Streit Protokoll 3 1836

416 Jahre Streit zwischen Obermusbach und Hallwangen 

Teil der Prozeßakte 1836
Vergleich und Gerichtskosten Streit ums Schnepfenloch

Im Jahre 1834 wurde der Prozeß zwischen Obermusbach und Hallwangen bezüglich der Grenzziehung im Schnepfenloch eröffnet.
Folgende Prozeßakten wurden mit Fehlern transkribiert.

Geschehen den 12. Dezember 1836

Anwesend Gerichtsakteur Steudel, Gerichtsbeysezer Nestle u. Brokh. 

Innerhalb des gegebenen Termins reichten die Kläger zu Ergänzung die
Neylikein schrifl. ein; man hat daher zu weiteren Verhandlung auf heute
die Parthien vorgeladen; Die auch in ihren Bevollmächtigten erschienen:
Man verlas nun die von dem Kläger eingereichte Schrift zu welchen diese
nichts mehr anzugeben wißen.
Die Bekl. erwiedern hierauf:
Wir bleiben auf unsrer früheren Angabe; daß wir die Felder wie sie zegt
sind schon seit langer Zeit besizen und ausschließlich für uns benuzen, und
daß wir allein die Steuern und eine Abgab an das Kammeralamt bezahlen,
und auch wir dieselben auf Baurecht erworben haben. s h daß über
dieselben jeder Waidgang aufgehoben ist. Das Eigenthum brauchen wir
nicht zu beweisen, denn dies gebührt unnd ohnedieß, aber auch
ausschließlich haben wir dieselben seit langer Zeit benuzt so daß die Klg.
kein Recht meß an dieselben haben werden.
Was aber die Behauptung betrifft 

daß in unserm ort kein Güterbuch sey, so ist das unrichtig, denn wir haben
allerdings ein solches und legen einen Auszug aus demselben, worin das
Meß des Weilersteigs enthalten ist, hiermit vor. In neuerer Zeit haben wir
keine Felder mehr ausgemacht, das können wir fest behaupten und Klg.
können so selbst das Gegentheil nicht behaupten, noch bitten also die Klg.
abzuweisen.
Klg. erwiedern auf befragen nur das noch, daß Sie allerdings über die von
den Beklg. angebauten Felder keinen Waidgang mehr ausgeübt haben. Sie
verlangen nun daß Beklg. beweisen, daß Sie einen Ausschluß ihres
Benuzungsrecht erworben haben. Dann können Sie nichts dagegen machen.
Es unterzeichnen nun auf vorhandenes Protokoll
an
Noch erklären die Parthien übereinstimmend, daß von den zu erhalten
alten Gränzen des Weilersteigs liegenden ungebrochenen Feldern auch
einige von den Obermußbachern an Mitglieder anderer Gemeinden
verkauft worden seyen; Klg. bemerken aber, daß Sie weder 

Befolgung den Hauptungen brucht, was wird wünschen; so geht unser
Gesuch dahin, daß die Beklgten angehalten werden, die alten Gränzen
wieder herzustellen und mit ihren Feldern aus diesen sich zurück zuziehen,
worauf das über die gemeinschaftliche Benuzung weiterer Beschluß
zwischen beyden Gemeinden gefaßt werden kann.
an
Unterschriften: Schmelzle, Ammer 

Beschluß die Parthien nunmehr zur Verhandlunng vorzuladen.
Zur Beurkundung Gerichtsakteur Steudel 

Geschehen den 22. Novb. 1836 

Anwesende: Gerichtsakteur Steudel, Gerichtsbeysizer Brokh u. Stüb 

Zur Verhandlung hat man auf heute die Parthien vorgeladen.
Erschienen für die Kläger die 2 Bevollmätigten wie früher, für die Beklagten
Schultheiß Seeger und Gemeinderath Wurster, welche sich durch
schriftliche Vollmacht des Gemeinderaths  

ausweisen.
Man verlas nun die Klage, worauf die Beklagten erwiedern:
Hierzu unsre um ober ein Situations Plan us frühern Streiten nach dessen
Ausweis die Hallwanger die Gränze ansprechen. 

