Wege 1425 Teil 2

Weitere Urkunden von 1425
– Wege und Stege – Teil 2


Im Hauptstaatsarchiv befindet sich das Kopialbuch H102/63 Band 4.
In diesem Buch finden sich Vorläuferbeschreibungen des Lagerbuches von 1427 aus dem Jahr 1425. Diese Niederschriften sollen hier editiert werden.
Ab Seite 330 (Folio 139b)  werden die Wege in Obermusbach beschrieben, wobei auch die Nutzungsart und die Unterhaltspflichten genannt werden.
Ferner ist das Wasserrecht beschrieben und weitere Rechte ab der Seite 337 (Folio 143a), die sich auch im Urbar von 1427 wieder finden.
Diese Rechte sollen in diesem zweiten Teil des Artikels über die Wege wiedergegeben werden, da sie in keiner Beziehung zu der Wegenutzung stehen. 
Im Folgenden steht meine Interpretation des Urtextes und nachfolgend der von mir editierte Text. Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in vielen Teilen schwer les- und übertragbar ist.
Die Textinterpretation ist zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.  

Teil 2 von:
Wie man Wege und Stege von Obermusbach erhalten und benutzen
soll

Was auf den dreizehn Lehnshöfen geerntet wird an Heu und Streu soll bevor es nach außerhalb verkauft wird, dem anderen Bauern im Ort zum Kauf angeboten werden. Will einer verkaufen und der Nachbar die Ware haben, so soll der Nachbar den Preis zahlen und den Kauf abschließen. Das gilt auch für den Holzverkauf. Es soll hierfür 1 Heller gegeben werden.
Die Rücksicht auf den Nachbarn war also oberstes Gebot. Es darf keiner im Dorf übervorteilt werden. 

Falls einer zuviel Holz fällt so ist das ein Frevel und er hat dem Brauch nach eine Strafe an die Kirche zu zahlen. Die Strafe beträgt 2 Pfund Heller und erhält je zur Hälfte der Prior und die Gemeinde. Hierbei zählt die Strafgebühr je gefällten Stamm. Es ist auch verboten Holz für Bauholz und Latten zu fällen.
Jeder durfte nur soviel Holz fällen, wie er selbst benötigt und am Tag des Fällens auch abtransportieren konnte. 

Sollten zwei oder mehr Bürger aus Obermusbach eine Rauferei anfangen oder mit sich mit Messer bekämpfen im Bereich zwischen Horb und dem Kreuz an der Oppenauer Steig, so fallen diese unter das Strafgericht des Priors und haben eine Strafe von 3 Pfund Thüringer Silbermünze und 1 Thüringer Münze zu zahlen.
Hiermit wurde gesagt, das Streitigkeiten der Bürger aus Obermusbach, die im alten Bereich der Weitreiche stattfinden, vom Prior abgeurteilt werden. 

Die Armen Leute von Obermusbach sollen kein Holz fällen auf der anderen Seite des Rossenberg.
Genau gesagt nicht auf der Klosterreichenbacher Seite des Weges der über den Rossenberg geht.

Der Weg über den Rossenberg trennt den Bannwald, das heißt den Wald der dem Kloster gehört, und die Allmeindt, das heißt den Wald der von allen genutzt werden darf. Ebenso trennt der Steg am Feld der Grässsin den Bannwald von der Allmeind. Es wird noch einmal betont, wer in Obermusbach wohnt und dem Kloster die Treue geschworen hat, der aus der Allmeind holen was er will, ausgenommen werden die Flächen an der Murg.
Hier wird die Trennlinie gezogen zwischen den Wald der der Allgemeinheit gehört und dem Wald den das Kloster für sich beansprucht. Dies ist verständlich, da dass Holz von der murgseitigen Seite des Rossenberges gut zum Kloster und der Murg transportiert werden konnte. Unter Arme Leute sind alle Bürger von Obermusbach gemeint. 

In Obermusbach gibt es außer den Lehensbauern noch Bewohner die die Röder genannt werden Diese Röder unterliegen eine Sonderbesteuerung. Der Röder darf die Produkte die sich auf seinem Grundstück befinden und wachsen selbst verbrauchen oder aber im Dorf an die Lehensbauern verkaufen.
Die Röder waren wahrscheinlich bewaldete Grundstücke überlassen, die sie urbar machen konnten. Das darauf befindliche Holz durften sie nach dem Roden behalten oder an die Bauern im Dorf verkaufen. Ebenso konnten sie auf den gerodeten Grundstücken angeflanzte Frucht selbst zum Lebensunterhalt verbrauchen und überige Frucht an die Lehensbauern verkaufen. Für ihr Urbarmachung wurden sie mit nur geringen Abgaben an das Kloster belastet. Es gibt heute noch ein Flurstück Roth. Auf diesem waren vermutlich die Anwesen der Roder, es ist auch möglich, dass sich Röderhöfe auf dem Flurstück Hilpertshöfe befanden. Wir wissen es nicht, da heute kein Anwesen mehr vorhanden ist.  

Die von Musbach geben 4 Pfund und hiervon soll der Altar des Sankt Niclaus im Kloster Reichenbach 2 Pfund erhalten.
Randbemerkung: Ist nicht gebrauchig.
Hier ist von einer Geldzahlung von 4 Pfund Heller? die Rede, von der der Altar des Sankt Niclaus 2 Pfund erhalten soll? Vermutlich ist dies die Abgabe der Röder, da die Lehensabgabe der Lehensbauern an den Altar des Sankt Michel im Kloster gezahlt wird.  Im Lagerbuch von 1427 steht sind zu dieser Zahlung an Sankt Niclaus die einzelnen Röder aufgelistet. Aus der Randbemerkung ist zu schließen, dass die betroffenen Zahler hiermit nicht einverstanden sind und feststellen dass es bisher nicht üblich war eine Zahlung zu leisten. 

