Lagerbuch 1667 Teil 1

Das Lagerbuch von 1667
1. Teil – Verfasser und allgemeine Rechte –

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In diesem Teil nennt der Verfasser seinen Namen und das Erstellungsdatum des Lagerbuches. Es wird das Genehmigungsverfahren beschrieben und festgehalten wer die Herrschaft über das Kloster Reichenbach und das Klosterdorf Obermusbach hat. 
Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist.

Seite 368

Obermuespach Erneuerung 

Des Closters Reichenbach daselbst zue Obermuespach haben der Jurisdiction, Regalien, Rennt, Zinnß, und Gültten, auf der Geistlichen Verwalttung zue Dornstetten gehöriger Pfarelichen Rechten, und Zehenden, wie nit weniger des Fleckhens Obermueßpach aigenthumblichen Zwingen, und Bännen, Bannwälden, alten Gebräuchen, und anderem.
Aufgerichtet im Anno 1667 

Seite 368b bis 369b

Leerseiten

Seite370 

Crafft hievor mehrmahl allegirter Fürsth: gnädigster Cefelchen, habe ich Johann Neister Renovator des Closters Reichenbach, eine Erneiorung über denn Fleckhen Obermuspach besagten Closterambts auff Montag denn neundten monatstag September: Anno Sechzehenhundert sechzig sibene, angefangen und etliche hernach gefolgte Tag darmit hingelegt, allermaßen nachgeschribene Rubricen mehrens mit sich geben werden. 
Unnd ist solche Renovation in prohentia Michel Ziflens Schultheißen Ambtsverweser, wie auch Georg Morathen Gerichtsverwandeten, zue Obermuespach, gezeügnusweiß vorgenommen: Item ein jeder Cenhit und Gülttraicher darzur erforderet: alle Schuldigkeit mit demselben bekanntlich gemacht: Und nach vollständiger Verrichtung die gantze Gemeindt zur Obermuespach zursamen berueffen: derselben dis ganze Renovationswerkh vorgelesen: und was für strittigkeiten das bey sich eraignet, dieselbe 

Seite 370b 

seindt durch Ambt: und Undergängliche: oder gerichtliche Sprüch erörteret: Und gegenwertiger Erneürung auch einverleibt worden. Jedoch zur mein des Renovatoris mehrer und besserer Verwahrung, rehervire ich in besser formb rechtens, wann icht was hierinnen nicht begriffen, Meinens Gnädigsten Fürsten und Herrn in Württemberg, Und dem Closter Reichenbach, von Rechtswegen gebühren und Justehen thete daß selbiges nichts desto weniger in seinen vollgültigen Cräfften sein: Und bleiben: Und tacite in diser Renovation begriffen sein solle, als wann solches alles mit claren Worten hierinnen geschriben stünde. 

Seiten 371 bis 372b leer. 

Seite 373

Obermuespach Ober- und Herrlichkeit

Dem durchleuchtigten Fürsten und Herrn, Herrn Eberhardt Herzogen zur Württemberg, und Teckh Graven zur Mümppelgardt, Herrn zur Haydenheimb, Meinem Gnädigsten Fürsten und Herrn und Innhabern des Closters Reichenbach,s gehört in dem Fleckhen Obermuespach und so wirt desselben aigen Zwing und Bann raichet, der Staab, alla Gebott, Verbott, hohe: und nidere Gericht, Obrigkeit, Frevel, Rügungen, Bußen, und andere mehr der Landtfürstlichen Oberherzlichkeit anfangende Regalien, Herrlichkeiten, und Gerechtigkeiten einig und E 

Seite 373b

Obermuespach Ober- und Herrlichkeit 

allein zue: maßen hirnach under denen Rubricen mehrere Erläutterungen zu ersehen ist. 

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ENTNOMMEN AUS: HAUPTSTAATSARCHIV STUTTGART, H102/63 BD. 10. AUFGESCHRIEBEN VON HANS REHBERG.

Letzte Änderung am 14.03.21