentpacht-Contragt den Großen Zehenten von allen im Bau befindlichen
Aekern auf der ganzen Markung.
Den kleinen Zehenten in derselben Ausdehnung wie ihn die
Stadtpfarrei Dornstetten, in deren Besitz derselben früher war
bezogen.
Und den Stovalzehenten.
Zu Vollziehung des Art. 58 des Zehentablösungsgesetzes Reg.Blt.
von 1849 Pos. 28 hat nun die Pflichtigen zur Verhandlung eingeladen, alle
melden die Ablößung an.
Die Einwilligung desen bekräftigt mit ihren
Unterschriften
Es folgen die Unterschriften, 14 an der Zahl.
die getreue Abschrift beurkundet Schultheiß Braun
Das die in diesem Protokoll unterzeichneten den größten Theil der
Zehentenmarkung besitzen
beurkundet Gemeinderath
Nachtrag Zehentablösungssache
Abschrift
Beschluß wegen der Übername der Ablösung auf die Gemeinde und den
Geschäftsführer
Verhandelt den 14. Juli 1849
Sämtliche Mitglieder des Gemeinderaths und Bürgerausschusses
beschließen einstimmig: es soll die Ablösung sämtlicher zehenten, welche
von den Pflichtigen angemeldet worden auf die Gemeinde übernommen werden,
die sich nach art. 7 des Gesetzes wieder an die Pflichtigen
hält.
Zu Folge des Art. 42 werden 3 Geschäftsführer bestellt und dazu
gewählt
1. Schultheiß Braun
2. Matheus Zuefle
3. Joh. Adam Bohnet, Bauer
Zur Beurkundung
Gemeinderath
Bürgerausschuß
7 haben
unterzeichnet
haben 4 unterzeichnet
5. November 1852
In Folge der Mergentung des Jak. Friedrich Hofer am 3. November
1852 bei welcher ein großer Theil der Gläubiger nicht befriedigt wurden
wird beschlossen den Waisenrichter Jak. Fried. Hofer von seiner Stelle zu
entlassen.
Gemeinderath
Braun
Ziefle
Mast
Bohnet
Hofer
Seeger
11. November 1851
Das schon seit meheren Jahren das Waisengerichtspersonal nicht
mehr vollständig besetzt ist, so wird in Folge königl.
Oberamtsgerichtlichen Erlaßes vom 30. Oktober d.J. die Wahl dreier
Waisenrichter vorgenommen auf die Dauer von 3 Jahren. Regblt. 1843 S.377
rt 4.
Hierzu wurden gewählt:
1. Gemeinderath Ziefle mit 4 Stimmen
2. Johannes Mast, Gemeinderath mit 5 Stimmen
3. Jak. Fried. Hofer, Gemeinderath mit 5 Stimmen
sämtliche Gewählten erklären sich zur Annahme der auf sie
gefallenen Wahl mit ihren Unterschriften
Ziefle
Mast
Hofer
Vorstehende Verhandlung beurkundet
Gemeinderath
Braun
Bohnet
Mast
Ziefle
Hofer
Hofer
12. Feebruar 1852
Johann Martin Wurster, Bauer von hier trägt vor, daß er bei
gnädigster Herrschaft und Nachlaß derjenigen Bürgschaftsschuld welche er
für seinen Schwiegervatter Sebastian Frey Ochsenwirth hier, und für
den früheren Hofgerichtsadvokaten Rindeschwender von Rastatt bezahlen soll
und die ursprünglich mehr als 7300 Gulden betragen habe, bitten wolle, und
daß er zu diesen Behuf um ein gemeinderäthliches Zeugniss
bitte.
Der Gemeinderath hat einstimmig beschloßen, zu bezeugen,
das
1. Johann Martin Wurster früher in geordneten
Vermögensverhältnissen gewesen ist.
das
2. derselbe fast einzig und allein durch die genannte Bürgschaft
geschäftlich und moralisch zu Grunde gerichtet wurde indem er durch
dieselbe wie ausser sich gekommen ist, und sein ganze´s Wesen sich zu
seinem Nachtheil gewendet hat
das ferner
3. Wurster mit Frey und Rindeschwender für die er Bürgschaft
geleistet nie in irgend einem Geschäftsverkehr gestanden ist, das er nie
und nirgens Nachtheil von denselben gehabt hat und die Bürgschaft einzig
und allein aus übel angebrachter Gefälligkeit
eingegangen hat.
