Jagd

Die Obermusbacher Jagd ab 1848

Die Jagd im Obermusbacher bzw. Reichenbacher Wald war wie überall in Deutschland über Jahrhunderte das Vorrecht des Adels. 
Nach der Revolution 1848 wurden die alten Jagdrechte aufgelöst und die Eigentümer der Wälder konnten selbst das Jagdrecht ausüben oder die Jagd gegen eine Jagdpacht vergeben. 
Dies hatte zur Folge, dass der Wildbestand sehr stark reduziert wurde, so das bereits 1855 das Jagdgesetz geändert wurde und Jagdgenossenschaften gegründet werden mussten.

Damit war die freie Jagd für die Waldbesetzer wieder zu Ende. Die Jagdgenossenschaften verpachten seit dieser Zeit die Jagd an den Meistbietenden. 
1855 galt: Grundbesitzer mit einer zusammenhängenden Jagdfläche von über 50 Morgen (15 ha 75 ar 87 qm) brauchen sich nicht der Jagdgenossenschaft anschließen und dürfen auf ihrem Grundbesitz selbst jagen. 
Heute muss der Eigenjagdbezirk mindestens 75 ha zusammenhängende Jagdfläche betragen (möglich sind auch mindestens 5 zusammenhängende Flächen a mindestens 15 ha von 5 Eigentümern).
Ab 1894 wurde die Jagd Verpachtung aufgeteilt und die Jagd auf den Auerhahn im Obermusbacher Wald besonders vergeben. Heute finden wir leider kein Auerwild mehr im Obermusbacher Wald. 
In den Obermusbacher Protokollen gibt es erstmalig 1848 Eintragungen zur Jagd. 

15. May 1848
Da gemäß königlicher Verordnung vom 23. April 1848 Regierungsblatt Seite 173. Betreffend die Ertheilung einer Amnestie für Faust und Jagdvergehen, hat der Gemeinderath dahier beschlossen, sämtliche vor den 15. May 1848 geschehenen Vergehen in den Privatwaldungen nicht abzurichten, sondern dieselbe nachzulassen.
Beurkundet Gemeinderath Braun Bohnet Hofer Ziefle Mast

20.May.1849
In Betreff des Jagdwesens auf hiesiger Markung hat die unterzeichnete Stelle die Anfrage an den kl. Revierförster Greuling (welcher bisher die fragliche Jagd ausübte) in Reichenbach gemacht, ob da die Grundrechte in Kraft getreten sind, die Ausübung der Jagd der Gemeinde Obermusbach nicht zukomme.
Schultheiss BraunHierauf gibt derselbe folgende Erklärung: 
Nachdem die Grundrechte bereits in Kraft erklärt sind, steht der dortigen Gemeinde allerdings dass Recht zu, die Jagd auf ihrem eigenthümlichen Grundbesitz in Selbstausübung zu nehmen, und ich bin weit entfernt dagegen eine Einsprache zu machen. Sollte überigens die Gemeinde die Selbstadministration ihrer Jagd nicht beizubehalten gesonnen sein, und solche am Fremde oder Auswärtige zu verpachten beabsichtigen, so bitte ich mich auch zuvor in Kenntnis zu setzen zu wollen, denn wenn die Jagd nicht zu hoch käme, so würde vielleicht auch ich als Liebhaber auftreten, allein nicht aus Interesse, sondern blos deshalb dass ich Gelegenheit hätte mit den Obermusbacher ehrenwerthen Bürgern hie und da zusammen treffen zu können.
Reichenbach, den 14. März 1848
die getreue Abschrift beurkundet Obermusbach den 20. May 1849 Schultheiß Braun 

