Eigenleute

Leibeigene Leute 1305

Im Hauptstaatsarchiv befindet sich das Kopialbuch H102/63 Band 1. In diesem Buch findet sich eine Urkunde von 1305 ab Seite 20b über die Leibeigenschaft in Musbach.
Diese Niederschrift sollen hier editiert werden.  

Leibeigene Leute

Im Jahr 1305

Wir wissen nicht ob sie in Obermusbach oder Untermusbach wohnten. Möglich ist auch, dass es zu dieser Zeit noch keine zwei Orte gab.



Hier ist der ins Reine geschriebene Urtext wegen der schweren Lesbarkeit natürlich mit Fehlern behaftet. 

Moßbach
Leibeygne Leütth

Seite 20b 

In Gotte Namen Amen. Khund
sey allen denen, die disen Brieff ansehen,
lesen oder könnet lesen, Das ich
Connrad vom Mandelberg, genannt
der Müller, han gegeben denen Erbaren
Herren dem Prior und dem Convent
zu Reichenbach ann das Gotzhauße zu
ainnen Seelgeneter, durch nennein Musere
Seele, drey Tuowen, das Ir aigen
seieen, und Ir Nachkhommen, die Vrouen

 
Seite 21 


Seindt besten deß Kehnlers dueherr
die da hat denn kerlehen von Deetlingen,
Pennebastens Steirtinen, vonn Muspach und
die dreit Steirtinen vonn Salzstennen,
undseiend diß gezeugen, Ulrich der Uaist
vonn Ilnigen, Albreecht den Steinerlehen,

Haug Lanerli,


Seite 20b 


.

Aus Wikipedia zum Thema Leibeigene:

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.
Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften nicht vom Gutshof des Leibherrn wegziehen. Sie durften nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Meist waren Leibeigene auch Grundhörige und oft war der Grundherr zugleich der Leibherr des Bauern. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben und Hand- und Spanndienste. Die Leibeigenschaft galt nicht für die Bürger einer Stadt. Dort galt der Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, ähnlich wie die Erbuntertänigkeit, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildet die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff. Das Bild eines unter gleichförmigen Bedingungen vor sich hin vegetierenden Bauernstandes hat die Geschichtswissenschaft aufgegeben. Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit. Sklaverei und Leibeigenschaft sind heute gleichermaßen geächtet. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung abgelöst. 

Im Spätmittelalter war die Leibeigenschaft in Württemberg der gewöhnliche Rechtszustand der nicht adligen Bevölkerung. Ihre Aufhebung im Königreich Württemberg erfolgte 1817 entschädigungslos.

Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H102/63 Bd. 1.
Bearbeitet von Hans Rehberg

Letzte Änderung am 28.01.26