das endlich
4. Wurster und seine Familie zeitlebens ruiniert ist wenn ihm die
Bürgschaftsschuld nicht erlassen wird.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Ziefle
Mast
Hofer
Bohnet
Hofer
1. März 1852
Nachdem dem königl. Forstamt Freudenstadt die Anzeige über die
Anstellung eines gemeinschaftslichen Viehhirten dahier erstattet wurde,
erhielt man die Weisung, das der nun aufgestellte Hirte Lobegott
Schwaigert von Freudenstadt durch den Gemeinderath zu beeidigen sein zu
diesem Zweck wurde heute der Gemeinderath versammelt, und es wurde dem neu
aufgestellten Hirten Schweikert folgende Bedingungen
aufgegeben.
Der Hirte hat das ihm zur Weide anvertraute Vieh mit der
möglichsten Sorgfalt und Schonung zu behandlen die größte Obacht zu
tragen, daß kein Vieh in die angrenzenden Herrschaftswaldungen,
nahmentlich in die angelegten Kulturen kommt, wenn sich der Hirte etwas
derart zu Schulden kommen läßt, so hat derselbe die etwaige Strafe und
alle daraus entspringende Nachtheile selbst zu leisten, da endlich
Schweikert angiebt, daß er von 2 Jahren bei dem Forstamt Altensteig
beeidigt worden sein, so wird demselben ein förmlicher Eid nicht
abgenommen, sondern auf seiner früheren Diensteid verwiesen, und die
Einhaltung der gegebenen Vorschriften durch Handschlag
versprochen.
L.Schweikart
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Ziefle
Bohnet
Mast
24. August 1853
Das königl. Oberamt Freudenstadt wird auf den Erlaß vom 17.
August d.J. Amtsblatt Pos. 66 geh ansonst berichtet, daß heute nach
Anhörung des Gemeinderaths das Postamt hiermit ermächtigt wird dem
Amtsbotten auf Risiko des Gemeindraths Geld und Werthsendungen bis zu dem
Betrag auf 100 Gulden aufzugeben.
Gemeinderath
Braun
Mast
Ziefle
Bohnet
Seeger
19. Oktober 1854
Zufolge Erlaßes des k. Oberamtes Freudenstadt vom 11. d. Monats
betreffend die Unterstützung der Hagelgeschädigten der Gemeinden Glatten,
Loßburg, Rodt, Lombach, Dieterweiler beschließt der Gemeinderath &
Bürgerausschuss daß neben einer zu veranstaltenden Hauscoleckte 8 Gulden
aus der Gemeindecasse hier zu verwilligen seien.
Zur Beurkundung
Gemeinderath & Bürgerausschuss
Braun Seeger
Seeger
Frey
Bohnet
Ziefle
Mast
27. Dezember 1854
Auf den Grund ausgestellten Geburtsbriefes des Johann
Michael Schneider von Reichenbach welchem neben einem guten Prädikats und
Vermögen von 4000 Gulden und seiner Ehefrau Katarina eine geb. Kühnle von
Egenhausen welche gleichfalls neben einem guten Prädikat ein Vermögen von
2200 Gulden bezeugt ist und welche sich hier ein Hofgut durch Kauf
erworben haben, werden solche hiermit in das hiesige Bürgerecht auf und
angenommen gegen die Entrichtung des Bürgeranahmegeldes, für den Mann 12
Gulden und für die Frau 6 Gulden.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Ziefle
Bohnet
Seeger
Mast
27. Dezember 1854
Da die Anschaffung von Feuerlöschgerätschaften schon seit einigen
Jahren die Gemeindecasse nicht unbedeutend in Anspruch nimmt, so wird von
dem Gemeinderath beschlossen daß jeder neu eintretende Bürger 1 Gulden zu
den Feuerlöschgerätschaften beizutragen habe, und der Betrag von dem
Gemeindepfleger zum Einzug zu bringen seie.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Ziefle
Bohnet
Seeger
Mast
24. Februar 1855
Bei dem am 3. November 1854 abgehaltenen Ruggericht hat das
königl. Oberamt unter anderem zum Regeß gelegt,
das gemeinderäthliche Erkenntniß über die Versicherung
beweglichen Vermögens gegen Brandschaden ist auch in daß Gemeindeprotokoll
aufzunehmen.