28. May 1849 
Nachdem Revierförster Greuling in Reichenbach auf die Ausübung der Jagd auf hiesiger Markung verzichtet hat, so hat der Gemeinderath dahier beschlossen, dieselbe auf die Dauer von 3 Jahren zu verpachten, nehmlich vom 28. May 1849 bis den 28. May 1852. Diesen Zweck hat man in der Gemeinde bekannt gemacht, und hat zum Aufstreich den 28.May 1849 bestimmt, wo beide bürgerlichen Collegien anwesend waren, und es hat die Jagd im Aufstreich (Aufstreich altdeutscher Begriff für Versteigerung) erhalten Adam Bohnet, Gemeindepfleger dahier jährlich um 7 Gulden auf die Dauer von 3 Jahren. 
In Beziehung des Verhaltens in Ausübung der Jagd hat man dass Jagdgesetz so weit es erforderlich ist bekannt gemacht.
Vorstehendes anerkannt Pächter J. Bohnet
Vorstehenden genehmigt Gemeindrath Braun Hofer Ziefle Mast 

30. November 1855 
Zufolge der im Regierungsblatt Art. 223 vom 27.Okt. 1855 erschienen Gesetzes und zu Folge Kl. Oberamts-Erlaßes in Par. 93 d. Amtsblt. wurde heute nachdem die Regelung der Jagd der Bürgerschaft gehörig zubliciert wurde zur Verpachtung der Jagd unter den im Regblt. enthaltenen Vorsschriften verpachtet. Dieses Vorhaben hat man hier und der Umgebung und benachbarten Orten bekannt gemacht und sofort zur Verpachtung unter folgenden Bedingungen geschritten:
1. Der Pachtschilling muß alle Jahre nach der Verfallzeit in die Gemeindecaße bezahlt werden.
2. Der Pacht fangt an den 1. Dezember 1855 und endet den 30. November 1858 also auf 3 Jahre gültig.
Unter dießen Bedingungen bietet jährlich Johann Adam Bohnet, Bauer in Obermusbach 2 Gulden.
Unterschrift der Pächter Johann Adam Bohnet
Beschuß: Da Bohnet in keinem der Art. 8 und 9 des Gesetzes ausgesprochenen Mängel leidet, er ein gutes Prädikat besitzt, demselben die Jagd zu übertragen.
Gemeinderath Braun Ziefle Mast Seeger
Zusatz auf der linken Blattseite Gültig vom 1. Dezember 1855 / 58 
Verhandelt den 1. Dezember 1858 
Da mit dem heutigen Tag der Jagdpacht zu Ende geht, und der Gemeinderath auf erstatteten Vertrag des Jagdpächters Johann Adam Bohnet demselben die Jagd noch bis 1. Juli 1859 gegen das bisherige Pachtgeld welches pro Jahr auf 2 Gulden sich belauft, also auf 7 Monate noch 1 Gulden 10 Kreuzer beträgt aus dem Grund eingegangen ist, weil in der Regel die Jagdscheine von 1. Juli zu 1. Juli lauten, auch in der Gemeindeverpachtung schicklicher ist.
Beschloßen den Bohnet die Ausübung der Jagd noch bis zum 1. Juli 1859 um 1 f 10 kr zu belaßen.
Beurkundet Gemeinderath Braun Seeger Mast Ziefle
Die Einwilligung Bohnet 