Wer die bewässerbare Wiese (Prüel) vom Kloster gepachtet hat, der darf die Wiese zu den festgelegten Tagen, im April an 14 Tagen und im Herbst nochmals 14 Tage wässern. Dieses Recht darf ihn keiner nehmen.
Hierzu musste er das Wasser von der Sägemühle ableiten in die Bewässerungsgräben der Wiese. Dies war natürlich nicht im Interesse der Bauern die sägen wollten. 
Nachfolgend kommt ein nachträglich angefügter Absatz der schlecht lesbar ist und hier deshalb nicht interpretiert wird. 


Das Geschriebene bezeugen die Bürger von Musbach und Heinz Jäger von Pfalzgrafenweiler, Ulrich Heinz von Untermusbach, Frech von Igelsberg und der Knecht Heinz. Sie bezeugen, dass sie bei der Verkündung im Jahr 1425 dabei gewesen sind und das alles stimmt.
Die Zeugen sind aus den angrenzenden Gemeinden und mit dem Knecht auch ein Einwohner der nicht Bürger ist. Hier wird explizit auch Untermusbach genannt, wobei es auffällt das im obenstehenden Text von Obermusbach und auch von Musbach die Rede ist.  

Ab hier steht der Originaltext.

Teil 2 von:  
Weg Und Steg obgenants
dorffs, wie man die halten
soll

 Seite 143 oder 337 

Item was uff den dreizehn Hoffstaten
lehen wachst, heir und streuer, soll
keiner verkauffen, er soll es vor den
nachpauren faihl thon, Ob ers aber
verkauft und ein nachpauren geliebt
so mag er das gelt darlegen, und den
Kauff nemmen, dergleichen mit dem
Holtz auch, soll fürohin an 1 Pfund Heller gselzt sein.
Item so einer Uberhauwet ist die fre-
uel wie der brauch hinderm gotz-
Hauß 2 + Pfund Hlr gehert halber ein-
em Prior, und halber einen gemeindt
und soll, das sein von jeglichem stam,
und sündt verbotten Schelbaum und                                                                                               

Seite 143b oder 338 

Latten Zur Hauwen bey solcher Pern,
Item so Zwen oder mehr in obgeschribnen
Dorf muspach gesessen, ein Krieg anhurben
oder die messer übereinander Zuckhten, als
dickh und vil das gescheen Zwischen dem see
Zur Horb, und der Oppenmaurer steyg
dem Creitz, als dickh verfall jeglicher der
solches thot, hinderm Prior Zur Reichenbach
(Randbemerkung: gilt noch)
Ums 3 Pfund Thüringer und 1 Thüringer,
Item die Armen leüth das obgenanten Dorfs
sollen nicht Hauwen ober den Rottenberg
Also der weg gehet über den Rottenberg
herein.
Item der weg ober dem Rottenberg herein
Scheidt den Bannwaldt, und die Almandt,
Item der Grässin madt, Zur den stegen Scheidt
den Bannwaldt, und die Almandt,
Item welcher Zur dem obgenanten Dorf sitzt.                                                                                               

Seite 144 oder 339 

und gelobt, und geschworen hat, der mag
Hawen In der Almandt was er bedarf, uß
genommen an die murg soll keiner Hauwen, 
Item es seündt auch gürten gelegen bey dem ob-
geschribnen Dorff, die da genant seündt die Rö-
den, davon sonder Zinß gehet, als hernach ge-
schriben stehet, und welcher ein Rod hat
der mag darab füren, was er darauf hat
oder Inne darauf würt, das er nicht mag
thon ab den obgenanten Lehen,
Item 4 Pfund uß dem Muspach, denen geheren
3 Pfund an Sankt Niclauß Altar Zur Reichen-
bach,
(Randbemerkung: Ist nicht gebrauchnig.) 
Item welcher den Prüel hat von den Herrn
Zur Reichenbach, der mag das waßer nem-
men 14 Tag im Apprellen, und vier
Zehen Tag zur Herpst Zeith, und das uff
den Prüel richten, und das soll Inne niem- 

Schlecht lesbarer Anhang:
Item ist Zu Wisen, dass Philip Gree, Gall Häberlin ein Stük
Reinges mit uff der Weiten genandt, stost an des walt veldt
di Wingart genant Zu einen Märgel genoben für aigenthunk-
licheyegreaulmbt und Ime die Überfahet über sein Veldt
darzu Vergündt.                                                                                              

 Seite 144b oder 340

andt weren, den der zur hat er Recht,
zur wissen das alle obgeschriben sagen und
sagen, haben gesagt die obgenante, die von
Musperg, das es also sein soll, und her-
kommen sey, dar zur haben auch gewissen
und gesagt, Heüntz Jäger von weyler, Ulrih
Heüntz von Undermuspach, der Frech von
Ilinsperg und knecht Heüntz, die nit in
dem obgeschribnen Dorff gesessen seündt, das
das also seün soll, und herkommen sey
wann sye dickh und vil vor Zeithen bey
solcher Verkündung gewesen seündt etc.
Und geschah das Anno Domini M CCCC XX V. 

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Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart H102/63 Bd. 4.
Geschrieben von Hans Rehberg

Letzte Änderung am 14.03.21