Vogtgericht 1613

Das Vogtgericht von 1613

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogtgerichtes vom 4. Oktober 1613 wiedergegeben. Zeitweise wurde das Ruggericht auch mit Vogtgericht bezeichnet, die Aufgabe hatte sich jedoch nicht geändert. Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen. Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozessteilnehmer, da und für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Der Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.

Ab hier Originaltext: 

Vogtgericht zue Obermuoßbach gehalten d 4 Octob: Ao 1613 

UrteilKlage
Schultheiß Hanns Maulbertsch Der Schutlheiß solle neben einem Richter die Erkundigung darüber am Ziehen unnd uff rechtz gerichts tag uff welcher Jacob Gree auch erscheinen soll bericht han.Hanns Klaissen Knecht Jacob Gree ein habe ein Stam Holtz unuer gint der gemein Im Stutzwaldt abgehauwein. Lorentz Waltz sagt seyen 4 Stäm. 
Die gemein soll ein Veldtschitzen bestellen.Wie ferndt unnd andere zoe beschaidt geb welcher des andern unbillich Überfahrt und vereischt ?edt soll von eid haupt Vich jeden roß 5 Schilling genommen unnd der Verbrecher gleich Pfandt? werden.Sein Veldt im gern werde Ihme durch die gemein übel verderbt.
Die sollen könftig für gericht hirmit vertagt sein.Jacob Weisser und Pilipp Gerr haben ein annder Übel gescholt und geschmissen welchs Philipp Gree selbst auch anzaigt. Der Seeger waist recht davon zue red. 
Hans Leix verleihe ein Stückh ackhers uff dem reitackher genannt ohne vor wissen der gemeindtgegen Hanns Wissen Wisen, deßgleichen Hanns Kohler gegen Michel Schneidern ein Stuckh des Illensperger mad genannt. 
Lorentz Waltz Die beede sollen könfftig auch für gericht kommen.er hab Als er Jacob Green fraue seye er i?k schuldig gewesen und als sie im gericht und er ver? er hols nit habe sie wesens geholdtSo Ihme mit trutzigen wortz geoßscht über beschehenes vorgenommen des sie von Ihme gehn solle, von Ihm gestossen des sie gefallen, habe sie ettlich mal vermeldet der Hagel solle Ihn alten Dieb erschlagen.
Jacob Weisser wo ferr der beklagte der Schuldt unnd Zihls gestenndig den vatter bezahlung thon sein. Sein Sohn Lorentz ses Ihm schuldig köne nichts von Ihm Preigen.
Marten FreyDie frawen Haw frawn werd Ihme nit richtig gehaltten.
Gorgus Leixbegehrt von seinen Pfleger Hanns kolern unnd Jacob Weissern rech:
Hanns Koch begehrt die Bezahlung von Conradt Härr.
Vogtgericht zue Obermuoßbach uff Aos 1613.
ZurückblätternÜbersichtWeiterblättern

Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü.6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 16.03.21