Lagerbuch 1667 Teil 5

Das Lagerbuch von 1667
5. Teil – Die Lehenansprüche der Kirchen –


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In diesem Teil wird die Zugehörigkeit der Kirche von Obermusbach zur Kirchengemeinde Grüntal geklärt. Die Einkünfte an Württemberg, sowie die Bestattung nach Dornstetten. Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit Kursiv geschriebenen. 

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Obermuespach Gaistliche Lehenschaffft 

Des Closters Reichenbach hinderseßen und Innwohner zur Obermuesbach gehören Filialsweiß in die Pfarr zur Gründel, Dornstetter Ambts; dahin seyen ermelte Persohnen jung und alt in die Kirch zu gehen: auch die Elter Ihre Kinder in die Schul nacher besagt Gründel gegen Abrichtung gewöhnlichen Schulgelts zuschickhe schuldig. 
Wann aber ein Mensch in gedachten Obermuespach mit Todt abgehet, würdt selbiges in dem Kirchhoff nacher Dornstetten begraben. Es hatt zur Obermuspach auch ein Kirchlin, und ein Haigligen; und 

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hatt hir vor der Zeit so Gnädigste Herrschafft Württemberg wegen der Pfarr Dornstetten, mit dem Closter Reichenbach, zur solchen Kirchlin und Hayligen zur Obermuspach, etliche Gerechtigkeiten in Gemeinschafft: auch das Fleckhlin Untermuespach an berüehrtem Kirchlin und Hayligen Theil gehabt;
Nachdeme aber neben Höchstermelter Gnädste Herrschafft Württemberg dem Closter und Priorat Reichenbach hergegen zur der Kirchen zur Nagoldt die Collatur und Pfarrliche Ersetzung sambt dem Patronatrechten, auch in gemein zugehörig gewesen; Haben damahlige beederseidts Herrschaft, 

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Württemberg wegen Dornstetten, und Undermuespach sodann Baden und Eberstein wegen deß Closters Reichenbachs sich deren gegeneinander gehabter Gerechtigkleiten Vorzügen und begeben daß demnachs Höchstermelten Gnädste: Herrschafft Württemberg wegen Dornstetten, die Collafur und Lehenschafft der Kirchen zur Nagoldt einig zustehen: und hergegen das Closter Reichenbach mit dem Kirchlin und Hayligen zur Obermuespach auch frey und aigenthumblich, wie mit andern deß Closters Kirchen handlen:
Und daß darmit Dornstetten und Undermuespach fernners nicht Zit Zuethuen haben solle; Vermögen 

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eines in Anno Fünffzehenhundert Fünffzig Sibene, zwischen damahlen Ihr Fürstl: Gnadl: Herrn Christoph Hertzogen zur Württemberg’s hochseel: gedächtnus eines: Und ihr fürstl: gel: Herrn Philipert Marggrathen zur Baden’s auch Herrn Wilhelm Graven zur Eberstein’s und dem Prior zur Reichenbach Valentino, anderstheils geschehenen güettlichen Vertrags, warinnen nachfolgender Articulus begriffen und dieses wortlichen innhalts ist: 
Als auch von alterher, welches gleichwohl lange Jahr underlaßen bliben, die hayligen Pfleeger über das Capellin 

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zue Obermuespach, so wie gemelt in der gemeinen Gravschafft Eberstein ligt, zur Dornstetten: Und herwiderumb die Kirchen Pfleger zur Irrnagolt ins Landt Württemberg gelegen, Ihro Rechnung zur Reichenbach gethon, habent beeder theil solches Ihr fürtstl: Gnade: und gne: recht und gerechtigkeit gegeneinander fallen lassen, und daß jedweder theil die Kirchenrechnungen ohne eintrag oder Verhinderung deß anderen, so in jedes Fürsten und Herrn theil gelegen, einig hören möge, sich hirmit verglichen.
Es begibt sich auch der Prior zur Reichenbach deß Patronatsrechten mit der Die Einigung über die kirchlichen Einnahmen wurde also dahin getroffen, daß jedem die Einnahmen aus der Kirche zustand, die auf seinem Grund und Boden lag.  

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Collation und allen Rechten und Gerechtigkeiten, so Er zur der Kirchen Irrnagold gehabt, und weiset solche an hochgedachten Hertzogen zur Württemberg, wie sich auch herwiderumb sein fürstlich Gnaden sambt denen zur Undermuespach, aller Recht und Gerechtigkeiten zur dem Capellin Obermuspach begeben, Und daß darmit Baden und Eberstein auch der Prior von Reichenbach, wie mit andern deren Kirchen frey. 
Doch ist der Pfarr Dornstetten, und der zur Obermuespach, so daselbsthin Pfarren Ihr Kirchen: Und Pfarr Recht, mit sambt allen derselben Gefällen außtruckhenlich bevor behalten, wir dann derhalben 

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nie kein Spann gewesen, auch noch nit ist, denn solche von der Capellen gesindert, Und eines mit dem andern nicht zuthun hatt. rc. Jezt beschribenen Extractum Vor alle zieten Vertrags to Anno 1557 habe ich der Renovator deren in einem wegen deß Hayligen zur Obermuespach, und selbiger Rechnungsabhör zwischen denn Fürsth: Württembergs: Obervogte uffm Schwartzwaldt Frantz Freyherrn zur Merspweg’s und Vogten zur Dornstetten Zachar Greünßen eines: sodann dem damaligen Prior Valentin, daß Closters Reichenbach anderen Theils underschidlich gewechsleter 

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Schreiben, in quart gebundenem: Zusamen colligirten Missivbüchlin, mir Vorkommenen Copie gemäs, hirhero von Wort zur Wort inherirt.
c Vorerwehntes Kirchlin zur Obermuespach sambt Thurm, Glockhen, und Uhren werdten von deß Hayligen daselbsten Einkunfften solcher gestalten im Bau erhalten, daß ein Pfarrer zuen Zeiten Predigten und Kinderlehr halten: auch jährlich zur gewisen Zeit das hayl: hochwürdige Abendmahl darinnen celebrirt werdten kan. So würdt ußer berüehrten Hayligen-Pfleeg einem Mösner zur Obermuespach jährlich vier Gulden Besoldung 

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geraicht. Sodann hatt Er von jeder Haußhaltung daselbsten zur Obermuspach jährlich uff Weyhennachten Ein laib Brodt zuer Beynutzung zu empfahen. Item wann ein Mensch jung oder alt zur Obermuspach stirbt, und selbiges zuer Begräbnus nach Dornstetten getragen würdt, solle der Mösner zur Obermuespach vom Geleüt für sein Bemühung haben ein Laib Brodt. 

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ENTNOMMEN AUS: HAUPTSTAATSARCHIV STUTTGART, H102/63 BD. 10.

AUFGESCHRIEBEN VON HANS REHBERG.

Letzte Änderung am 14.03.21