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In den Gemeinderatsprotokollen von 1848 bis 1893 finden wir die
Aufgabenbeschreibung des Wald- und Feldschütz von Obermusbach.
Am 8. Dezember 1854 wird Gottlieb Benz, 46 Jahre alt,
gebürtig aus Rodt als Waldschütz angestellt mit ähnlichen
Arbeitsvertrag wie unten beschrieben. Er erhielt jedoch nur 70 Gulden
jährlich.
Es findet sich noch ein Nachtrag im Arbeitsvertrag:
Ferner da in neuster Zeit der Bettel auf die bedauerlichste
Weisse überhand nimmt, so hat Benz die Verpflichtung, auf Verlangen seiner
Vorgesetzten dieselben aus dem Ort zu jagen. Im folgenden die originale Arbeitsbeschreibung aus dem
Gemeinderatsprotokoll.
Verhandelt am 23. Februar 1856
Heute am obigen Datum wurde ein Wald-Feldschütz und Nachtwächter
gedingt in der Person des Jakob Schübel von Haiterbach
unter folgenden Bedingungen:
1. Wird derselbe als Wald- und Feldschütz für die ganze
Ortsmarkung angestellt und demselben die gewissenhafte Obhut über dieselbe
anvertraut.
2. Als Orts- und Polizeidiener wird demselben alle Geschäfte zur
möglichsten Gewissenhaftigkeit zur Pflicht gemacht.
3. Als Nachtwächter hat derselbe von Martini an von Abends 11 bis
Morgens 3 Uhr zu wachen bis Georgi, von Georgi aber bis Martini von Abends
10 Uhr bis Morgens 4 Uhr zu wachen.
4. Als Messner hat derselbe Morgens, Mittags und Abends zu
läuten, wobei demselben keine besondere Belohnung gebührt, dagegen aber
das Wohnrecht unentgeltlich auf dem Rathause eingeräumt ist, dagegen
gebührt demselben bei Leichen die Regulativmässige Gebühr, wie solche im
Stiftungsratprotokoll beschrieben ist.
Die Belohnung wird folgendermaßen reguliert wobei sich Schübel
selbst zu verköstigen hat und von seiner Dienstherrschaft sonsten nichts
anzusprechen hat.
Als
Waldschütz 60
Gulden
Feldschütz
10 Gulden
Amtsdiener
10 Gulden
Nachtwächter 10
Gulden
zusammen 90 Gulden im Jahr.
Der Dienst beginnt am 1. April 1856 und ist vorläufig gültig auf
1 Jahr.
Bedingungen sind folgende:
Dem angestellten Waldschützen wird zur Pflicht gemacht die ihm
anvertrauten Ämter mit möglichster Gewissenhaftigkeit zu versehen., ferner
hat Schübel das Recht seinen Dienst auf 4 Wochen zu kündigen, dagegen
haben die vorgesetzten Bauerschaft das Recht dem Schübel auf 4 Wochen zu
kündigen.
Schübel darf seine Familie unter keinen Umständen hier Aufenthalt
geben. Ferner gebührt dem angestellten Wald- und Feldschützen die Hälfte
der einbringlichen Kosten und als Amtsdiener die Regulativmässige
Gebühren.
Nachtrag: Das nötige Brennholz erhält Schübel
unentgeltlich.
Zur Beurkundung
Gemeindrat
Bürgerausschuß
Braun
Seeger
Ziefle Schneider
Wurster
Frey
Bohnet
Seeger
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Kündigung des Waldschützen Schübel.
Verhandelt den 24. September
1861
Der Ortsvorstand hat der versammelten Bürgerschaft folgendes
vorzutragen:
Nach der Wahrnehmung führt der unter dem 25. Februar 1856
angestellte Wald- und Feldschütz Jakob Schübel geb. von Haiterbach einen
leichtsinigen Lebenswandel. Dadurch Betrunkenheitsein nicht selten sind,
und dadurch wird der Dienst des Schübel auf daß gröblichste
vernachlässigt, namentlich hört man solches von auswärtigen Waldbesitzern
zur Genüge, und es haben sagen bedeutende Waldbesitzer der hießigen
Markung die Hut ihrer Waldungen andren Waldschützen anvertraut und
übergeben, ferner als Amtsdiener hätte Schübel alle Tage einmal bei dem
Schultheißen zu erscheinen, dießes geschieht wöchentlich kaum 2
mal.
Als Nachtwächter darf behauptet werden, daß derselbe in einem
ganzen Jahr nach keine 3 Nächte vorschriftsmäßig die Wache
versah.
Unter dießen Umständen wurde dem Schübel der Dienst am 23. d.
Monats gekündigt, worauf derselbe noch die Antwort gab, daß es ihm heute
noch recht sei.
Der Gemeinderat und Bürgerausschuß beschließt, daß unter den
vorgetragenen Umständen Schübel bis zum 1. Oktober seinen Dienst aufhört,
und seine Besoldung am letzten September 1861 aufhört.
Zur Beurkundung
Gemeinderat
Bürgerausschuß
Braun Ziefle
Bohnet
Frey
Seeger
Döttling
Schneider
Verhandelt den 4. Oktober 1861
Als neuer Wald- und Feldschütz wird Jakob Schneider, 50 Jahr alt, von
Untermusbach eingestellt. Der Arbeitsvertrag entspricht dem aufgeführten,
jedoch ohne Wohnung im Rathaus und dafür die Nutzung des
Rathausgartens.
Er erhält 110 Gulden jährlich, von der Regulativmässigen Gebühr
erhält er jedoch nur ein Drittel.
Preisvergleich für den
Lohn:
Ein Straßenarbeiter erhält pro Tag 48 Kreuzer ( 1 Gulden
hat 60 Kreuzer).
Ein Farren (Zuchtbulle) kostet 90 Gulden.
Erklärung:
Unter Regulativmässiger Gebühr versteht man die
Totengräberkosten.
Unter "die Hälfte der einbringlichen Kosten" versteht
man die Hälfte von einzutreibenden Strafgeld.
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