Vogtgericht 1610

Das Vogtgericht von 1610

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogtgerichtes vom 28. Juli 1610 wiedergegeben. Zeitweise wurde das Ruggericht auch mit Vogtgericht bezeichnet, die Aufgabe hatte sich jedoch nicht geändert.
Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen.
Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozessteilnehmer, da und für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv Geschrieben.

Edition dem Sinn nach:  

Vogtgericht zu Obermusbach gehalten den 28. Juli 1610

Schultheiß Hanns Maulbretsch sagt: 
1. Anklagepunkt:
Der Kirchenhirt hat vor der Hochzeit mit seinem Weib unehelichen Beischlaf gehalten. 
Urteil:
8 Tage Gefängnis für ihn und 4 Tage für die Ehefrau. Sollte die Gemeinde auf ihn nicht verzichten können, kann Ersatzweise statt der Haft Geld gegeben werden.
Er hat die Haft am 30 Juli 1610 angetreten. 

2. Anklagepunkt:
An der Seegmühle ist der Stauwehr defekt. Der Philipp Gerr ist für die Reparatur zuständig, hat diese aber bis jetzt nicht ausgeführt. 
Urteil:
Philipp Gerr soll das Wehr innerhalb 8 Tage reparieren. Sollte dies nicht geschehen, soll er 3 Pfund Heller Strafe zahlen. 

3.Anklagepunkt:
Es wird in der Gemeinde am Sonntag keine Brandwache gehalten, auch der Kontrollgang im Ort wird nicht mehr ausgeführt. 
Urteil:
Ist wieder angeordnet und soll ausgeführt werden. 

4. Anklagepunkt:
Die Nachtwache wird auch nicht gehalten. 
Urteil:
Hier steht kein Eintrag. 

5. Anklagepunkt:
Jacob Wiß ist beim Vogtgericht nicht erschienen. Er hat in Obermusbach und in Hallwangen ein Haus  und ist beim Vogtgerichtstag in Hallwangen und meint deshalb, das er nicht erscheinen muß. 
Urteil:
Jacob Wiß soll in den Ort ziehen, in dem er Bürger ist und dort seiner Pflicht nachkommen. 

Hanns Häberlen, Waldschütz sagt: 
6. Anklagepunkt:
Die Gemeinde hat im Wald viel Holz liegen und läßt es verderben. 
Urteil:
Die Gemeinde soll das Holz auflesen und nicht verderben lassen. 

7. Anklagepunkt:
Er habe seine Besoldung nicht erhalten. 
Urteil:
Der Schultheiß soll das Geld ausbezahlen. 

Philipp Gree sagt: 
8. Anklagepunkt:
In den Güter wird ein großer Schaden verursacht, da man das Gras schneidet ohne zu wissen, wem es gehört. 
Urteil:
Derjenige der Gras schneidet das ihm nicht gehört soll ermittelt und mit Gefängnis bestraft werden 

Gall Häberlen sagt: 
9. Anklagepunkt:
Er habe mit Michel Plöchlin ein Stück Wald getauscht, von dem der Plöchlin immer über die Grenze auf die Allmandt gefahren ist. Ihn will die Gemeinde dies nicht gestatten, obwohl dieses Wegerecht der Grund war dieses Grundstück zu tauschen.  
Urteil:
Die Gemeinde und Gall Häberlen sollen diesen Tatbestand gemeinsam besichtigen und dann, falls erforderlich, die Anordnung treffen, dass die Grenze nicht überschritten werden darf. 

Jacob Weisser sagt: 
10. Anklagepunkt:
Bernhard Schwemblin hat an einem Feiertag während der Predigt gefischt. 
Urteil:
Wenn das Fischrecht bei der Gemeinde liegt, soll er 5 Schilling in die Armenkasse zahlen, liegen die Fischrechte aber bei der Herrschaft, so soll er 3 Pfund Heller, das sind 5 Schilling zahlen. 

11. Anklagepunkt:
Die anderen fahren mit Mist über sein Heiligen-Grundstück und verderben es. Wenn die Gemeinde dies nicht verbietet, will er das Grundtstück nicht mehr pachten. 
Urteil:
Das fahren über das Grundstück soll in Zukunft bei einer Strafe von 1 Pfund Heller verboten werden. 

Schultheiß sagt weiter: 
12. Anklagepunkt:
Der junge Schweickhardt sein bei ihm vor Haus geritten und hat gesagt, der Bernhard Schwemblen ist es nicht wert, das er Richter ist. 
Urteil:
Bernhard Schwemblen hat dieses Amt und behält es. 

Ende der Gerichtverhandlung.

Ab hier Originaltext: 

Vogtgericht zuo Obermuospach denn 28.then July Anno 1610 

UrteilKlage
 Schultheiß Hanns Maulbretsch 
Soll uff den firderlich + in Gefangnus 8 Tag und die Frau 4 Tag bissen oder da mann seiner nach der zeytt nit ermanglen kan die Gemeindt guolt darfür tin.
Hatt sich eingestellt den 30. Juli 1610
1. Der Kirchenhirt Allhir habe vor gehaltener Hochzeütt mit seinem Weib zue frieen Beyschlaff gehalten.
Philipp Gree soll diß Brischel innerhalb acht Tag Alles mach lassen, des mann un Clag sey bey Straff .
3. Pfund Heller.
2. Bey der Seegmihl sey ein Brieschel, welchs Philipp Gerr zue haltz schuldig. Habt aber biß dato uff bunelch nit gemacht.
Ist wider angeordnet.3. Die sonntägliche wacht und umbhuot werde unterlassens. 
4. Die nachtwacht werde auch unterlassen.
Dieser solle fürohin gar uff dem fleckh und da er verburgert sei Zieh.5. Jacob Wiß seye nit bey dem Vogtgericht erschinen, haltte und haltte halb hir halb zue Hallwang Hauß.
Hanns Häberlen Waldt hitz.
Die Gemein solle solche ordenlich uffhaib und des Holtz nit verderb lassen.Die gemein habe in des wälld vil wultzen ligen lassens verderben.
Der Schultheiß wölle diesen belms eruolg laßen.Item sein versprochner Besoldungs bumo werde Ihme nit gehaltten.
Philipp Gree
welchs erjagt oder ergriffen würde, soll zu gefangnus un nachlesslich gestrafft werd.In des gitteren geschehe großer Schad mit graß abschneiden, mann Schneide ober nit wissen wen es Heur.
Gall Häberlen
die gemein und gall häberlen wöllen den Augen Schein die nemmen. Als dann die Verordung then, des nit Über die Marckhstein geschritten werde.er habe ferndt mit michel Plöchlen ein stuckh waldt vertauscht, und Plöchlen fahre aber über die marckh stein uff die Allmandt welches die gemein Ihme nit leid wölen, sondern für selen er habe Ihmen des Ihr vertauscht.
Jacob Weisser
da des wasser der gemein.
Soll .5. Schilling in Armen Kassen erlegda es abers Herrschafft 3 Pfund Heller: des 5 Schilling.
Bernhhard Schwemblin habe an einem feiertag unter der Predig gevischt.
Soll fürohin an 1 Pfund Heller verbotten sein.Des Haylig guoht werde Ihme über mist fahren verderbt so fern die gemein nit dauen tehe wölle, begehrers nit.
Schulthaiß sagt weitter.
Bernhardt Schwemblen hets und begehrts zue annden.Der Jung Schweickhert sey Ihme vor disem Tür des Hauß geritt und gesagt Bernhardt Schwemblen sey nit wehrt das er im gericht sitze.
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Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 16.03.21