Leibeigene

Leibeigene Leute von 1304



Im Hauptstaatsarchiv befindet sich das Kopialbuch H102/63 Band 1. In diesem Buch findet sich eine Urkunde von 1304 ab Seite 19b über die Leibeigenschaft in Musbach.
Diese Niederschrift sollen hier editiert werden.  

Musbach

Leibeigene Leute 


Im Jahr 1304 verkauft Heinrich, der Meier von Horb zusammen mit seinen Kindern, den Pfarrer Johannes, der Kirchherr von Eyttinngen und Hans Schedelich den leibeigenen Rennbald, Ziphel von Musbach gemeinsam mit seinen Bruder und ihren Kindern, sowie alles was sie als Eigentum haben, über den Prior und den Convent vom Kloster Reichenbach an die Kirche des Klosters.
Der Verkaufspreis ist 10 Pfund Heller, hiervon erhält Heinrich 7 Pfund und seine beiden Kinder je die Hälfte von den restlichen 3 Pfund.
Die Leibeigenen sollen durch diesen Verkauf auch einen Nutzen haben. Des weiteren werden die Rechtsgrundlagen bestätigt.
Die Zeugen sind Herr Weemeder von Altheim, Haug Lameln, Crafft von Altheim, Wolich von Granntze und Bruder Berthold. 

Wir wissen nicht ob Rennbald und sein Bruder mit Familie in Obermusbach oder Untermusbach wohnte. Möglich ist auch, dass es zu dieser Zeit noch keine zwei Orte gab.

Im Urkundenbuch des Staatsarchivs finden wir bereits 1291 einen Nachweis über die Schenkung eines Leibeigenen aus Musbach an das Kloster Reichenbach. Hier ist der ins Reine geschriebene Urtext wegen der schweren Lesbarkeit natürlich mit Fehlern behaftet. 

Moßbach
Leibeygne Leütt

Seite 19b 

In Gotte Namen Amen. Ich Heinrich
der Mayer, ein Bürger von Horbe
und Pfaff. Johannes Kürchherr zue
Eyttingen, und Hannßen Schedelich
beede meine Söhne, von Jahrn und thun
Khundt für unnß und für all unnßer
erben, allen denn die disen Brief sehen
oder können lesen, das wir hondt verkaufft
recht und redlich mit rechenen kauff
Rennbald, Ziphel vonn Mospach
und seinem bruder und Irem Khündt
dem Prior vonn Reichenbach und dem
Convent gemeinlich ann daß Gotzhauses
statt, und alles das recht, das wir
ann sie hetten, oder haben mechenn.
umb 10 Pfund Heller, daß guttes.
Joh. Hennach der vorgenannte Mayer
empfangen han, Siben pfund heller
und meine Söhn beede dritthalb
pfundt heller, und inn unnsern
Nutze verkhert, allso das der vorge-
nannt Prior, vonn Reichenbach. 

 
Seite 20 


und den Convent. die vorgeschribnen
Brüder, vonn Mosbach und ire Khündt
soll niessen und nutz henn, alles ann der
Ir aigen leitt, Ich Heinrich der Mayer
und Pfaff Johannes der Kürchherr
vonn Eyttingen und Hannßen Schedelich,
die vorgenannten verzeyhen unns
ann disem Brief, allen den rechen und
allen den nutzen, Die unns khamen
mechenn vonn gaistlichen oder vonn
welttlichen gerichten vonn den vorge-
nannten Brüdernn vonn Mosbach
und von Irnn Khünden, Die gezeugen
die Herren warendt saindt Herr
Weenmeder vonn Alltheim, Haug
Lameln, Crafft vonn Alltheim, Walich
die granntze, und Bruder Berthold
vonn Belsenneldt und ann den Erben
Leiste, Daß diß Wahr und stern
bleibe, So hat der erben Burger vonn
Horb sein Innsigel gehenntlehet dem
disen gegenwertigen brieff. Zu einer
Verstunge und zu einer verlehend, 


Seite 20b 


den vorgeschriebenen Dingen dünre Brieff
staudt geben und geschach zue Horbe
da man zellt vonn Christusn Geburt
Dreizehnhundert Jar, danach inn
dem vierten Jar ann dem nechsten
Donnerstag von unser Frauen-
tage zu Liechtmess.

Aus Wikipedia zum Thema Leibeigene:

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.
Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften nicht vom Gutshof des Leibherrn wegziehen. Sie durften nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Meist waren Leibeigene auch Grundhörige und oft war der Grundherr zugleich der Leibherr des Bauern. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben und Hand- und Spanndienste. Die Leibeigenschaft galt nicht für die Bürger einer Stadt. Dort galt der Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, ähnlich wie die Erbuntertänigkeit, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildet die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff. Das Bild eines unter gleichförmigen Bedingungen vor sich hin vegetierenden Bauernstandes hat die Geschichtswissenschaft aufgegeben. Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit. Sklaverei und Leibeigenschaft sind heute gleichermaßen geächtet. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung abgelöst. 

Im Spätmittelalter war die Leibeigenschaft in Württemberg der gewöhnliche Rechtszustand der nicht adligen Bevölkerung. Ihre Aufhebung im Königreich Württemberg erfolgte 1817 entschädigungslos.

Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H102/63 Bd. 1.
Bearbeitet von Hans Rehberg

Letzte Änderung am 12.03.21