Ruggericht 1645

Das Vogt- und Ruggericht von 1645

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogt- und Ruggerichtes vom 20. August 1645 wiedergegeben. Wir haben hier in der Zeit kurz vor Ende des 30jährigen Krieges einen Übergang von dem Vogtgericht zum Ruggericht. Der Aufgabe war die gleich, jedoch wurden offensichtlich die Gerichtstage für mehrere  Klosterdörfer gleichzeitig abgehalten.  Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. 
Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen. Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozeßteilnehmer, da für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Der Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit mit einem kleiner geschriebenen Text kommentiert. 
Ab hier Originaltext, der allerdings schlecht lesbar ist und deshalb mit vielen Übersetzungsfehler behaftet: 

Vogt- unnd Ruoggericht gehalten zue Illenssperg, den 29. Augusti Anno 1645. 

Anfänglich sollen dreyes orthen Ihre habende Waydtreichungen, Recht und Gerechtsame vorgelosen und Sie sambtlich bey Ihren Pflichten und Aydn alles ernsts darbey Erinnert worden, das Falls von jüngst gehaltenen Vogtgerichthers, darwid lacher gehandelt od Sonsten lors Ruag: Inn d. Straffbahres Vorgeloffen, Solches ein Jeder hinden gesezt, aller Gemeindt od Nachbahrschafft, Areulich unnd ohngefahrlich, Anzaigers solle denreuf Sach folgende Ruegungen ein ?nng. Illensperg(wird nicht editiert) Muospach 

Urteil / AnklägerKlage
Conradt ClaßSchultheißBringet Ruogbar und Zumohle klegend Vor daß Alß Er loegen von Christian Weißer ohngenommenen Waydt Viches auch würd Er solches auf die Velder getrieben, darueber zue Redt gestelt, und gestegt diesr 29 dergleichen Sach habe  Er Weißer ohne Vorwissen, Einer ganzen Gemeindt nicht vorzuenemmen, undert gehörr bein sagter gstimeundt? Zue, Toarüber Er Weißer aber Vermeldet, Es gehörr Ihm Schultheißen Ein Galgen als Helß. Soll deßwegen beklagter Weiß Zue Straff erlegen — 2 Schilling. 
Thoman BonnatConradt ClaßSchultheißThoman Bonnats Sohn habe als unnser Bieber Himmelfahrt gemehet. Soll Zue Straff Unser lieben Frawen in die Kirchen Zue Muospach erstrafftx?—1 Heller 
ChristianWeißerDem Schultheiß Conradt Claßen seye vor 2 Jahren bey 2 Schilling Straff gebotten wordten sein Camin Uzüüerbessern, lodehet aber nicht bessern. Soll solches negsten tag Verbesser x, bey Straff über vorig 2 Schilling ney? – 10 Gulden. 
Christian WeißerThoman Bonnat haber alle Tag der beeder Hirth mit Hirthoimmer mit seinen Vich auf des Güttern hin d hör? Beklagter soll auf seine Güetter alley od aber under die Handt fahren bey Straff 10 Gulden 
MichaelSegerConradt Glaß der Schultheiß habe über angelegt verbott, Ein Wagen mit Heu nacher Dornstätten verkaufft. Soll derhalb zue Straff gebe – 2 Schilling 
Beede Schultheißen Zue Illensperg unnd Muospach sollen lergen? Ihres In der Kirchen stättig verübten geschwäzt . Selben Zue Straff erlegen Jeder macht 1/2 Pfund 
Thoman BonnathChristen Weißer habe nicht allein über sein Bonnathen Hof gezuckht, sonder bey Jüngst ein dillen stritt auch neben Geörg Raiblin hefftig geschworen?. Beede Christ Weisser u. Georg Raiblin soll Jedener einer Zue Straff In die Kirchen erlegen ? – 1 Pfund. 
Thoman BonnathMichäel Züfflin habe seinen Sohn Sal Renerentia?Ein Jungflux geheissen, und Treioen? Ihnen fast Ins gemein Zuschlagen. Beklagter Züfflin soll Zue Straff gebWachs — 1 Pfund. Auch hinfürthen Er und Andere dergleich, Treuwartt bey Straff 10 Gulden müeßig stehen. 
Schernbach
(wird nicht editiert)


Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü.6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 17.03.21