5. Juli 1865 
Da der Pacht der hießigen Gemeinde-Jagd auf den 1. Juli d.J. wieder abläuft, so wird beschloßen solche wieder auf die nächsten 3 Jahre vom 1. Juli 1865/68 zu verpachten. Bei dießer Versammlung bringt der Ortsvorsteher zur Sprache, daß nach dem Gesetz vom Jahr 1855 Regblt. Seite 225 Art. 5, und auch zu Folge K. Oberamts Rezesses N10, die Verpachtung der Jagd nach vorhergehender Bekanntmachung im Amtsblt. zu geschehen hat. Der Gemeinderath und Bürgerausschuß bringt aber einstimmig den Wunsch, es möchte doch von dießen Vorschriften Umgang genommen werden, so möchte vielmehr die Jagd an hießige Bürger wie seither verpachtet werden, überdieß sind sieben Grundbesitzer an der Ortsmarkung betheiligt, welche mehr als 50 Morgen Waldungen an einem Stück, also zusammenhängend besitzen und nach Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes zur Ausübung der Jagd berechtigt sind. Überdieß wird es auch nicht gern gesehen, wenn von Auswährtigen die Ortsmarkung durch Jagdliebhaber durchstreift wird, da hierdurch nicht nur bedeutender Schaden entstehen könne, sondern sonsten auch zu unenteiglichkeiten und Wiederwärtigkeiten führen könnte. 
Nachdem nun dem Gesuch der Bürgerlichen Kollegien entsprochen wurde aber mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß das K. Oberamt hierzu die Genehmigung zu dieser Verpachtung ertheile, wird nach dem das Jagdgesetz vom 2. November 1855 Regblt. Seite 225 den erschienen Liebhaber deutlich vorgelesen wurde, und ebenfalls die köngl. Verordnung Regblt. v. Jahr 1862 Seite 155 betreffend der Heegezeit des Wildes wird die Jagd ausgebotten vom 1. Juli 1865 bis 1. Juli 1868 und erhielt dießelbe im Aufstreich um jährlich 2 Gulden der Johann Adam Bohnet hier.
Unterschrift Bohnet
Unterschrift Bürg und Selbstzähler fehlt
Vorstehende Verhandlung wird von dem unterzeichneten Gemeinderath genehmigt: Braun Seeger Schneider Ziefle Bohnet
Randbemerkung: ungültig laut k. Oberamt Erlaßes vom 6. Juni 1865 7. Juli 1865 
Der Ortsvorstand theilt dem Gemeinderath mit, daß durch Erlaß des k. Oberamts nebenstehende Jagdverpachtung da solche im Amtsblatt nicht bekannt gemacht wurde, ungültig seie. Es wird daher beschloßen die Jagd im öffentlichen Blatt auf nächsten Freytag wieder zu verpachten.
Gemeinderath Braun Bohnet Ziefle Mast 
Ein neuer Eintrag zur Verpachtung findet sich nicht im Juli 1865.  

10. Juni 1868 
Da mit dem 30. Juni 1868 die Verpachtung der Jagd abläuft, so wird in heutiger Sitzung des Gemeinderaths &  Bürgerausschuß beschloßen, solche wieder auf die nächsten 6 Jahre, nämlich vom 1. Juli 1868/74 im Wege des öffentlichen Aufstreichs, welches Vorhaben im Grenzer bekannt gemacht werden solle, am 24. Juni verpachtet werden soll, jedoch unter ausdrücklichem Genehmigungs-Vorbehalt des Gemeinderaths.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Bohnet Schneider Kappler
Bürgerausschuß Bohnet Döttling Mast 

24. Juni 1868 
Unter diesem Datum findet sich kein Eintrag zur Jagdverpachtung. 

1. Mai 1880 
Nachdem der Pacht der Gemeinde zustehende Jagdpacht auf dem 1. Juli d. J. abläuft so wird in heutiger Sitzung der bürgerlichen Collegien beschloßen selbige wieder an den meistbietenden zu verpachten und da sämtliche Rechnungen auf den 1. April jeden Jahrs abgeschloßen werden so soll der Pacht das 1 Jahrs vom 1. Juli bis letzten März 1881 also auf 3/4 Jahr gelten, ferner nach 5 Jahr vom 1. April 1881 bis letzten März 186o.
Es erhielt solche auf obige Zeit im Aufstreich Georg Kappler hier um jährlich 6 Mark.
Unterschrift Pächter Kappler
Vorstehender Vertrag genehmigt Gemeinderath Braun Schneider Schwemmle Schanz 
Randnotiz: Da die Frau Fetzer v. Palzgrafenweiler welche 90 Morgen Waldung hier besitzt die Jagd in ihrem Wald selbst ausüben läßt, da ferner hier 7 Bürger sind, welche je mehr als 50 Morgen zusammenhängende Waldungen haben und somit zu Ausübung der Jagd in ihrem Wald berechtigt sind wird beschloßen den Pacht an Kappler wie geschehen um 6 Mark jährlich zu genehmigen 