Dem zu Folge hat man schon längst die Antragebogen des
Matheis Ziefle und Friedrich Braun von hier von dem Agenten der
Württembergischen Mobiliarversicherungsgesellschaft H. Kaufmann Beiteman
in Freudenstadt zurück erbeten.
In den Antragsbogen des Matheis Ziefle Par. 1567 hat derselbe in
seinem Wohnhaus Nr. 3 folgende Gegenstände zur Versicherung
angegeben:
Pätreit 7 Gulden
Bettgewand und Leimweißzeug 600 Gulden
Kleider 150 Gulden
Schreinwerk 250 Gulden
Zinngeschirr 25 Gulden
Kupfergeschirr 12 Gulden
Stubenuhr 3 Gulden
Messing 25 Gulden
Küchengeschirr 15 Gulden
Fuhr und Bauerngeschirr 200 Gulden
Gläser 15 Gulden
Bücher 24 Gulden
Scheuergeschirr 34 Gulden
sonstiger Hausrath 250 Gulden
Fass und Bandgeschirr 30 Gulden
Heu und Stroh 800 Gulden
Früchten 600 Gulden
Früchte Mundvorrat zum Gebrauch 260 Gulden
in Summe 3300 Gulden
Wir die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinderaths hier
beurkunden hiermit, daß Matheis Ziefle, Schultheiß hier unzweifelhaft noch
im Besitz des angegeben Werthes fraglicher Gegenstände ist.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Bohnet
Mast
Seeger
9. April 1855
Zu den 2 Dohlen von der Straße an gegen das Rathhaus also eine
Dohle mit 20 Fuß lang bei dem Hause des Gemeinderath Bohnet und mit 16 Fuß
lang bei dem Hause des Gemeindepfleger Mast wurde heute die Beschaffung
der Steine zu den Wiederlager im Abstreich verakkoddiert.
Es fordert Johann Adam Seeger, Ochsenwirth hier für den auf
beiden Seiten meßenden Fuß laufend 15 Kreuzer, so daß beide Dohlen für das
Steinebeifahren und anschaffen derselben 9 Gulden beträgt.
Unterschrift der Akkordant
Seeger
ferner
Wurde heute im Akkord mit dem Maurermeister Hornberger von
Reichenbach über Herstellung betreffender Dohlen abgeschloßen in der Art,
daß die Dohle bei dem Hause des Adam Bohnet mit Steindeckel gedeckt werden
solle, dagegen die Dohle bei dem Hause des Gemeindepfleger Mast solle mit
Fleggen bedeckt werde, welche der Akkordant nicht driken darf.
Ferner wird das ausgraben ebenfalls damit in Akkord
vergeben.
Bei der Abstreichverhandlung wurden selbige Dohlen heute um 12
Gulden im Akkord gegeben.
J.Heintal
Genehmigt Gemeinderath & Bürgerausschuss
Braun
Seeger
Mast
Schneider
Ziefle
Bohnet
1. Oktober 1855
Auf dem Gemeindeeigenthum bei der sogenannten Bachwiesen befinden
sich seit vielen Jahren 2 Kohlplatten welche alljährlich von Einheimischen
und Fremden zum Kohlen benützt werden.
Da seither kein Kohlenplattenzins entrichtet wurde, so wurde
unter dem heutigen Datum beschlossen:
das jeder der einen Kohlehaufen auf unserem gedachten
Gemeindeeigenthum brennt, oder brennen läßt, der Eigenthümer des Holzes
von jedem Kohlhaufen in die Gemeindecasse hier sogleich zu entrichten hat
den Betrag mit 40 Kreuzer. Dieser Vertrag muß festgehalten
werden.
Zur Beurkundung Gemeindrath
Braun
Ziefle
Mast
Bohnet
22. Oktober 1855
Aus Veranlaßung mehrfacher Aufforderungen und nahmentlich des K.
Gemeinschaftl. Oberamt Freudenstadt vom 6. d. Monats. Amtsblt. No. 81 die
Sparsamkeit der ärmeren Volksklassen betreffend. Wurde heute die gesammte
Bürgerschaft versammelt und genannter Erlaß nicht nur publiciert, sondern
auch die hiesigen Bauern dazu aufgefordert die Dienstboten zum Sparen
anzuhalten.
