Streit Protokoll 1 1835

416 Jahre Streit zwischen Obermusbach und Hallwangen 

Protokoll von 1835
Grenzlegung im Schnepfenloch und Weilersteig

Im Jahre 1834 wurde der Prozeß zwischen Obermusbach und Hallwangen bezüglich der Grenzziehung im Schnepfenloch eröffnet.
Folgende Prozeßakten von 1835 wurden transkribiert.

Seite 11
K. Oberamtsgericht Freudenstadt
Geschehen den 12. April 1835

Anwesend:
Gerichtsakteur Steudel
Gerichtsbeysizer Stüb
u. J. Kohler 

Zur Verhandlung des Rechtsstreits zwischen der Gemeinde Hallwangen
Kleg. und der Gemeinde Obermusbach Bekl. Ansprüche auf einen Wald
betr. hat man nachdem der oberamtliche Vergleichs Versuch zu keinem
Erfolg führte, auf heute beide Partheien vorgeladen. 
Es erschien für die Klesch. Gemeinde der ASchultheiß Springmann, den gültig Vollmacht übergeben.
Für die Bekl. Gemeinde erschienen Schultheiß Seeger und Gemeinderäthe Adam und Jacob Friedr. Hofer, welche zwar schriftliche aber unvollständige Vollmacht übergeben, daher ihnen deren Ergänzung angegeben werde. 

Man verles nun zuerst die schriftlich eingereichte Klage, das der Streiche? bevollmächtigte nicht beyzusezen weiß.
Bekl. erwidert: Es ist doch sehr auffallend 

daß die Kläger auf ihr? Eigenthum Anspruch machen  da ? Obermusbach ?
des Eigenthum des Grund und Bodens zusteht. Indem es in dem nun dem
selgen aiferden Lagerbuchs Auszug heißt, daß der Dürrenbühl, St.
Martinsbühl und Schnepfenloch, welche miteinander den Weilersteig
bilden auf unserer Markung liegen wie es heißt „auf deren von
Obermußbach Zwäng und Bännen“; auch wir die Steuern allein bezahlen
und das Grund und Boden in unserm Güterbuch auf den Namen der
Gemeinde laufe. Stud Su gemrde sehr stedhe Nutzede sprung steht um
Hallwangen jrtz und stef bekennen sie auch bis jezt ungeschmälert  mte
Hlge mehr widers werden sagen können und mir wollen sie auch für die
Zukunft werde nicht beschränken aber die Verfügung über Grund und
Boden laßen wir uns nicht nehmen und nach mentgas treten wie eta er
Theilen Hallwangen ab. Friech fend 

wir erbotin den Hallwangern ihr Recht an diesen Eigenthum durch ein
angemessen Geld – Entschätgung abzukaufen wenn Sie eine annehmliche
Forderung machen.Klerischer Bevollmächtigter erwidert: Außer dem
Lagerbuchs Auszug besizen wir nichts zu Begründung eines
Eigenthumsrechtes eud tch sehr ein daß dieserten solches Recht nicht aus
metz und Saß wir das darauf sie nicht in Anspruch nehmen können nach
kanntch npcht behaupten laß mis bis Oeglte die gemeinschaftlichen
Nutznießung vernachthen lezt worden wären; wir findet über den
bestrittenen Distrikt Zu mentz Antsicht statt so daß sich beide Theile
gegenseitig Schaden, und es eben besser wäre, wenn das für unser Recht
ein angemessener Theil des Bodens als Eigenthum überlassen würde nun
nach eigenem Gutdünken darüber verfügen zu können. Da iche ben ete
sehn daß mer einen solchen Anspruch ohne 

ein Eigenthumsrecht zugelaen Anspruch zu nehmen nicht machen können
und die Anklegten uns such für die Zukunft die gemeinschaftliche
Nutznießung versprochen und sich zu einer Abfindung geneigt zeigen; so
nehme ich für gezleueten Kläger zurück und werde versichern, mit den
bete prirasten eten Abfindung zu bewerkstelligen. 

T: Schultheiß Springmann
und Beklagten: Seeger- Hofer – Hofer 

Beschlu0: von einem Sportel Ansag unter diesen Umständen abzuStehen
Zur beurkundung Otto Steudel , Gerichtbeysizer Kohler, Stüb+++++    

Basis sind die Unterlagen: Stadtarchiv Freudenstadt (Gerichtsakte 21).
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 15.03.21