12. März 1886 
Da die der Gemeinde hier zustehende Jagd mit dem letzten d. Monaths abläuft, so wurde in heutiger Sitzung der bürgerlichen Colegien Berathung gepflogen, ob dieselbe zur Verpachtung sollen ausgeschrieben und öffentlich an den Meistbietenden  solle verpachtet oder wieder unter der Hand wie bisher geschehen verpachtet werden solle.
Der Verpachtung im öffentlichen Aufstreich stehen aber folgende Hinderniße im Weege: Es sind 7 Bürger hier, welche mehr als 50 Morgen zusammenhängende Waldungen haben und überdies besitzt Herman Fetzer in Pfalzgrafenweiler allein beinahe 90 Morgen Wald an einem Stück auf hießiger Markung, sämtliche aufgeführte sind gesetzlich berechtigt die Jagd auf ihrem Eigentum über 50 Morgen selbst auszuüben oder durch Dritte ausüben zu lassen, unter besagten Umständen wird in heutiger Sitzung beschloßen, die Jagd wieder wie seither an einem hießigen Bürger wieder zu verpachten, zumalen die Gemeinde nur auf einer ganz kleinen Morgenzahl Waldungen betaetigt ist und die sonstige ganze Flächen der Ortsmarkung Privateigenthum ist.
Unter den vorgetragenen Umständen wird beschloßen, dem einzig erschienenen Liebhaber zu dieser Jagd Johann Georg Kappler dieselbe vom 1. April 1886 an auf die Dauer von 3 Jahren um die jährliche Pachtsteuer, welche an die Gemeinde-Caße zu entrichten ist, mit 20 Mark.
Hinsichtlich der Heegezeit und Schonung des Wildes so wie wegen Wildschadens bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Beurkundung mit dem Anfügen, daß vorstehender Jagdvertrag genehmigt wird bis letzten Maerz 1889.
der Pächter Kappler
Gemeinderath Braun Schwemmle Bohnet Wörner Schanz
Bürgerausschuß Oesterle Braun
Randbemerkung 23. May 1886 Auszug übergeben 

11. Februar 1889 
Fischpacht vergeben an Adam Seeger von 1. April 1889 bis 31. Maerz 1895. 
Ferner läuft die Jagdpacht ebenso ab, mit dem 31. März 1889. So wird am heutigen auch zu dieser Verpachtung geschritten. Die Jagd wurde bisher mit nur 20 Mark Betrag erziehlt. Es fanden sich aber bessere Steigerer ein, und zwar welche sind Seeger & Bohnet von hier und Mästling von Untermusbach.
Wo die Jagd, mit eingeschlossen die sämtliche wie solche der früheren Pächter auszuüben berechtigt war, ins besondere die Hasenjagd. Es wurde nun von obigen Steigerer geboten 130 Mark je Jahr.
Gemeinderath und Bürgerausschuß sein Gutachten hierin, daß seiner Genehmigung kein Hinderniß im Wege steht um so eher weil von 20 Mark Erlös ja die Summe von 130 Mark erziehlt werden könnte. Es wird nun die Jagd auf drei Jahre zugesagt.
Der Erlös ist an die Gemeindecasse zu bezahlen.
Die Pächter und Bürgen Adam Seeger Kappler Stellvertreter Georg Bohnet
Genehmigt d. 26. Febr. 1889 Gemeinderath & Bürgerausschuß Schanz Kappler Bohnet Wörner Seeger Oesterle Braun Schneider Bohnet
RandbemerkungEine Afterpacht darf nicht stattfinden. GemeinderathPachtzeit 1889 bis 31. Maerz 1892. Da ein Mehrerlös von 110 Mark erziehlt wurde so erheren die sämtliche Collegien von dem Auschreiben Umgang.  