Dabei wurde von sämtlichen Bauern welche immer 3 bis 6
Dienstboten Jahr aus und ein halten müßen die Verpflichtung aufgenommen
und bewilligt, keinen Dienstboten seie er mänlichen oder weiblichen
Geschlechtes mehr auf und anzunehmen, der sich nicht beim Dienstantritt
verpflichte einen Theil seines Lohnes in die Sparkasse zu
legen.
Der Schultheiß oder ein Gemeinderathmitglied sind recht gerne
bereit dieße Ersparnisse zu übernehmen und anden Ort der Bestimmung an die
Oberamtspflege einzusenden, und dem Sparer den Sparkassenschein zur Hand
zu schaffen.
Zur Beurkundung
Schultheiß Braun
Ziefle
Mast
Bohnet
Wurster
1. Februar 1856
Auf den Grund ausgestellten Vermögenszeugniss wonach dem Joh.
Martin Döttling, Schuhmacher von Durrweiler, welcher hier sich ein Gut
durch Kauf erworben hat und sich hier gänzlich niedergelassen hat ein
Vermögen von 700 Gulden bezeugt ist, wird solcher heute als Bürger auf und
angenommen gegen das gesetzliche Bürgergeld und Entrichtung von 3 Gulden
Gemeinderathsspontel Regblt: vom Jahr 1835 Art 32 Seite 52.
Gemeinderath
Braun
Mast
Bohnet
Ziefle
7. April 1856
Durch Beschluß der Bürgerlichen Colegien soll dies Jahr wieder
für die hiesige Ortmarkung ein Maulwurf und Steudelmäusfänger
(Wühlmausfänger) aufgestellt werden, hierzu hat sich gemeldet Gottlieb
Binz von Rodt, und da derselbe mit diesem Geschäft umzugehen weiß, so wird
beschlossen demselben betreffendes Geschäft auf das Jahr 1856 unter
folgenden Bedingungen zu übertragen.
Binz hat mit dem Geschäft sogleich zu beginnen, und solange damit
fortzufahren, bis die Felder von besagtem Ungeziefer völlig gereinigt
sind.
Die Belohnung wird folgender Maßen reguliert.
Neben dem, daß gedachter Binz, solange er hier mit besagtem
Geschäft zu thun hat die Kost unentgeltlich von den hiesigen Bauern
erhält, erhält derselbe aus der Gemeindcasse bis Martini 16 Gulden, wovon
die Hälfte bis 1. Juli, die andere Hälfte bis Martini d. Jahres ausbezahlt
wird.
Da endlich die auswärtigen Güterbesitzer keine Kost reichen, so
ist der angestellte Mauser Binz befugt, von denselben eine Fanggebühr von
der Steudelmaus 2 Kreuzer und vom Maulwurf 3 Kreuzer
einzuziehen.
der angestellte Mauser Unterschrift G. Benz
Gemeinderath & Bürgerausschuß
Braun Seeger
Ziefle
Schneider
Mast Frey
Bohnet
Nachtrag
Vorstehender Vertrag mit dem Mäusefänger Binz wird auf 1857
hiermit verlängert
Nachtrag am 27.März 1861
Die unentgeltliche Veköstigung ist den Bauern lästig, so das der
Mäusefänger Binz sich selber verköstigen soll und hierfür 20 Gulden
zusätzlich erhält.
28. Oktober 1856
Da in dem Ruggerichtsbuch für hier unter Seite 3 die Viehschau
aus 2 Sachverständige Männer zu bestellen sind, so wurden heute zu diesem
Zweck aufs neue gewählt
Gemeinderath Ziefle und Jahannes Mast, Gemeinderath und sogleich
verpflichtet.
Ferner für die hiesige Ziegelhütte wurde zur Ziegelschau
ebenfalls Gemeinderath Ziefle und Gemeinderath Mast bestellt.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Ziefle
Bohnet
29. Juni 1857
In Betreff des projektierten Straßenbaues durch das Glattthal
nach Sulz wurde heute nach Anhörung des Gemeinderaths und Bürgerausschuß
einstimmig beschlossen.
