Verkuendigung 1425

Das Urbar von 1427 und weitere Urkunden

Im Hauptstaatsarchiv befindet sich das Kopialbuch H102/63 Band 4.
In diesem Buch finden sich Vorläuferbeschreibungen des Lagerbuches von 1427. Diese Niederschriften sollen hier editiert werden. 
Ab Seite 325 (Folio 137) wird die Grenze von Obermusbach unterschiedlich zum Urbar 1427 beschrieben. Außerdem beinhaltet dieser Artikel eine Auflistung von Rechten der Dorfbewohner.
Im Folgenden steht meine Interpretation des Urtextes und nachfolgend der von mir editierte Text. Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in vielen Teilen schwer les- und übertragbar ist.
Die Textinterpretation ist zur Verständlichkeit kursiv geschrieben kommentiert.
Eingefügte Untertitel sind unterstrichen.

Verkündung von Grenzen, Rechte und Eigentum des Dorfes Obermusbach 

1425 Jahreszahl der Erstellung des Dokuments 

Grenzbeschreibung: 
Die Grenze von Obermusbach beginnt im Dürrenbach, geht den Dürrenbach abwärts bis zu einem Grenzstein, der im Tal steht.
Die Grenze geht das Tal aufwärts bis zu einem weiteren Grenzstein.
Von diesem Stein verläuft die Grenze bergauf bis zu dem Scheidgrund.
In dem Scheidgrund liegt auch ein Grenzstein.


Der Scheidgrund ist eine Talerweiterung im Reichenbacher Tal. Es ist nicht geklärt ob hiermit gemeint ist, dass die Grenze bis unten im Reichenbacher Tal geht da ab Erstelllung der Flurkarte 1836 die Grenze etwa 100 m hinter der Bundesstraße (Wasserscheide) in Richtung Scheidgrund abbrach und dann einen Schwenk zurück zur Wasserscheide in Richtung Mülldeponie Bengelbruck bzw. zum Gipfel des Kienberg macht. 

Von diesem Stein geht die Grenze zur Wasserscheide zwischen der Kirche von Klosterreichenbach und Musbach bis auf den Krähenhart.

Hiermit ist wahrscheinlich der Krähenhartgipfel zwischen Klosterreichenbach und Musbach gemeint sein, er liegt etwa 800 m vom Kienberggipfel entfernt direkt auf dem Platz der Mülldeponie Bengelbruck. 

Den Krähenhart hinab bis in den Lauchen zwischen Igelsberg und Musbach.
Der Lauchen ist offensichtlich ein heute nicht mehr dokumentiertes Flurstück nördlich unterhalb der Mülldeponie Bengelbruck. 

Die Grenze verläuft ab den Lauchen talwärts bis zur Mähstelle vom Frech und dann weiter abwärts zur Mähstelle der Gressin. Vom Mähplatz der Gressin weiter das Tal abwärts bis an den Weiler Weg.
Mit Frech ist vermutlich einer der Unterzeichner dieses Dokumentes, der Frech von Igelsberg gemeint. Der Weiler Weg heißt vermutlich heute Igelsbergerweg. 

Die Grenze verläuft diesem Weilerweg nach bis zu einem Grenzstein, der am Weg steht. Von diesem Grenzstein aus bis in das Tal das vom Eschenrieder Gipfel kommt. Dort steht ein neuer Grenzstein und von dort verläuft die Grenze bis auf den Eschenrieder Gipfel in den Lauchbaum.
Vom Eschenrieder Gipfel verläuft die Grenze zur Glattquelle. Dann das Quellgebiet abwärts bis zum Mandelsbronnen und vom Mandelsbronnen zum Pfaffenbronnen.
Der Mandelsbronnen wird vermutlich heute Adamsbrunnen genannt und der Pfaffenbronnen heißt heute Angelsbrunnen.   

Vom Pfaffenbrunnen geht die Grenze in das Dornenbühel und vom Dornenbühel die Dürrenmadt herab bis in den Dürrbach.
Der Dornenbühel heißt heute Tannenbühl und liegt westlich vom Fluggelände. Das Flurstück Dürrenmadt wird heute noch Dürrenbach Mäder genannt. 

Gerichtstage zu Obermusbach: 
In Obermusbach sollen im Jahr zwei Gerichtstage stattfinden. Ein Gerichtstag ist ein Tag nach dem Martinstag und der zweite Gerichtstag findet am Tag nach dem 1. Mai statt. Jeder Bürger hat auf dem Gericht zu erscheinen. Wer bis Mittag nicht erscheint hat je Fehltag eine Strafe von 3 Schilling Thüringer Währung zu bezahlen. Wer aber nicht zum Gerichtstag erschienen ist obwohl er eine Vorladung hatte, der hat 18 Thüringer zu zahlen. 