25. Mai 1889 
Anwesend war sämtlicher Gemeinderath. Infolge eines Nachgebots wurde im Grenzer Nr. 78 öffentlich bekannt gegeben und auf Samstag d. 25.Mai 1889, Nachmittags 3 Uhr die Zeit der Verpachtung anberaunt. Die Pachtbedingungen sind folgende:
1. Es wird die sämtliche Jagd, die der Gemeinde zustehende verpachtet.
2. und zwar das Haar & Federwild, Roth & Dam & Rehwild sowie auch Schwarzwild.
Nebenbei auch das Auerwild & Fasane so solche zutreffen, überhaupt was Wild zu nennen ist, der Pächter hat die volle Ausübung der Jagd wie geschrieben ist.
3. Der Pachterlös müsste an die Gemeindepflege jedes Jahr mit der Steuerabrechnung per 1. April 1890 bezahlt werden u. sofort jedes Jahr.
4. Der Pächter hat einen tüchtigen Bürger zu stellen, welcher Selbstschuldner und Selbstzähler verpflichtet ist.
5. Sollte Wildschaden zutreffen, so werden die Gesetzlichen Bestimmungen zu Masstab genommen.
6. Ein Afterpacht ist insofern zuläßig, so der Pächter die Gemeinderätliche Genehmigung erlangt hat zur Wiederpachtung.
7. Der Gemeinderat behält sich vor, welchen von den Staigerern  die Jagd zusagen will, deshalb aber jeder Staigerer an sein Angebot gebunden bleibt, bis zur völligen Zusage.
8. Auch behällt sich der Gemeindrat vor, auf wieviel Jahr, 3 oder mehr Jahr, die Zusage ertheilten.
Bei der Verpachtung bietet nun Adam Girrbach, Igelsberg 260 Mark,und Adam Seeger von hier 265 Mark.
Der Gemeinderat findet nun sein Gutachten hierin daß er die vorstehende Jagd dem Adam Seeger hier zusagt auf volle 6 Jahre. 1. April 1889 bis 31. März 1895.
Unterschriften Der Pächter A. Seeger, der Stellvertreter Otto Göringer& Theilhaber Buck, Stellvertreter Stokinger
Als Bürgern Selbstschuldner & Selbstzähler Unterzeichnet Kappler 
Genehmigt Gemeinderat Schanz, Kappler, Seeger, Bohnet 
An Stelle des seitherigen Pächters tritt Otto Göhringer von Rippoltsau als Pächter ein, welches Herr Adam Seeger heute durch Unterzeichnung bescheint. A. Seeger d. 3. Juni 1889
z. Beurkundung Schultheiß Schanz 
Otto Göhringer der neue Pächter anerkannte vorstehende Vatereinkünfte, hats gesehen und vor richtig anerkannt. Otto Goeringer.
Beurkundung Schultheiß Schanz 
Auf dem der Theilhaber Buck von Freudenstadt ist eingetreten der Herr Emil Hamma aus Stuttgart auf die Dauer der Ablaufzeit 31. Merz 1895 
GemeineratSchanz, Kappler, Wörner, Braun, Seeger  

29. Juni 1894 
Das Protokoll wird wegen der schlechten Schrift nur dem Inhalt nach übertragen.  Die Jagdpachtzeit läuft am 1. April 1895 ab und die Jagd wird deshalb neu verpachtet. Der bisherige Pachtzins betrug 265 Mark/Jahr. Der jetzige Pächter erhält die Pacht weiterhin bei einem Mehrangebot von 600 Mark/Jahr. Ausgeschlossen vom Jagdrevier ist der Stutzwald ca. 16 Morgen, der Fetzer-Wald von ca. 90 Morgen und der Fristische-Wald 17/12 3 Morgen.
Die Jagd wird aufgeteilt. Die Pacht für die Jagd auf Hirsch, Reh, Füchse, Hasen erhält für 300 Mark/Jahr Emil Hamma aus Stuttgart als Pächter und als Theilhaber Friedrich Schmenk Fabrikant aus Reutlingen,als Stellvertreter Friedrich Kappler von hier, als Selbstzähler und Selbstschuldner. Bürgen Max Lutz Fabrikant aus Stuttgart.
An Stelle von Herrn Schmenk tritt Herr Lehmann Fabrikant aus Stuttgart.
Randnotiz:An Stelle das verstorbenen Herrn Schmenk ist Herr Lehmann, Fabrikant aus Stuttgart, als Jagdtheilhaber eingetreten. 
Die Jagd auf Auerwild wird extra verpachtet zu 300 Mark/Jahr und erhält Herr Privatier A. Schierenberg aus Frankfurt am Main allein als Pächter, als Theilhaber Herr Otto Goeringer Badbesitzer in Rippoldsau.
Bürgen Selbstschuldner und Selbstzähler Adam Seeger hier. Die Pacht gilt von 1895 bis 1901. 

