Im Hauptstaatsarchiv befindet sich das Kopialbuch H102/63 Band 4. In diesem Buch finden sich Vorläuferbeschreibungen des Lagerbuches von 1427. Diese Niederschriften sollen hier editiert werden. Ab Seite 325 (Folio 137) wird die Grenze von Obermusbach
unterschiedlich zum Urbar 1427 beschrieben. Außerdem beinhaltet
dieser Artikel eine Auflistung von Rechten der
Dorfbewohner.
Im Folgenden steht meine Interpretation des Urtextes und nachfolgend
der von mir editierte Text. Der editierte Original-Text ist noch mit
Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in vielen Teilen schwer les-
und übertragbar ist.
Die Textinterpretation ist zur Verständlichkeit mit
einem kleiner geschriebenen Text kommentiert.
Eingefügte Untertitel sind unterstrichen.
Verkündung von
Grenzen, Rechte und Eigentum des
Dorfes Obermusbach 1425
Jahreszahl der Erstellung des Dokuments
Grenzbeschreibung:
Die Grenze von Obermusbach beginnt im Dürrenbach, geht
den Dürrenbach abwärts bis zu einem Grenzstein, der im Tal
steht.
Die Grenze geht das Tal aufwärts bis zu einem weiteren
Grenzstein.
Von diesem Stein verläuft die Grenze bergauf bis zu dem
Scheidgrund.
In dem Scheidgrund liegt auch ein
Grenzstein.
Der Scheidgrund ist eine Talerweiterung im Reichenbacher
Tal. Es ist nicht geklärt ob hiermit gemeint ist, dass die Grenze bis
unten im Reichenbacher Tal geht da ab Erstelllung der Flurkarte 1836 die
Grenze etwa 100 m hinter der Bundesstraße (Wasserscheide) in Richtung
Scheidgrund abbrach und dann einen Schwenk zurück zur Wasserscheide in
Richtung Mülldeponie Bengelbruck bzw. zum Gipfel des Kienberg
macht.
Von diesem Stein geht die Grenze zur Wasserscheide
zwischen der Kirche von Klosterreichenbach und Musbach bis auf den
Krähenhart.
Hiermit ist wahrscheinlich der
Krähenhartgipfel zwischen Klosterreichenbach und Musbach gemeint sein, er
liegt etwa 800 m vom Kienberggipfel entfernt direkt auf dem Platz der
Mülldeponie Bengelbruck.
Den Krähenhart hinab bis in den Lauchen zwischen
Igelsberg und Musbach.
Der Lauchen ist offensichtlich ein heute nicht mehr
dokumentiertes Flurstück nördlich unterhalb der Mülldeponie
Bengelbruck.
Die Grenze verläuft ab den Lauchen talwärts bis zur
Mähstelle vom Frech und dann weiter abwärts zur Mähstelle der Gressin. Vom
Mähplatz der Gressin weiter das Tal abwärts bis an den Weiler
Weg.
Mit Frech ist vermutlich einer der Unterzeichner dieses
Dokumentes, der Frech von Igelsberg gemeint. Der Weiler Weg heißt
vermutlich heute Igelsbergerweg.
Die Grenze verläuft diesem Weilerweg nach bis zu einem
Grenzstein, der am Weg steht. Von diesem Grenzstein aus bis in das Tal das
vom Eschenrieder Gipfel kommt. Dort steht ein neuer Grenzstein und von
dort verläuft die Grenze bis auf den Eschenrieder Gipfel in den
Lauchbaum.
Vom Eschenrieder Gipfel verläuft die Grenze zur
Glattquelle. Dann das Quellgebiet abwärts bis zum Mandelsbronnen und vom
Mandelsbronnen zum Pfaffenbronnen.
Der Mandelsbronnen wird vermutlich heute
Adamsbrunnen genannt und der Pfaffenbronnen heißt
heute Angelsbrunnen.
Vom Pfaffenbrunnen geht die Grenze in das Dornenbühel
und vom Dornenbühel die Dürrenmadt herab bis in den Dürrbach.
Der Dornenbühel heißt heute Tannenbühl und liegt
westlich vom Fluggelände. Das Flurstück Dürrenmadt wird heute noch
Dürrenbach Mäder genannt.