Daß das vom königl. Oberamt Freudenstadt unter dem 27. d. Monats
bei der Amtsversammlung gestellten Antrag, wonach die hiesige Gemeinde zum
Neubau dieser Straße einen Beitrag von 150 Gulden geben soll, aus der
Gemeindecasse unter der ausdrücklichen Bedingung zu bewilligen seie, daß
man sich hiermit von allen weiteren Kosten, nahmentlich den
Unterhaltungskosten verwahrt wissen will.
Zur Beurkundung
Gemeinderath & Bürgerausschuß
Braun
Seeger
Ziefle
Schneider
Mast
Döttling
Bohnet
Frey
7. Januar 1860
Maurermeister Hornberger von Reichenbach hat sich wegen leidender
Gesundheit entschlossen die Ortsfeuerschau hier abzugeben. Es wird nun
heute beschlossen die Ortfeuerschau hier dem Jakob Doster, Zimmermann in
Untermusbach gegen ein Taggeld von 48 Kreuzer zu bestellen welcher um so
weniger beanstandet wird als derselbe Doster auch die Feuerschau für
Untermusbach besorgt.
Zur Beurkundung
Gemeindrath & Bürgerauschuß
Braun
Schneider
Ziefle
Döttling
Seeger
Frey
Bohnet
10. Juni 1861
Da bei der geringen Bürgerzahl das Fahren der vielen Feld und
Güterweege die größten Schwierigkeiten verursacht, so wurde unter dem 6.
Juni von dem Gemeinderath im Einverständnis des Bürgerausschusses
beschlossen, die sogenannte Eichholzgasse vom Hause des J.Martin Ziefle an
bis zum Ausgang der Äcker im Aichholz auf Kosten der Gemeindecasse an der
wenigst bietenden zu veraccorddieren und nachdem man dieses Vorhaben
hier und in den benachbarten orten durch besondere Ausschreiben bekannt
gemacht hat unter nachfolgenden Bedingungen zur Abstreichsverhandlung
geschritten.
Es folgenen die Bedingungen.
Unter 4. ist geschrieben:
Von der abgebrochenen Kirche wird kein Material abgegeben, und es
bleibt den Pächter überlassen den Bedarf an Steinen und sonstigen Sachen
sich selbst zu beschaffen.
Zur Beurkundung
7. Juli 1862
Das köngl. Oberamt Freudenstadt verlangt durch Anschreiben vom 4.
d.M. über Ochsenwirth Joh. Adam Seeger ein Vorstrafen Prädikat und
Vermögenszeugniss ausgestellt werde.
Beschluß zu bezeugen.
1. daß derselbe ein ganz gutes Prädikat besitzt, daß
2. derselbe ein freies Vermögen von 35000 Gulden besitzt
und
3. sonsten keines zu hoffen hat.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Bohnet
Schneider
Mast
5. November 1862
Nach dem diesseitigen Regessbuch §4 hätte Oberamtsthierarzt Kober
von Freudenstadt im Buch Par. 72 von vorjähriger Gemeindpflegrechnung 1
Gulden 30 Kreuzer zuviel Diäten und Reisegeld bei einer amtlichen
Verrichtung erfahren.
Betreff Ersatzzahlung wurde dem Kober schon 2 mal
gefordert, derselbe hat aber mit der Bitte um Nachlaß betreffende
Postens die bestimmte Erklärung verbunden, daß solches in Zukunft
nicht mehr vorkomme, sondern habe zu dieser Verrichtung den Weeg von
Alpirsbach wo er noch angestellt war ziehen machen müssen, und deswegen
seie die zu hohe Anrechnung entstanden, und bitte wiederholt um
Nachlaß.Der Gemeinderath beschließt aus den vorgetragenen Gründen dem
Oberamtsthierarzt Kober betreff Posten mit 1 Gulden 30 Kreuzer zu
schenken.