Fam. Hamma und Lehmann
Fam. Hamma und Lehmann

Familie Hamma. In der Mitte Emil Hamma und rechts Teilhaber Heinrich Lehmann, Fabrikant aus Stuttgart.

Drei Jäger, in der Mitte Heinrich Lehmann
Drei Jäger, in der Mitte Heinrich Lehmann

29. Juni 1900 
Das Angebot von den hießigen Jagdpächtern A. Schierenberg von Freudenstadt und die Herren Emil Hamma & Friedrich Schmenk aus Stuttgart von 600 Mark, je 300 Mark auf 400 Mark für Auerhahnjagd von Schierenberg und 400 Mark für die Rehjagd von Hamma & Schmenk soll hiermit auf das Jahr von 1901 bis 1907 v. 31. März zu 1. April genehmigt werden.
Gemeinderath Schanz Wörner Seeger Braun
Bürgerausschuß Bohnet Ziefle Schneider Kappler Hofer  

7. Juni 1904 
Auf Antrag der Jagdpächter von der hiesigen Jagd, daß sie von der Gemeinde begehren die Jagdzeit oder Pachtzeit um 3 Jahre zu verlängern vom 31. Merz 1907 bis 1. April 1910. Diesem Antrag wurde entsprochen und sollen die gleichen Pächter wo die Jagd hier gepachtet haben und zwar die HerrenA. Schierenberg aus Frankfurt und Herr Baron von Upwich aus Lobberich bei Anfeld aus Westfahlen haben die Auerhahnjagd verlängert vom 1. April 1907 bis 31. Merz 1910 erhalten.
Anerkannt Unterschrift Meton van der Upwich
Randbemerkung: gegen je 400 M Pachtgeld jährlich. Dersgleichen wird die Rehe und Hasen, überhaupt die niedre Jagd den früheren Pächter Herrn Emil Hamma & H. Lehmann aus Stuttgart zu Anerkannt.
Unterschrift Emil Hamma H. Lehmann
Randbemerkung: gegen jährlich zu 400 M Pachtgeld. Vorstehende Verlängerung wird hiermit genehmigt
Gemeinderat Schanz Bohnet Seeger Braun
Bürgerausschuß Ziefle Kappler Bohnet Schneider Dölker Seeger 
Zur Begründung der vorstehenden Jagdpachtverlängerung ist
1. die Auerhanenjagdpächter wollen zur Verbesserung des Auerwilds größere Sorten einsetzen welchen kein Hinderniß im Weg steht. gesehen die Pächter,
Unterschriften fehlen
2. Was die Rehejagdverlängerung betrift, so wird der Pächter derselben anbedungen daß Sie das Wild besser abschießen als bisher. Gesehen die Pächter
Unterschrift Emil Hamma H. Lehmann   
Die Richtigkeit von vorstehendem beurkundet
Gemeinderat Schanz Bürgerausschuß 

29. Oktober 1907 
Da nach dem Art. 5 vom Jahr 1855 des Jagdgesetzes der Ertrag der Jagd nur den beteiligten Grundbesitzern zu kommt, wurde von den bürgerlichen Kollegien beschlossen, die Jagdpachtsteuer vom Jahr 1907/08 nicht mehr in die Gemeindekasse zur teilweisen Deckung der Gemeindeumlage fließen zu lassen, sondern unter die Grundbesitzer nach dem Staatssteuerfuß alljährlich zu verteilen, wobei diejenigen welche ihre eigene Jagd selbst ausüben, bzw ausüben lassen, ausgeschlossen sein sollen. Die entstehenden Verteilungskosten sollen von dem Jagdpachtvertrag genommen werden, und die Verrechnung dem Verwaltungsakteur Berger übergeben werden.
Gemeinderath Kappler Wörner Schneider Bohnet
Bürgerausschuß Ziefle Dölker Bohnet Frey 

