Die Obermusbacher beantragten im Jahre 1765 beim Fürsten in Stuttgart die Erlaubnis zum Harzen in ihren Wäldern. Diesem Antrag wurde mit Auflagen stattgegeben, wie in nachstehender Bittschrift zu lesen ist.Antrag über das ReichenbacherAmt von, 09. Januar 1765, um die Erlaubnis zum Harzen einzuholen. Schultheis Michael Bonet und übrige 11 Theilhaber der Obermusbach
Lehens Waldungen, bitten untherthänigst ihnen gnädigst zu erlauben in
ihren Waldungen die krumme, kropfige un in Missemn stehende weder zu
Holländer noch Holz noch Bauholz taugliche und verwachsene zum Harzen
anbrechen zu dürfen.
Zu den 12 Gütern welche wir von dem Kloster Reichenbach zu Lehen
tragen, gehören auch Waldungen woraus wir das Holz gutmöglich der
Forstordnung benutzen dürfen.
Es befinden sich aber hie und wieder darinnen und besonders in den
Missenen, sehr viele alte, krumme, kropfige und stark verwachsene
Rotthannenbäume, welche weder zu Holländer noch floz noch Bauholztauglich,
noch jemals dazu verwachsen, hingegen zum Harzen noch eine Zeitlang zu
gebrauchen wären, bis sie vollends verderben und faul werden, weil nun
diese Waldungen uns aus auf der Steuer liegen, und unsere vorzügliche
Nahrung einig da zum abhangetsmasen die Ächer und vielen auf hiesiger
Markungund so schlechten Ertrags sind, daß sie oft die Baukosten nummer
ersetzen.
Nicht weniger die Steuren‚ Zinß Gulden und täglich anfallende Abgaben
immer so viel Geld vorhanden, daß unser Selbige oft nicht aufzubringen
wissen, und mancher sich deswegen in Schulden steken müssen.
Also, ergreifen wir die unterthänige Freiheit Euer Gnaden um
Erteilung der gnädigstlichen Erlaubneß zu bitten,daß wir abgedacht in
unseren Waldungen befindliche zum Holz-Commercio ganz unthaugliches
Rotthannenholz zum Harzen anbrechen, und bei jeziger Geldklemme Zeiten,
uns dadurch etwaigen Nuzen verschaffen dürfen.
Gnädigst Willfahren Untherthänigt Gehorsamst Schultheiß und
übrige Theilhaber der Lehenwaldungen zu Obermusbach
Die Antwort aus Stuttgart
Carl
U: G: Z: L: G:
(Abkürzungserläuterung: Unseren Gruß zuvor lieber Getreuer)
Auf des Schultheißen Michael Bonets, und übrige 11 Theillhaber der
Obermusbacher Lehenswaldungen unter jenem Beibericht geschehen
unterthänigst Supplicieren ihnen gnädigtst zu erlauben, die krummen,
kropfigen und in Mißinnen stehend, weder zu Holländer - noch Floß- noch
Bau- Holz Tauglich und verwachsenen Rotthannen Bäume zum Harzen anbrechen
zu dörfen.
Wollen wir den Unterthänigen Supplicanten in petits hiemit gnädigst
willfahrt haben, jedoch, daß die anzubrechende Bäume oben am Stand oder
ihren Harz -Rißen mit ihrem Herrschaftlichen Zeichen durch den Waldknecht
gezeichnet so mithin kein anderer Stand als welcher zu Holz-und Bauholz
nicht tauglich angebrochen werden solle.
Stuttgart, den 28. Juni 1765
Hochstetter |