416 Jahre Streit zwischen Obermusbach und Hallwangen
Zweite Prozeßniederschrift von 1836
Grenzlegung im Schnepfenloch
Im Jahre 1834 wurde der Prozeß zwischen Obermusbach und Hallwangen bezüglich der Grenzziehung im Schnepfenloch eröffnet.
Folgende Prozeßakten von 1836 wurden, leider nicht ohne Fehler, transkribiert.
Diese Akten betreffen eine Anhörung der Hallwanger Vertreter vor Gericht.
K. Oberamtsgericht Freudenstadt
Geschehen am 8. November 1836
Die Gemeinde Hallwangen hat schon früher eine Klage gegen die Gemeinde
Obermußbach auf Abtheilung eines der gemeinschaftlichen Nutznießung
unterliegenden Waldbodens geklagt suhlinge da auf Intheilung eines
Eigenthums ging, aber wieder Juruo kgenommen weil und dem alten
Vertrag den Sie vorlegten, für Hallwangen uns von einem Nutzungsrecht aber Eigenthumsrecht die Red sey.
Nun haben die Hallwanger in einer neuen Eingabe vom 25. v. Mts. wieder
sich gegen Eingriffe der Obermusbacher beschwert und um Verhandlung
gebeten.
Da aber aus dener Eingabe nicht ersichtlich ist ob die Kläger auf ein
Eigenthum oder nur Benutzungsrecht klagen wollen, so hat man auf heute
die Bevollmächtigten eingeladen um Sie hierüber zu hören.
Hierauf aufmerkhsam gemacht geben nun diese, nemlich Gemeinderath
Schmelzle und Obman des Bürgerausschußes Jacob Ammer an:
Nach dem alten Vertrag, worüber ein Lagerbuchauszug bey den früheren
Akten liegt, steht aus den drey Hölzern Dürrenbuhl, Martinsbühl und
Schnepfenloch welche zusammengehören, die gemeinschaftliche
Benützung mit den Obermußbachern zu, und die Gränzen sind in jenem
Vertrag genau bestimmt und auch jetzt, da Steinen noch alle vorhanden.
Dessen ungeachtet gestattet die Gemeinde Obermusbach ihren
Gemeindegenoßen welche neben den Hölzern liegen, ihre Felder über diese
Gränze zu erweitern, und so das wüst liegend Feld auf welchen kein Holz
steht, anzubauen; was auf beyden Seiten schon geschehen ist. In hager
haben Sie über die alten Stein herein ein Stück zu ihren Feldern verwerten
lassen, so daß Sie darnach ihre Felder vergrößern, den gemeinsamen
Waldboden aber verkleinern. Da die Felder einige Bürger benüzen, so fällt
inhen auch allein der Nutzen zu. Da uns aber gemeinschaftliche Benutzung
des ganzen Stücks zusteht und diese sich natürlich auch auf das wüst
liegende nicht beholzte Feld bezieht, worauf meistens Weidgang möglich ist
uns wieder
laufen, wir geben seit undenklicher Zeit die Steuren daraus und müßen
auch dafür daß sie frey sind vom Weidgang einen besondern Caner an die
Herrschaft zahlen. Es ist also anzunehmen, daß nun auch die Hallwanger
früher ein Übertriebsrecht hatten, Sie dieses verlorren haben, enwieder daß
Sie damit abgewiesen, oder daß Sie darauf verzichtet haben denn wie
gesagt wir benuzen die Felder seit undenklicher Zeit ausschließlich nur
kuze werden somit denen kein Benutzungsrecht auch haben. An dem Meß,
welches im Weilersteig nach unserem Güterbuch hält streiten mir ihnen das
Mitbenuzungsrecht nicht wohl aber an den Feldern welche besonders in
unserem Güterbuch laufen. Und wir bitten daher die Kläger mit ihrer Klag
abzuweichen.
Kläger erwiedern:
Daß die Bekl. einen Theil der Güter schon seit langer Zeit für sich benuzen
und wir nichts davon bekommen, das ist richtig aber auch noch in neurer
Zeit tuerhalb 15. Jahren haben Sie die Felder noch weiter hereingebaut.
Dieselben nur wichen eisen wer ihnen das Recht gegeben hat die alte
Gränze zu überschreiten und ob wir eingewilligt haben ohne
unser Einwilligung konnten sie die Felder nicht gültig für sich
allein benuzen, da uns auch ein Recht zusteht und sie uns dasselbe recht
eigenmächtig nehmen konnten. Auch ist schon mehrmals über diesen
Gegenstand gestritten worden, namentlich im Jahr 1790 wegen der
Holzvertheilung und später ein paar mal, aber es blieb allemal wieder
liegen.
Man forderte nun Klä. auf anzugeben an welchen Punkten und wie mal es
schon neuerer Zeit angebaut worden sey und wie lange dieß seyn solle.
darüber wollen Sie im Augenblick keine bestimmten Behauptung
vorbringen können, die wer eine bestimmte Behauptung gegeben werden
muß, so bewilligte man ihnen hirzu einen Termin von 15. Tagen,
widrigenfalls der Bekl. Behauptung, daß die Felder schon seit undenkliche
Zeit nie ogt benuzt werden, als zugestanden angenommen würde.
Unter diesen Umständen konnte man auch nicht weiter verhandeln.
Es unterzeichnen daher die Parthien
an T: Schmelzle, Ammer, Seeger, Wudsted
Zur Beurkundung: Akt. Steudel, Gerichtsbeysezer Bedt. Stüb
Basis sind die Unterlagen: Stadtarchiv Freudenstadt (Gerichtsakte 21).
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.
Letzte Änderung am 15.03.21