24. April 1909 
Die Pächter der hiesigen Jagd, Herrn Emil Hamma und Heinrich Lehmann von Stuttgart, haben am 9. Januar d. J. ein Ansuchen um Verlängerung der Jagd gestellt. Diesem Ansuchen wurde in einer Sitzung der bürgerlichen Kollegien am 12. Januar 1909 unter entsprechenden Bedingungen entsprochen (Siehe Kasten I, Fach 10, Satz 39. Da nun die Pächter auf die gestellten Bedingungen eingegangen sind, wird heute zwischen der Gemeinde einerseits und Herrn Hamma, Lehmann folgender Jagdvertrag beschlossen: 
Jagdpachtvertrag
§1
Die Gemeinde verpachtet die ihr zustehende Jagd auf hiesiger Markung mit cirka 800 ha Feld und Wald.
§2
Die Pachtzeit dauert vom 1. April 1910 bis 31. März 1916§3 Der Pachtpreis beträgt 1000 Mark jährlich. Derselbe ist jeweils auf 1. Januar kostenfrei an die Gemeindepflege zu bezahlen. Erstmals für das Jahr 1910/11 am 1. Januar 1911.
§4
Bei Überhandnehmenden Wildbestand, ist auf Verlangen der Gemeinde ein stärkerer Abschuß des Wildes vorzunehmen.
§5
Bezüglich des Wildschadens unterwerfen sich die Pächter den Bestimmungen des § 855 des bürgerlichen Gesetzbuchs.
§6
Als Pächter soll Herr Hamma, als Theilhaber Herr Lehmann, aus Stuttgart eingetragen werden.
§7
Afterjagd ist nur mit Genehmigung des Gemeinderath gestattet.
§8
Tod des Pächters bricht den Pacht nicht, doch behält sich der Gemeinderat einseitig Entscheidung hierüber vor. Mit vorstehenden Vertrag erklären sich einverstanden
Pächter Emil Hamma Theilhaber und Bürge Heinrich Lehmann, Stellvertreter Kappler
Gemeinderat Kappler Braun Bohnet Ziefle Bohnet
Bürgerausschuß Dölker Finkbeiner Frey Mast Schanz 
Nachtrag: Das die Jagd nicht öffentlich versteigert wurde wird unter Beziehung auf Art. 5 Ziff 2 des Jagdgesetzes, vom 27. Oktober 1855, folgendermaßen begründet: Die bisherigen Pächter haben seit Jahren den Fremdenverkehr hier sehr gehoben, was im Interesse der Gemeinde ist, auch ist der Preis in solcher Höhe, daß an einem Mehrerlös nicht zu denken war. 

22. September 1915 
Die Pächter der hiesigen Jagd Herrn Hamma u. Lehmann aus Stuttgart haben am 14. September d.J. einen Antrag gestellt, den Pacht auf weitere 6 Jahre zu verlängern. Die Pachtzeit ist am 1. April 1916 abgelaufen.
Von den bürgerlichen Kollegien wird beschlossen: Die Jagd im Januar zur Versteigerung zu bringen.
Gemeinderat Kappler Schneider Ziefle Bohnet Braun Frey
Bürgerausschuß Dölker Wurster Schanz Wörner Breuning 

7. Dezember 1915 
Am 22. September 1915 wurde beschlossen die Jagd zur  Versteigerung auszuschreiben. Auf Anregung einiger Bürger wurde heute wiederholt darüber beraten und erwähnt, daß die bisherigen Pächter den Fremdenverkehr hier sehr gehoben haben und .. entlich auch zur Einkommensteuer in ziemlichem Betrags herangezogen werden konnten. In Anbetracht dieser Umstände wurde beschlossen: Die hiesige Gemeindejagd unter den gleichen Bedingungen wie vor 6 Jahren um die Summe von 1200 Mark .. vom 1. April 1916 bis März 1922 an die bisherigen Pächter zu verpachten.
Mit 6 gegen 3 Stimmen.
Gemeinderat Kappler Schneider Braun Ziefle Frey
Bürgerausschuß Dölker Breuning Mast, 1 Unterschrift verweigert von Wörner
Anerkannt: Emil Hamma, Heinrich Lehmann.
Auszug der Gemeindepflege übergeben den 15. April 1916
Randbemerkung: Zur eigenen Ausübung wurden wegbehalten die Jagdbezirks des Hermann Fetzer in Pfalzgrafenweiler u. des Hermann Wörner hier. 