Gerichtstage zu Obermusbach:
In Obermusbach sollen im Jahr zwei Gerichtstage stattfinden. Ein
Gerichtstag ist ein Tag nach dem Martinstag und der zweite Gerichtstag
findet am Tag nach dem 1. Mai statt. Jeder Bürger hat auf dem Gericht zu
erscheinen. Wer bis Mittag nicht erscheint hat je Fehltag eine Strafe
von 3 Schilling Thüringer Währung zu bezahlen. Wer aber nicht zum
Gerichtstag erschienen ist obwohl er eine Vorladung hatte, der hat 13
Thüringer zu zahlen.
Pachtzahlungen:
In Obermusbach gibt es 13 Lehenshöfe, die haben jeder einen
jährlichen Zins an das Gotteshaus von Reichenbach zu zahlen. Zu zahlen
sind am Sanct Martins Tag 21 Schilling minus 3 Heller und 1
Herbsthuhn, 1 Fastnachtshuhn und 1 Scheffel Hafer.
Wenn ein Lehensgut aufgeteilt wird dann sind zwei Herbsthühner, zwei
Fastnachtshühner und 1 Malter Hafer zu geben. Sollte ein Lehenshof
keinen Hafer gesäht haben, so kann er Ersatzweise auch 3 Schilling
Heller für1 Malter Hafer geben. Ebenso kann für ein Scheffel Hafer 23
Heller gezahlt werden.
Randbemerkung: Die Abgaben der Lehenshöfe sind im neuen
Lagerbuch niedergeschrieben.
Hier steht ein Hinweis, das diese Urkunden eine Vorläuferversion des
Lagerbuches von 1427 sind.
Außer den Eigentümern der Lehen gibt es in Musbach auch
noch Bürger, die die Soldner genannt werden. Die Soldner, die ein eigenes
Haus haben, geben als Abgabe 1 Herbsthuhn, 1 Fastnachtshuhn und 1 Scheffel
Hafer. Soldner die kein eigenes Haus haben, geben 1 Fastnachtshuhn
und 2 Viertel Hafer. Sollte ein Soldner keinen Hafer gesäht haben, so
kann er Geld geben entsprechend dem Tagespreis der Lieferung.
Soldner werden vermutlich die Taglöhner genannt.
Frohndienste:
Die Lehensbesitzer müssen als Frohndienst 1 Tag für das
Kloster Reichenbach Mähdienste leisten.
Besitzer eines halben Lehengutes müssen auch einen
ganzen Tag Mähdienste leisten.
Besitzer von 2 Lehensgütern haben, die nicht als ein Gut
bewirtschaftet werden, müssen 2 Tage mähen.
Jeder Soldner (Taglöhner) muß auch einen Tag fürs
Kloster mähen.
Es gab zeitweise Lehensbesitzer die 2 Güter hatten,
wobei jedes Gut eingene Hofgebäude hatte. Andere Lehensbesitzer
hatten 2 Lehengüter aber nur einen Hof, der Hof des zweiten
Lehengutes war wahrscheinlich abgebrannt oder verfallen. Nur die Besitzer
mit einem Hof brauchten nur einen Frohntag leisten.
Hof-Kauf/Verkauf:
Wer in Obermusbach ein Lehengut haben möchte, der soll
es vom Prior kaufen. Der Prior kann auch einen Vetreter mit den
Verkauf beauftragen. Die Gebühr beträgt 12 Thüringer und der Kauf soll im
Beisein von zwei Richtern geschehen.
Will einer aus Obermusbach sein Lehengut verkaufen, so
soll er den Prior mit dem Verkauf beauftragen. Der Prior kann auch einen
Vertreter bestellen. Die Gebühr beträgt 3 Thüringer und es sollen auch
hier zwei Richter anwesend sein.
Steuern:
Die von Obermusbach müssen jährlich 10 Pfund Heller
Steuern (Sollsteür) zahlen. Zahltag der Steuern ist je zur Hälfte der 1.
Mai und der Martinstag. Zahlort ist das Kloster Reichenbach. Von den 10
Pfund soll 3 Pfund der Altar des Sanct Michael bekommen.
