Feldschuetz

Von der Arbeit des Wald- und Feldschütz, Nachtwächter, Ortsdiener und Messner in Obermusbach

In den Gemeinderatsprotokollen von 1848 bis 1893 finden wir die Aufgabenbeschreibung des Wald- und Feldschütz von Obermusbach.

Am 8. Dezember 1854 wird Gottlieb Benz, 46 Jahre alt, gebürtig aus Rodt als Waldschütz angestellt mit ähnlichen Arbeitsvertrag wie unten beschrieben. Er erhielt jedoch nur 70 Gulden jährlich.
Es findet sich noch ein Nachtrag im Arbeitsvertrag:
Ferner da in neuster Zeit der Bettel auf die bedauerlichste Weise überhand nimmt, so hat Benz die Verpflichtung, auf Verlangen seiner Vorgesetzten dieselben aus dem Ort zu jagen. 

Im folgenden die originale Arbeitsbeschreibung aus dem Gemeinderatsprotokoll. 

Verhandelt am 23. Februar 1856 
Heute am obigen Datum wurde ein Wald-Feldschütz und Nachtwächter gedingt in der Person des Jakob Schübel von Haiterbach unter folgenden Bedingungen: 
1. Wird derselbe als Wald- und Feldschütz für die ganze Ortsmarkung angestellt und demselben die gewissenhafte Obhut über dieselbe anvertraut. 
2. Als Orts- und Polizeidiener wird demselben alle Geschäfte zur möglichsten Gewissenhaftigkeit zur Pflicht gemacht. 
3. Als Nachtwächter hat derselbe von Martini an von Abends 11 bis Morgens 3 Uhr zu wachen bis Georgi, von Georgi aber bis Martini von Abends 10 Uhr bis Morgens 4 Uhr zu wachen. 
4. Als Messner hat derselbe Morgens, Mittags und Abends zu läuten, wobei demselben keine besondere Belohnung gebührt, dagegen aber das Wohnrecht unentgeltlich auf dem Rathause eingeräumt ist, dagegen gebührt demselben bei Leichen die Regulativmässige Gebühr, wie solche im Stiftungsratsprotokoll beschrieben ist.
Die Belohnung wird folgendermaßen reguliert wobei sich Schübel selbst zu verköstigen hat und von seiner Dienstherrschaft sonsten nichts anzusprechen hat.
Als Waldschütz           60 Gulden      
Feldschütz            10 Gulden      
Amtsdiener           10 Gulden    
Nachtwächter        10 Gulden 
zusammen 90 Gulden im Jahr. 
Der Dienst beginnt am 1. April 1856 und ist vorläufig gültig auf 1 Jahr. 
Bedingungen sind folgende: 
Dem angestellten Waldschützen wird zur Pflicht gemacht die ihm anvertrauten Ämter mit möglichster Gewissenhaftigkeit zu versehen., ferner hat Schübel das Recht seinen Dienst auf 4 Wochen zu kündigen, dagegen haben die vorgesetzten Bauerschaft das Recht dem Schübel auf 4 Wochen zu kündigen. 
Schübel darf seine Familie unter keinen Umständen hier Aufenthalt geben.
Ferner gebührt dem angestellten Wald- und Feldschützen die Hälfte der einbringlichen Kosten und als Amtsdiener die Regulativmässige Gebühren. 
Nachtrag: Das nötige Brennholz erhält Schübel unentgeltlich. 
Zur Beurkundung 
Gemeindrat  Braun    Ziefle     Wurster      Bohnet Seeger          
Bürgerausschuß         Seeger    Schneider        Frey   

Kündigung des Waldschützen Schübel. 

Verhandelt  den 24. September 1861 
Der Ortsvorstand hat der versammelten Bürgerschaft folgendes vorzutragen: 
Nach der Wahrnehmung führt der unter dem 25. Februar 1856 angestellte Wald- und Feldschütz Jakob Schübel geb. von Haiterbach einen leichtsinnigen Lebenswandel. Da durch Betrunkenheit sein nicht selten sind, und dadurch wird der Dienst des Schübel auf daß gröblichste vernachlässigt, namentlich hört man solches von auswärtigen Waldbesitzern zur Genüge, und es haben sagen bedeutende Waldbesitzer der hießigen Markung die Hut ihrer Waldungen andren Waldschützen anvertraut und übergeben, ferner als Amtsdiener hätte Schübel alle Tage einmal bei dem Schultheißen zu erscheinen, dießes geschieht wöchentlich kaum 2 mal. 
Als Nachtwächter darf behauptet werden, daß derselbe in einem ganzen Jahr nach keine 3 Nächte vorschriftsmäßig die Wache versah. 
Unter dießen Umständen wurde dem Schübel der Dienst am 23. d. Monats gekündigt, worauf derselbe noch die Antwort gab, daß es ihm heute noch recht sei. 
Der Gemeinderat und Bürgerausschuß beschließt, daß unter den vorgetragenen Umständen Schübel bis zum 1. Oktober seinen Dienst aufhört, und seine Besoldung am letzten September 1861 aufhört. 
Zur Beurkundung 
Gemeinderat       Braun    Bohnet     Seeger Schneider 
Bürgerausschuß     Ziefle      Frey     Döttling

Verhandelt den 4. Oktober 1861 
Als neuer Wald- und Feldschütz wird Jakob Schneider, 50 Jahr alt, von Untermusbach eingestellt.
Der Arbeitsvertrag entspricht dem aufgeführten, jedoch ohne Wohnung im Rathaus und dafür die Nutzung des Rathausgartens.
Er  erhält 110 Gulden jährlich, von der Regulativmässigen Gebühr erhält er jedoch nur ein Drittel.   

Preisvergleich für den Lohn: 
Ein Straßenarbeiter erhält pro Tag 48 Kreuzer ( 1 Gulden hat 60 Kreuzer). 
Ein Farren (Zuchtbulle) kostet 90 Gulden. 
Erklärung: 
Unter Regulativmässiger Gebühr versteht man die Totengräberkosten.
Unter „die Hälfte der einbringlichen Kosten“ versteht man die Hälfte von einzutreibenden Strafgeld.  

Entnommen dem Archiv Musbach.
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 15.03.21