Leibeigene1291

Leibeigene Leute im Jahr 1291

Einige der ältesten Musbacher Schriften, aus den Jahren 1291, 1304 und 1305, handeln von
dem Verkauf von leibeigenen Leuten aus Musbach an das Kloster Reichenbach. Die
Schriften sprechen von Musbach und nicht von Ober- und Untermusbach. Es ist
deshalb nicht bekannt in welchem Ort diese Leibeigenen wohnten. Da aber in beiden
Fällen der Verkauf an das Kloster ging, ist davon auszugehen, dass es sich um
Obermusbach handelt.

Aus dem Jahre 1291 befindet sich im Hauptstaatsarchiv Urkundenbuch noch eine Urkunde über den Verkauf von Leibeigene aus Musbach.

In dieser Urkunde schenkt der Pfalzgraf Ludwig von Tübingen dem Kloster Reichenbach gegen 7 Pfund Bezahlung seine Eigenleute:
Albert genannt der Röde de Garwidan,
dessen Frau und Kinder,
seine Schwester Bene,
die Frau Walters genannt Cresse de Mosbach und ihre Kinder,
und Alberts Bruder Konrad.
Von diesen Leibeigenen ist zumindest Frau Walters mit ihren Kinder von Musbach (Unter- oder Obermusbach).


Vom HSTAS übersetzter Text:

Band IX., Nr. 4121, Seite 457
Pfalzgraf Ludwig von Tübingen schenkt (donavimus pure libere ac simpliciter)
gegen Bezahlung von 7 Pfund, zugleich als Vermächtnis und um seines
und seiner Vorfahren Seelenheils willen dem Kloster Reichenbach (Richenbach)
seine Eigenleute (ad nos et nostros progenitores iure proprietatis pertinentes)
Albert genannt der Rode de Garwidan, dessen Frau und Kinder,
seine Schwester Bena, die Frau Walters genannt Cresse de Mosbach1 und
ihre Kinder und Alberts Bruder Konrad.
Testes: Dietricus de Haitherbach, Vol. dictus Lamp, Tragebotus de Núwenegge
milites, venerabilis vir Vol. rector ecclesie in Horwe, Ul. dictus Pinguis
de Hihelingen, C. dictus Muller nobiles, Dietricus schultetus dictus Bockilin
et C. frater suus, Ber., Otto fratres dicti de Ergeszingen, Wal. villicus frater
schulteti, Albertus de Thalaham2 cives in Horwe, Cunradus prior in Richenbach,
frater H. Escherich.
Siegler: Der Aussteller.
Datum anno domini MCCLXXXX primo, in die beati Georgii martiris.
Ohne Ortsangabe, 1291. April 23.

Nach dem Original.
Das abhängend befestigt gewesene Siegel fehlt.
1Ober- bzw. Untermusbach, Freudenstadt, FDS.
2Ober- bzw. Untertalheim, Horb am Neckar, FDS.
Landesarchiv Baden-Württemberg: Württembergisches Urkundenbuch Online
Band IX., Nr. 4121; Stand 9. September 2008


Aus Wikipedia zum Thema Leibeigene:

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen.
Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften nicht vom Gutshof des Leibherrn wegziehen. Sie durften nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Meist waren Leibeigene auch Grundhörige und oft war der Grundherr zugleich der Leibherr des Bauern. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben und Hand- und Spanndienste. Die Leibeigenschaft galt nicht für die Bürger einer Stadt. Dort galt der Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, ähnlich wie die Erbuntertänigkeit, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildet die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff. Das Bild eines unter gleichförmigen Bedingungen vor sich hin vegetierenden Bauernstandes hat die Geschichtswissenschaft aufgegeben. Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit. Sklaverei und Leibeigenschaft sind heute gleichermaßen geächtet. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung abgelöst. 

Im Spätmittelalter war die Leibeigenschaft in Württemberg der gewöhnliche Rechtszustand der nicht adligen Bevölkerung. Ihre Aufhebung im Königreich Württemberg erfolgte 1817 entschädigungslos.

Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516 U5
Bearbeitet von Hans Rehberg

Letzte Änderung am 28.01.26