Es gibt hier eine Randbemerkung die besagt, dass seit
der Zeit seit der das Kloster zu Württemberg gehört keine halbe Steuer dem
Altar Sanct Martin gegeben worden. Dies ist verständlich, da es nach der
Reformation durch die Württemberger keinen Altar des Sanct Martin mehr
gegeben hat.
Holzabgabe:
Falls das Kloster Reichenbach für Gebäudereparaturen
Holz benötigt so sind die Obermusbacher verpflichtet, auf Bitten
des Priors, dieses Holz aus dem Dorfwald zu liefern.
Hier steht nochmals eine Randbemerkung, die besagt das
dieser Text in das neue Lagerbuch übernommen wurde. Mit dem neuen
Lagerbuch ist vermutlich das Llagerbuch von 1427 gemeint.
Seite 137 oder 325
Verkhündung der Weythreiche,
ge- rechtsam und aigenthums des
Dorfs Obermuspach 1425 Item, die Weithraichin zur Obermuspach, vahrt an im Dürrenbach, uß dem Dürrenbach, hin-
ber in einen Stein, stehet im Gründtlin
uß dem Gründtlin uberauf
und auf, in
die andern Stein, und
diße Stein hinach, biß
uf den Schaidtgrundt, in
den ligendt Stein
und vom selben Stein, den
Schneeschleiffen nach
zwischen dem gotzhauß,
und muspach, biß
uff das Kregen Hart, das
Kregenhart ab,
und ab, biß in die
Lauchen, zwischen Ilen-
perg, und muspach. Und
den Lauchen
nach ab und ab, biß in
das Frechen madt,
Und daß Frechen madt ab
und ab, in den
gressin madt, und auß den
gressinmadt
das gründtlin ab, biß in
weyler steyg und
den weyler steyg uß und
auß, bis inn
Seite 137b oder 326
den newen Stein, der am
Weg stehet, und
darnach dem newen Stein
nach biß in
das gründtlin, das vom
Eschenrieder Haupt
herkhompt, und darnach
dem newen Stein nach
biß uff das Eschenrieder
Haupt in den Lauch
Baum vom Eschenrieder
Haupt hinab in
den glatbronnen, das
gesig ab und ab biß
in den mangols brunnen,
und aus dem
mangolsbronnen geradt
hiniber in Pfaffen-
bronnen, auß dem
Pfaffenbronnen in den
Dornens Bühel, uß dem
Dornenbühel, uß und
uß, Dauarnen geradt
überab, wieder oben
in Dürrenbach, und den
Dürrenbach ab, biß
wider an Stein der an der
Straß stehet,
Item zue dem
obgeschrieben Dorf soll man
Jahres Zwey Jahrgerichs
haben, eines an dem
nechsten tag nach sanct
martins tag
das ander am nechsten tag
nach dem may-
tag, und seündt die
gericht selb geboten,
und welcher nit wart
darselben Zweyen
gerichten, in sonderheit
jeglichem biß zur
mittag, der verfelt zur
jedem gericht ein
Einung die ist, 3
Schilling thüringer, welcher aber
sonst im Jahr nichts zur
gericht ware, so
Ime geboten wurde, der
kome umb ein Ein-
ung die ist 13
thüringer.
Item zur dem obgeschriben
Dorff gehören
13 Lehen, denen Zinset
jeglicher Jahrlich
dem gotzhauß Reichenbach,
uff sanct
martins tag 21 Schilling
minus 3 Heller
1 herpst hun, ein
faßnacht hun, und
ein Scheffel Haberns, und
welches Le-
hen zertheilt würd, das
gibt zwey herpst
huener zwey faßnachts
hiener, und
ein malter habern,
welcher nit selber
habers gesehet hat, der
gibt 3 Schilling
Randbemerkung: Waß jedliches Lehen gibt ist dem neöen Lagerb.
inherirt.
Seite 138b oder 328
Seite 139 oder 329
Seite 139b oder 330
Altar gehn Reichenbach,
uff die Zihl als obge-
schreiben stehet.
Item wan das Gotzhaus
Reichenbach
bedürfft Holz zur einem
irm Hoff gelegen
In dem gew, oder das sye
wollten ein-
nen Hoff bessern, so soll
ein Prior von Reich-
enbach bitten, das sye
lassen das Holtz hauwn
In des Dorffs waldt, Und
das soll die ge-
meindt nichs
Versagen.
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