Zur Beurkundung Gemeinderath
Braun
Seeger
Bohnet
Mast
21. Januar 1863
Jakob Fried. Braun, Bauer und Schultheiß hier hat unter Blt. 63
d. Protok. bei der Würtemb. Feuerversicherungsgesellschaft sein Mobilar zu
1800 Gulden versichert, da jedoch dieser dort angegebene Betrag mit dem
wirklichen Besitz des Braun in keinem Verhältnis steht, so wurde unter dem
21. Januar 1863 der Würtemb. Feuerversicherungsgesellschaft folgende
Gegenstände zur Versicherung übergeben:
1. Gold und Silber mit Griff von Taschenuhren u.s.w. - 50
Gulden
2. Bücher - 20 Gulden
3. Gemälde Kupferstich - 10 Gulden
4. Betten und Bettgewand - 600 Gulden
5. Kleider und Leibweißzeug - 400 Gulden
6. Leinwand und Tischzeug - 300 Gulden
7. Schreinwerk - 400 Gulden
8. Kirchengeschirr - 100 Gulden
9. Faß und Baudgeschirr - 30 Gulden
10. Gemeine Hausrath - 100 Gulden
11. Wägen, Pflüge, Eggen, Schlitten, Sattel, und Reitzeug,
sonstiges Pferd & Ochsengeschirr - 300 Gulden
12. Baumanns Faheniß Scheunen & Handgeschirr - 100
Gulden
13. Getränke - 100 Gulden
14. Mundvorrath - 300 Gulden
15. Brennholz - 100 Gulden
16. Vieh - 0 Gulden
17.
18.
19. Schweine - 40 Gulden
20. Früchten - 400 Gulden
21. Stroh - 200 Gulden
22. Futter - 400 Gulden
23. Steps-Klee - 10 Gulden
24. Flachs und Hanf - 50 Gulden
Summe 3360 Gulden
Der Gemeinderath beurkundet hiermit, daß der Antragsteller
J.Fried. Braun im Besitz der so oben aufgeführten Faheniß und Gegenstände
ist, nd wird deshalb beglaubigt mit 3360 Gulden.
den 21. Januar 1863
Gemeinderath
Bohnet
Mast
Schneider
Seeger
Nachtrag
In Folge des Wegzugs aus dem Gebäude Par. 1 in Par. 16 wurde
vorstehende Versicherung umgeändert und auf Par. 16 eingetragen und
zugleich im Werth erhöht bis auf 3910 Gulden.
Zur Beurkundung
den 18. Januar 1868
Gemeinderath
17 Juli 1863
Nach dem Güterbuch I Band Blt. 151 besitzt die Gemeinde
22,1 Rath Kirch und Kirchturm Mauer
30,3 Rath Hof
1/8 Morgen 4,4 Rath mitten im Dorf neben dem Bach und Johannes
Mast,
ferner
9,0 Rath Gemüsegarten bei der Kirchenmauer neben Joh. Mast uns
sich selbst, worauf eine Kirche gestanden, aber im Jahr 1822 bis auf die
Mauer niedergebrannt ist. Im Jahr 1855 wurde die Steine der
abgebrannten Kirche verkauft. Die Ruine der Kirche liegt aber unterdessen
werthlos da, und trägt nichts ein.
Der Gemeinderath und Bürgerausschuß hat deshalb in heutiger
Sitzung beschlossen, diesen Platz, welcher sich zu einem Garten oder Feld
eignet an den Meistbietenden zu verkaufen mit der ausdrücklichen
Bedingung, daß sich wegen der Genehmigung dieses Verkaufs die höhere
Genehmigung vorbehalten bleibt.
Als Grund des Verkaufs wird weiter angeführt,daß bei einer so
kleinen Gemeinde wie solches hier der Fall ist die Erbauung einer Kirche
auch nicht im Entferntesten in Aussicht steht, und wie schon vornen gesagt
betreffender Platz nichts einträgt, ja sogar noch als förmliche Ruine
besteht.
Zur Beurkundung
Gemeindrath & Bürgerausschuß
Braun
Ziefle
Bohnet
Kappler
Seeger Döttling
Mast
Schneider
21. September 1863
Der Ortsvorstand trägt dem versammelten Gemeinderath und
Bürgerausschuß das Ergebnis des Gesuchs vom 25. Juli 1863, daß der Grund
und Boden der zur Kirche Obermusbach dem Verkauf ausgesetzt werden möchte
vor, daß das königl. Gemeinschafts-Oberamt Freudenstadt vom 17. August in
dieser Beziehung nachstehenden Erlaß ertheilt hat:
Das Gemeinschaftl. Oberamt weißt das Gesuch um Genehmigung des
Verkaufs des fraglichen Platzes nicht zu bevorworten.