Pachtzahlungen: 
In Obermusbach gibt es 13 Lehenshöfe, die haben jeder einen jährlichen Zins an das Gotteshaus von Reichenbach zu zahlen. Zu zahlen sind am Sanct Martins Tag 21 Schilling minus 3 Heller und 1 Herbsthuhn, 1 Fastnachtshuhn und 1 Scheffel Hafer.
Wenn ein Lehensgut aufgeteilt wird dann sind zwei Herbsthühner, zwei Fastnachtshühner und 1 Malter Hafer zu geben. Sollte ein Lehenshof keinen Hafer gesäht haben, so kann er Ersatzweise auch 3 Schilling Heller für1 Malter Hafer geben. Ebenso kann für ein Scheffel Hafer 23 Heller gezahlt werden. 
Randbemerkung: Die Abgaben der Lehenshöfe sind im neuen Lagerbuch niedergeschrieben.
Hier steht ein Hinweis, das diese Urkunden eine Vorläuferversion des Lagerbuches von 1427 sind. 

Außer den Eigentümern der Lehen gibt es in Musbach auch noch Bürger, die die Soldner genannt werden. Die Soldner, die ein eigenes Haus haben, geben als Abgabe 1 Herbsthuhn, 1 Fastnachtshuhn und 1 Scheffel Hafer. Soldner die kein eigenes Haus haben, geben 1 Fastnachtshuhn und 2 Viertel Hafer. Sollte ein Soldner keinen Hafer gesäht haben, so kann er Geld geben entsprechend dem Tagespreis der Lieferung.
Soldner werden vermutlich die Taglöhner genannt. 

Frohndienste: 
Die Lehensbesitzer müssen als Frohndienst 1 Tag für das Kloster Reichenbach Mähdienste leisten.
Besitzer eines halben Lehengutes müssen auch einen ganzen Tag Mähdienste leisten.
Besitzer von 2 Lehensgütern haben, die nicht als ein Gut bewirtschaftet werden, müssen 2 Tage mähen.
Jeder Soldner (Taglöhner) muß auch einen Tag fürs Kloster mähen.
Es gab zeitweise Lehensbesitzer die 2 Güter hatten, wobei jedes Gut eingene Hofgebäude hatte. Andere Lehensbesitzer hatten 2 Lehengüter aber nur einen Hof, der Hof des zweiten Lehengutes war wahrscheinlich abgebrannt oder verfallen. Nur die Besitzer mit einem Hof brauchten nur einen Frohntag leisten. 

Hof-Kauf/Verkauf: 
Wer in Obermusbach ein Lehensgut haben möchte, der soll es vom Prior kaufen. Der Prior kann auch einen Vertreter mit den Verkauf beauftragen. Die Gebühr beträgt 12 Thüringer und der Kauf soll im Beisein von zwei Richtern geschehen.
Will einer aus Obermusbach sein Lehensgut verkaufen, so soll er den Prior mit dem Verkauf beauftragen. Der Prior kann auch einen Vertreter bestellen. Die Gebühr beträgt 3 Thüringer und es sollen auch hier zwei Richter anwesend sein. 

Steuern: Die von Obermusbach müssen jährlich 10 Pfund Heller Steuern (Sollsteür) zahlen. Zahltag der Steuern ist je zur Hälfte der 1. Mai und der Martinstag. Zahlort ist das Kloster Reichenbach. Von den 10 Pfund soll 3 Pfund der Altar des Sanct Michael bekommen.
Es gibt hier eine Randbemerkung die besagt, dass seit der Zeit seit der das Kloster zu Württemberg gehört keine halbe Steuer dem Altar Sanct Martin gegeben worden. Dies ist verständlich, da es nach der Reformation durch die Württemberger keinen Altar des Sanct Martin mehr gegeben hat. 

Holzabgabe: 
Falls das Kloster Reichenbach für Gebäudereparaturen Holz benötigt so sind die Obermusbacher verpflichtet, auf Bitten des Priors, dieses Holz aus dem Dorfwald zu liefern. 
Hier steht nochmals eine Randbemerkung, die besagt das dieser Text in das neue Lagerbuch übernommen wurde. Mit dem neuen Lagerbuch ist vermutlich das Llagerbuch von 1427 gemeint. 

