Brand 1752

Der erste große Brand in Obermusbach im Jahre 1752

In der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 1752 wurden drei Häuser in Obermusbach ein Raub der Flammen.

Von dieser Begebenheit ist nur ein Brief der Obermusbacher Johannes Hofer, Adam Sakmann und Michel Schittenhelm an den Fürsten bekannt.
 
In diesem Brief bitten  die Obermusbacher um eine Sondererlaubnis zur Dachdeckung.
Um 1752 war es aus Feuerschutzgründen vorgeschrieben, dass die Häuser nur mit Ziegeldächer zu bedecken sind. Die vorher üblichen Schindel- oder Bretterbedeckungen waren wegen der Feuergefährlichkeit verboten.
Die Obermusbacher wollten hier Kosten sparen und statt zu kaufenden Ziegeln lieber Holz aus dem eigenen Wald verbauen. Als Argument gegen die Ziegeln wurde die Undichtigkeit der Ziegeldächer im Winter bei Schneetreiben aufgeführt. Der durch die krummen Ziegel eindringende Schnee würde das ein gelagerte Heu und Stroh verderben.
Im Schriftverkehr mit den Fürsten befindet sich noch ein Befürwortungsschreiben des Vogtes vom Kloster Reichenbach. 
Das Gesuchen wurde offensichtlich stattgegeben, denn 70 Jahre später wurden nach dem großen Brand von 1822 von der Brandversicherung die Erstattungskosten wegen der Holzdächer reduziert.  
Ironie des Schicksal, bei Einhaltung der Bauordnung 1752 wäre das Feuer 1822 vielleicht nicht auf 10 Hausdächer übergesprungen.

Eine Reproduktion des Originalbriefes finden sie hier.

Obermusbach
Reichenbacher Kloster-Amt
den 29. Juli 1752 

Jung Johannes Hofer, Adam Sakmann und Michel Schittenhelm sämtlich verbürgte Hofbauern allda, bitten als durch Brand verunglückte arme Leute gnädigst zu erlauben, daß sie ihre neu erbauten Wohnhäuser, statt der Ziegelblätter mit Dachbretter bedecken dürfen.
So bald wir eine in der Nacht vom 13, auf 14. Dieses Monats entstandene ohnvermutete Feuerbrunst verunglückte unterthänige Supplicanten, wegen Erbauung der zu Bewohnung und Aufhebung des Futters und Früchte nötigern Häuser die Veranstaltung gemacht, und mit den Handwerksleuten den Accord getroffen haben, so ist uns beditten worden, daß wir nicht nur die Giebel gnädigts befohlener Maßen, statt den Bretter verschlägs vermauern, sondern auch die Dächer wie sonsten dieser Revier mit Bretter beschlagen werden, bedecken lassen sollen.
Dieser hochfürstlichen Verordnung haben wir und was die Giebelwänd anbelangt gleichbalden in Unterthänigkeit unterworfen.
Wurden auch das mit Ziegelblätter zu bedecken seyenden Dachwerks, halber ein gleiches nach unserer Obliegenheit gehorsamst befolgt haben.
Um willen aber hießiger Ort also situiert ist, daß in jeder entstehende Sturmwind hart trifft, und den Häusern heftig zusetzt, daß da eröfters die festgenagelte hölzerne Dächer abhebt, zu besorgen ist er möchte, wie man es in anderen benachbarten Orten aus der Erfahrung hat, nicht nur uns so viel mehr die Ziegeldächer abwerfen, sondern auch den häufigen Schnee unter den Ziegeln. Also in die Häuser hineintreiben, daß das Hauptgebäude sowohl als auch über dieß unser erzeugen das Heu-Stroh, zu unserem noch größeren Schaden dadurch ruiniert und verfault würde, daher wir die Ziegelhäuser in diesem Schwarzwaldrevier vor höchst schädlich erachten müssen, nicht zu gedenken dessen, daß wir bei unserem dermaßen verarmten Vermögenszustand, und Ent-behrung einer eigenen Ziegelhütte, den Ankauf und das Fuhrlohn nicht bestreiten könnten.
Daneben die Materie Lehm so schlecht ist, daß die Ziegel mehrstens krumm werden. Sie deshalben weder Wind, Regen noch Schnee aufhalten.
Hingegen wir in unseren eigenen Waldungen zur Anschaffung der Dachbretter mit genugsamen ja übflösigem Holz versehen sind, daher es zu Erleichterung unserer Baukosten und Bewohnung der Gebäude selbst vieles beitragen würde, wan wir mit denen in diesem Revier unnützlichen Ziegeldächern gnädigst verschont würden.
Dagegen die von Alters her mit gutem Nutzen eingeführten bretterne Dächer, beibehalten werden dürfen.
Als gelanget an Eure Gnaden unser Unterthanen fußfälliges Bitten in Gnaden zu verlauben, daß wir der angeführten wahren umstände Willen, unsere neu erbauten Häuser von Theils 16,60 biß 55 Schuh lang werden, mithin eine überaus große Menge erforderlichen Dachbretter bedecken dürfen.
Unter welch anhoffender Mild festigt Willfahr wir in tiefste Veneration verharren.
Eueren Unterthanen Arme Bürger und
Hofbauern Zu Obermusbach
Johannes Hofer
Adam Sakmann
Michael Schittenhelm

In einem Beibericht vom 31.Juli 1752 sendet der Vogt von Reichenbach folgendes Schreiben an den Fürsten:  Gnädigster Fürst und Herr, 

Obwohlen am Tag liegt, daß die bretternen Dächer sehr gefährlich sind, so ist jedoch auch wahr, was die Unterthänigen Supplicanten zu Verstand derselben anführen.
Ich habe daher nach den herzoglichen Reforipten Ihnen die Auflegung der Ziegelblätter, oder die Beibringung eines Hochherzolichen Diespensationsbefehls angekündigt.
Es wird daher Euer Gnaden alles zur Dijudisation in unterthänigt anheim gestellt, nur solle ich noch gehorsamst anfügen, daß der Supplicant Hofer 44 Jahre alt und ein wohl begüteter dabei aber ein Weib und 4 Kinder gesegneter und ein Vermögen von 2250 Gulden seyn. 
Sakmann 64 Jahre alt, und ein Vermögen von 1200 Gulden seyn, dazu aber ein Weib und 5 Kinder habe. 
Schittenhelm 32 Jahr alt und eines Vermögens von 500 Gulden seyn, denen aber ein Weib und 5 Stiefkinderzu erhalten habe.
Sämtliche aber ein gutes Prädikat und durch den Brand zusammen 3516 Gulden, daher eine hochfürstlichge Gnade ihnen wohl zu Gönnen wäre. 

Euer Unterthan Vogt in
Klosterreichenbach J. Sübst.


Das Original des Protokolls befindet sich im Staatsarchiv Stuttgart unter A516L Bü 111.
Ermittelt und aufgeschrieben von Heinz Bauer aus Untermusbach.

Letzte Änderung am 12.03.21