Kuhglockendiebstahl

Der Kuhglockendiebstahl durch einen Igelberger

Im Jahr 1700 werden dem Ochsenhirt Wallter ein Kuhglocke (Schellen) gestohlen. Das Gerichtsprotokoll befindet sich im Baiersbronner Gemeindearchiv KLGR1700-1) und ist hier niedergeschrieben.

Hier die schriftlich bereinigte Kurzform und darunter die Originale Übersetzung. 

Akte vom 13. April 1700
Anwesend der Herr Amtmann Johann Philip Bardil, der Amtspfleger, die Schultheiße und Richter dieses Amtes. 
Christian Wallter, der Ochsenhirte von Obermusbach klagt bei dieser Verhandlung den Joseph Zifflin von Igelberg an, dass dieser ihm eine Kuhglocke (Schelle) gestohlen habe.
Geschehen ist dies, als sein Vieh auf der Wiese war, die an die Wiese vom Weber Joseph Zifflin angrenzt. Joseph Ziflins Wiese liegt an der Obermusbacher Grenze.
Zur Zeit des Diebstahl war nur Joseph Zifflin mit seinen Buben zum Heuen auf der Wiese, so dass nur er die Kuhglocken gestohlen haben kann.
Das Gericht möchte bitte den Zifflin vernehmen. 
Zifflin antwortet: Er wisse nicht von dieser gestohlenen Kuhglocke, da er zu der Zeit als die Kuhglocke, laut Aussage vom Wallter, verloren gegangen ist noch nicht auf der Wiese war. Nur sein Dienstknecht und seine Buben seien auf der Wiese gewesen und die haben sich beschwert, dass die Ochsen vom Wallter auf ihrer Wiese gestanden sind und gefressen haben.
Sie haben dann die Ochsen zurück getrieben auf die Obermusbacher Wiese.
Danach habe der Wallter gesagt, dass die Kuhglocke fehlen würde und dass die Buben sie genommen hätten und er die Kuhglocke auch in Ziffles Herde gesehen habe. Er habe dann die Kuhglocke gesucht und sie an einem Baum hängen sehen. Vermutlich hat das Vieh die Kuhglocke am Baum abgestreift.
Er hat die Kuhglocke dann abgenommen und unter seine abgelegten Kleider versteckt. Danach sei er zum Schultheiß nach Obermusbach gegangen und habe ihm von dem Vorgang berichtet. Nach seiner Rückkehr zu seinen Kleidern war die Kuhglocke dann allerdings verschwunden.
Der Wallter ist aber ist hingegangen und hat von seiner eigenem Herde eine Kuhglocke als Ersatz gestohlen. Hierzu könne man seine Buben vernehmen.
Die Ausage der Buben brachte kein Ergebnis, da sie nichts wußten.
Es ergeht folgendes Urteil:
Da von keiner Seite der Sachstand bewiesen werden konnte, der Ziffle aber nachweislich die verschwundene Kuhglocke in der Hand gehabt habe und sie dann dem Ziffle verloren gegangen ist, so hat der Ziffle dem Wallter die Kuhglocke zurück zu geben oder als Schadensersatz 40 Kreuzer an den Wallter zu zahlen.
Der Wallter muß die aus der Ziffle-Herde genommene Kuhglocke seinerseits zurück geben.


Hier die Originalübersetzung. 
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Actum den 13. April Anna 1700
In Prasertia Herrn Ambtmann Johann Phylipp Bardil, Ambtspfleger, Schultheißen und sambtlichen Richter dießen Ambtes.Christian Wallter Ochsenhirth von Obermusbach clagt dato bey dieser gerichtlichen Versamblung wieder Joseph Zifflin von Igelsperg,
als er Hirth schon in frendigem Jahr über die treückh gefahren, habe er ohnversehens gewahr worden, daß Ihm ein Schellen am Viech mangels wie nun aber dahmahlen niemand umb denn weeg sich gefunden, außer Joseph Zifflin, Weeber von Igelsperg, welcher auf seiner an Obermusbacher Markhung stoßender Wiß geheüet,
also habe er wieder ihm Weeber einen großen Verdacht, daß dießelbe durch denselben, oder seine Buben, müße abgenommen worden sein.
Absonderlich da er diese Schellen unter der Herdt hernach gesehen, bittet also Ihm Weeber darüber zue Vernehmen, undt Ihm

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dahin anzuhalten, daß er Ihm mehrgedacht seine Schellen wieder Behände.
Zifflin hierüber zue Reedt gesetzt, verantwortet sich mit folgendem,
er wiße von diesen Schellen nichts, dann er zur selben Zeit, als Wallter dieselben verloren zue haben geclagt, noch nicht auf der Wisen gewesen, sondern sein Dienst und aigener Bueb, so dahmahlen auf der Wies sich befunden, haben Ihme als er nach der Handt ererst auf solche Wiesen gekommen, geclaget, daß sein des Wallters anvertraute Herdt auf die Wiesen geloffen, undt Schaden darauf gethan, welches sie Buben wieder hinweeg getrieben, worauff Wallter angezeigt, daß ihme die Schellen mangle, undt daß sie die Buben, dieselben genommen offentlich gezigen ohnerachtet auf scharpffes nachforschen dieselben nichts von solcher

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Schellen wißen wollen.
Nach der Handt habe er Reg. die Schellen am einem Baum sehen hangen, woran vermutlich der ochß im vorbeygehen dieselbe zuruckh müße gelaßen haben, welche Schellen er hernach vom Baum genommen, und solche unter seine Klayder gelergt, und darüber zum Schultheißen von Obermuspach, dem Verlauff anzuzeigen sich begeben.
Als er aber wieder zueruckh gekommen, habe er die Schellen nicht mehr gefunden, könne also nicht wißen, wo sie hingekommen.
Der Hirth aber seye defacto hingegangen, undt habe eine andere Schellen, von sein Zifflens aigenen Viech, die er noch bey Handen, an statt der Verlohrenen abgenommen, man könne die beede Buben darüber vernehmen, welche ein mehrers davon Zeigen werden.

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Worauf auch beede Buben verhört worden, welche aber durchaus nichts von der Schellen wißen, noch gestehen wollen, dieselbe dem Viech abgenommen, sondern obgedachter maßen gefunden zu haben.
Beschaidt:
Dieweilen bey dießem Handel beederseits kein Bewißthum vorhanden, alß falle er Zifflen ihme Wallter sein Schellen, welche er seiner aigenen Bekandtnus nach, in Handen gehabt, undt nicht beßer verwahret wieder herbey schaffen, oder in Mangel deßen ihm 40 kreuzer darvor bezahlen, der Wallter aber ihme die andere dargegen wieder zue stellen.

KLGR1700-1)Archiv Baierbronn Amtsgerichts-Protkoll Kloster Reichenbach 1694-1719.  
Gefunden und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 12.03.21