Seite 137 oder 325

Verkhündung der eythreiche, ge-
rechtsam und aigenthums des Dorfs
Obermuspach
1425 

Item, die Weithraichin zur Obermuspach, vahrt
an im Dürrenbach, uß dem Dürrenbach, hin-
ber in einen Stein, stehet im Gründtlin
uß dem Gründtlin uberauf und auf, in
die andern Stein, und diße Stein hinach, biß
uf den Schaidtgrundt, in den ligendt Stein
und vom selben Stein, den Schneeschleiffen nach
zwischen dem gotzhauß, und muspach, biß
uff das Kregen Hart, das Kregenhart ab,
und ab, biß in die Lauchen, zwischen Ilen-
perg, und muspach. Und den Lauchen
nach ab und ab, biß in das Frechen madt,
Und daß Frechen madt ab und ab, in den
gressin madt, und auß den gressinmadt
das gründtlin ab, biß in weyler steyg und
den weyler steyg uß und auß, bis inn 

Seite 137b oder 326 

den newen Stein, der am Weg stehet, und
darnach dem newen Stein nach biß in
das gründtlin, das vom Eschenrieder Haupt
herkhompt, und darnach dem newen Stein nach
biß uff das Eschenrieder Haupt in den Lauch
Baum vom Eschenrieder Haupt hinab in
den glatbronnen, das gesig ab und ab biß
in den mangols brunnen, und aus dem
mangolsbronnen geradt hiniber in Pfaffen-
bronnen, auß dem Pfaffenbronnen in den
Dornens Bühel, uß dem Dornenbühel, uß und
uß, Dauarnen geradt überab, wieder oben
in Dürrenbach, und den Dürrenbach ab, biß
wider an Stein der an der Straß stehet,
Item zue dem obgeschrieben Dorf soll man
Jahres Zwey Jahrgerichs haben, eines an dem
nechsten tag nach sanct martins tagdas an
der am nechsten tag nach dem may-

 Seite 138 oder 327 

tag, und seündt die gericht selb geboten,
und welcher nit wart darselben Zweyen
gerichten, in sonderheit jeglichem biß zur
mittag, der verfelt zur jedem gericht ein
Einung die ist, 3 Schilling thüringer, welcher aber
sonst im Jahr nichts zur gericht ware, so
Item geboten wurde, der kome umb ein Ein-
ung die ist 13 thüringer.
Item zur dem obgeschriben Dorff gehören
13 Lehen, denen Zinset jeglicher Jahrlich
dem gotzhauß Reichenbach, uff sanct
martins tag 21 Schilling minus 3 Heller1 herpst
hun, ein faßnacht hun, und
ein Scheffel Haberns, und welches Le-
hen zertheilt würd, das gibt zwey herpst
huener zwey faßnachts hiener, und
ein malter habern, welcher nit selber
habers gesehet hat, der gibt 3 Schilling 
Randbemerkung: Waß jedliches Lehen gibt ist dem neöen Lagerb. inherirt. 

Seite 138b oder 328 

für ein malten habern, und 13 hellerfür ein Scheffel.
Item welcher zur mospach kein Lehen hat
der ist geheißen ein Soldner, und welcher
derselben Soldner, aigen rauch hat, der gibt
ein herpsthun, ein faßnachtshun, und ein
Scheffel habern, der aber nit aigen rauch hat
der gibt ein faßnachts hun, und zwey firtel habern,
und wer nicht habern gesehet hat
der gibt gelt dawie, als obgeschriben stehet zurr Zejt der
Liferung der habern gegoltn.
Item welcher ein Lehen hat, der soll ein Tag
mehen zur Reichenbach, und welcher einhalb Lehen hat,
der soll auch ein Tagmeyen, und welcher zwey Lehen hat
der soll zwen Tag meyen, und welcher zwey-
halb Lehen hat, die nicht zusammen gehö-
ren, der soll auch zwen Tag meyen, und 

Seite 139 oder 329 

ein jeglicher Soldner, soll auch ein Tag
meyen.
Item welcher zur obgeschribenen Dorf, ein gut
ham will, der soll es empfahen, von einem
Prior oder seinem Knecht, dem er solches be-
uohlen, und soll geben 12 thüringer, und
soll das geschen, von zweyen Richter, und welcher
ein guth uffgeben will, der soll es uffgeben
einem Prior oder seinem Knecht, mit 3 thürin-
ger vor zweyen Richter.
Item 10 Pfund Heller geben die von muspach jahr-
lich in gemein, und heißens die sollsteür.
Die selben 10 Pfund Heller soll man setzen uff
Reich und arm, und die gibt man halb uff
den may Tag, anderhalb theil uff sanct
martins Tag.
Item von den obgeschribnen 10 Pfund Heller soll
man Jahres geben, 3 Pfund uff sanct michael 
Randmerkung: Ist niemals bei Württemberg dem Closter halb Martins Steür gebn worden. 

Seite 139b oder 330 

Altar gehn Reichenbach, uff die Zihl als obge-
schreiben stehet.
Item wan das Gotzhaus Reichenbach
bedürfft Holz zur einem irm Hoff gelegen
In dem gew, oder das sye wollten ein-
nen Hoff bessern, so soll ein Prior von Reich-
enbach bitten, das sye lassen das Holtz hauwn
In des Dorffs waldt, Und das soll die ge-
meindt nichs Versagen. 
Hier steht eine Randbemerkung:
Dem neüren Lägerbuech inherirt. 

Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H102/63 Bd. 4. Aufgeschrieben durch Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 26.02.24