Gegen eine Verpachtung unter Wahrung des Eigenthumsrecht ist
nicht einzuwenden.
K. Gemeinschaftl. Oberamt
ferner
da die Gemeinde als Eigentümer in den öffentlichen Büchern
eingetragen ist, so steht die Verpachtung dem Gemeinderath zu.
K. Oberamt Sandberger
21. September 1863
Wie oben ersichtlich ist, hat das königl. gemeinschaftl. Oberamt
den Verkauf des Kirchenplatzes nicht genehmigt, vielmehr gegen eine
Verpachtung unter Wahrung des Eigenthumsrechts nichts
einzuwenden.
Es wird nun in heutiger Sitzung beschlossen betreffenden
Kirchenplatz mit 1/8 Morgen 4,4 Rath und 9,0 Rath mitten im Dorf auf 10
Jahre, nehmlich vom 1. Oktober 1863 / 73 im öfentlichen Aufstreich
zu verpachten und unter folgenden Bedingungen:
1. Wird das Eigenthums-Recht für die Gemeinde gewahrt, und im
Fall die Gemeinde den betreffenden Platz zu irgend einem Nutzen verwenden
will so hört der Pacht auf, ohne irgend einen Ersatzanspruch von Seiten
des Pächter.
2. der Pachtzins muß alle Jahre auf den 1. Juli, und zwar auf den
1. Juli 1864 das erste mal bezahlt werden.
3. die Steuern und Abgaben behällt die Gemeinde zu
bezahlen.
Unter diesen Bedingungen bietet jährlich
Johannes Mast und Johann Adam Bohnet 2 Gulden.
Unterschrift J.Mast Bohnet
Nachstehenden Pacht wird hiermit genehmigt
Gemeinderath & Bürgerausschuß
Braun
Ziefle
Seeger
Döttling
Schneider
Kappler
24. Februar 1864
Der Ortsvorstand trägt dem versammelten Gemeinderath und
Bürgerausschuß vor, daß bei der heutigen in Grünthal abgehaltenen
Sitzung des allgemeinen Kirchenconvent berathen und beschlossen wurde eine
neue Orgel anzuschaffen in die Mutterkirche in Grünthal, deren Kosten sich
mit dem Transport Aufstellung derselben, sowie für Veränderungen in
der Kirche sich auf etwa 2200 Gulden belaufen können, und es seie hierzu
die Genehmigung durch den Gemeinderath und Bürgerausschuß, soweit derselbe
nicht bei fraglicher Sitzung in Grünthal anwesend war,
einzuholen
Der Gemeinderath und Bürgerausschuß beschließt einstimmig, daß
sie mit dem gefaßten Beschluß der Anschaffung einer neuen Orgel in der
Mutterkirche in Grünthal vollkommen einverstanden seien, da die
Beschaffung derselben schon längst ein anerkanntes Bedürfnis
sei.
Zur Beurkundung
Gemeinderath & Bürgerausschuß
Braun Ziefle
Bohnet
Döttling
Mast
Kappler
Schneider
Seeger
3. März 1864
Nach §3 des Rezesses zur Gemeindepflegrechnung von 1862/63 soll
über die Anstellung und Belohnung des Impfbuchführer Beschluß gefaßt
werden.
Der Gemeinderath und Bürgerausschuß beschließt dem Schulmeister
Glük in Untermusbach die Impfbuchführung gegen jährliche fixe Belohnung
von 1 Gulden zu übertragen.
z.B.
Gemeinderath & Bürgerausschuß
Braun
Ziefle
Mast
Döttling
Bohnet
Kappler
Schneider
Seeger
Ein im Gemeinderaths-Protokollbuch gefundener Zettel enthält eine
Preisliste. Ein Datum ist nicht enthalten, es ist jedoch der Name von
Schultheiß Braun geschrieben. Das Blatt lag in den Seiten des Jahres
1855.
Zwei Pferd-Aufschlag 350 Gulden
Ein Paar Ochsen 200 Gulden
Ein Stier 44 Gulden
Eine Kuh 77 Gulden
Eine Kuh 70 Gulden
Ein Farren 55 Gulden
Ein Kalbing 25 Gulden
Ein Stier 20 Gulden
Ein Kalb 15 Gulden
Zwei Kälber 18 Gulden
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