7. Dezember 1915 
Die Jagd wird wieder an Emil Hamma und Heinrich Lehmann auf 6 Jahre verpachtet. 

2. Dezember 1919 
Der Jagdaufseher Michael Dölker war schon länger mit dem Abschuß von Raubzeug beauftragt. Die bisher bewilligten Schußgelder reichen aber bei der teuren Munition nicht mehr aus.
Vom Gemeinderat wird daher beschlossen: Mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab als Schußgeld zu verwilligen: Für 1 Rabe 1 M, für 1 Eichhan 1 M, für  Fuchs u. Marder 0 M.
z.B.Gemeinderat Kappler Ziefle Braun Bohnet Wurster 

4. März 1922 
Betrifft die Verpachtung der Gemeindejagd.
Nach vorausgegangener Bekanntmachung im Grenzer wird heute die .. der Gemeindejagd auf 3 oder 6 Jahre öffentlich versteigert, unter folgenden Bedingungen:
1. Das Verpachtungsrecht steht der Gemeinde zu über die Gesamtmarkung mit zusammen 84 ha Feld und Wald, mit Ausnahme von 8 Eigenjagden, einem Teil Staatswald und einem der Gemeinde Hallwangen gehörigenWaldteil.
2. Der Erlös ist jeweils bis 1. Juli des betreffenden Jagdjahr an die Gemeindepflege zu bezahlen, erstmals am 1. Juli 1922.
3. Der Wildstand ist in normalen Grenzen zu halten. Zu großer der Landwirtschaft schädlicher Wildstand darf nicht gehegt werden, ebenso wird der vollständige Abschuß untersagt.
4. Die Aufhebung des Jagdpachtvertrags behält sich der Gemeinderat einseitig vor.
a. Bei dem Tod des Pächters
b. Wenn die Geldentwertung auf weniger als die Hälfte des gegenwärtigen Valutastandes fällt.
c. Falls der Pächter mit der Zahlung des Pachtschillings in Rückstand bleibt.
d. Wenn mehrere Fälle von ungenügendem Wildschadensersatz vorkommen.
5. Afterpacht ist nicht gestattet, ohne Genehmigung des Gemeinderats.
6. Flurschaden ist bei Ausübung der Jagd zu vermeiden und ist eventuell der Schaden zu ersetzen.
7. Über die Pachtzeit und die Zusage an welchen Steigerer die Jagd vergeben wird, bestimmt der Gemeinderat nach .. Verpachtung.
8. Ausländer sind von der Versteigerung ausgeschlossen und dürfen sich auch nicht indirekt beteiligen.
9. Der Pächter hat einen bekannten zahlungsfähigen Bürgen zu stellen.
Nach dem die Bedingungen vorgelesen wurde zur Versteigerung gegangen.
Bietender war Emil Hamma Stuttgart mit 15000 Mark.
Vorstehende Verpachtung wird auf die Dauer von 6 Jahren bis 31. Mai 1928 genehmigt.
Unterschrift Emil Hamma, Stellvertreter Jagdaufseher Dürr, Theilhaber Emil Hamma Jun., Stellvertreter Theilhaber Kappler
Gemeinderat Kappler Frey Braun Schneider Ziefle Wurster Bohnet
Auszug an Gemeindepflege übergeben. Auftrag 27.XI.26 eingetragen. 

20. Dezember 1922 
Betrifft die Erhöhung der Pachtgelder für die Fischerei, Jagd u. Schafweide.
Auf Grund der Bestimmungen der württ. Pachtschutzordnung vom 18. Juli 1922 (Reg.Bl.S.285) wird vom Gemeinderat beschlossen: Die Pachtgelder für die Fischerei u. Jagd, sowie für die Schafweide für das Rechnungsjahr 1922 um 100% zu erhöhen.   

Basis sind die Unterlagen aus dem Musbacher Archiv. Die Fotos wurden von Theo Hamma, Ettlingen zur Verfügung gestellt. Das Jagdrecht wurde „Die gesetzlichen Bestimmungen über das Jagdwesen und den Ersatz des Wildschadens im Königreich Württemberg“ von F. v. Schindler, Kohlhammeverlag, 1901 entnommen.
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 15.03.21