Es ist richtig, daß nach unsren Lagerbuch und nach einem alten Vertrag, auf
welchen sich das Lagebuch bezieht, den Hallwangern das
Nutznießungsrecht der Hölzer Dürrenbühl Martinsbühl und Schnepfenloch,
welche zusammen der Weilersteig heißen zusteht; auch daß die alten
Gränzen desselben wie sie im Lagerbuch beschrieben noch vorhanden sind,
und daß diese Gränze einen vorliegenden Plan entspricht.Auch ist es
richtig, daß wir innerhalb dieser alten Gränzen Felder besizen und für uns
benuzen. Aber daß geschieht schon seit undenklichen Zeiten, ohne daß
jemand bis jetzt einen Einspruch gemacht hätte. In unserem Güterbuch
läuft der Weilersteig mit seinem bestimmten Meß, und die Güter sind nicht
besonders beschrieben; ganz unabhängig von dem alten Vertrag. Die Güter
sind schon durch viel Händ durch Vertrag und Erbgang ge-  

hend also nur gegen die Mitglieder der Obermusbacher Gemeinde klagen
wollen sich aber anhander Klag. gegen die anderen vorbehalten.  
an: Jacob Schmelzle, Ammer, Seeger, Wurster 

Zur Beurkundung, Akt. Steudel, Gerichtsbeysizer Bekh, Nestle  

Verhandeltd.
12ten Juliy 1837 

Anwesend: Gakt. Steudel, GBeisizer J. Kohler, Stüb 

Wegen der im hirseyend Oberamt gegenwärtig stattfindenden
Landesvermessung wurde von den Bevollmächtigten der Gemeinde
Hallwangen dem Oberamtsgericht mündlich die Bitte vorgetragen, einen
Vergleichs Versuch zwischen den Streitenden Gemeinden  

vorzunehmen; weil im Fall der vorliegende Prozeße durch gerichtlicher
Erkenntniß keine dafinitien Erledigung erhalten wührte, weil dahin eine
geraume Zeit noch verstreichen würde. Man hat diesem Gesuch nun
entsprochen und hirzu die Bevollmächtigten beider Gemeinden vorgeladen.
Kläger Seits erschienen wie früher, die Bevollmächtigten Ammer und
Schmelzle.
Von Seiten der Beklagten Schultheis Seeger und Gemeinderath Wurster,
welche sich durch eine befundene Vollmacht des Gemeinderaths und
Bürgerausschußes zu gegenwärtiger Verhandlung legitimiren. Die Klg.
Bevollmächtigten machen den Vorschlag, daß ihnen von dem zur
gemeinschaftlichen Benutzung  

angewiesenen Feldern ein Betrag von ungefähr 70 Morgen, eine wenn auch
unzuraige Strecke. Die Sie noch näher bezeichnen würden, als
ausschliesliches Eigenthum zugewiesen werden solle, wogegen Sie auf das
ihnen zustehende Recht der Benutzung der ganzen Fläche und dann auch
auf Fortführung des Prozesses verzichten würden.
Die Beklagten Bevollmächtigten zeigen sich geneigt, das den Hallwangern
zustehende Benutzungsrecht durch einen angemessene Geldsumme
abzulösen; was aber von lezteren ganz und gar verworfen wird, wie denn
auch die Bevollmächtigten von Obermußbach zu Abtretung eines Theils des
Weilersteigs an Hallwangen sich nicht ver-  

stehen wollen.
Schließlich erklären die Bevollmächtigten von Obermußbach, daß sie zuvor
mit sämmtlichen Gemeindeangehörigen über den von den Klg. ihnen
gemachten Vergleichvorschlag nach Rücksprache verhandeln wollen, da Sie
zu einer Abtretung eines Theil des Feldes nicht bevollmächtigt seien.
Unterschrift: Ammer, Schmelzle, Seeger, Wurster
Zur Beurkundung: Gakt. Steudel, Gbeisizer Kohler, Stüb  

Verhandelt
d. 9. October 1837 

Anwesend: OARichter Lubel, Gakt. Bosch, Gbeisizer Bernhardt, Thurm, Glauner 

Von dem Schultheisenamt Ober-  

musbach kam unterm 2. Oct. v.M. die schriftliche Anzeige ein, daß die Klg.
u. Beklg. Gemeinde sich nunmehr vereinigt haben: es wird daher heute in
Betracht, daß zwar die Parthieen über den Werth des Streitobjekts sich
noch nicht vereinigt haben, daß aber ein Stück Feld von ca. 66 Morgen im
Streit befangen war, und daß dieser Streit, hätte er nicht durch Vergleich
seine Erledigung erhalten, werden sicherlich durch 3. Techternzen
hindurch verfolgt worden wäre. 
Beschlossen:
Die Streitsumme auf 500 Gulden festzusezen, und hirvon die
Gerichtssporteln, – u. zwar aus 200 f a 1 1/2 Strod. aus 300 f a 1 Stro. zus. auf
6 f zu berechnen.
Zur Beurkungung: OberamtsRichter Lubel, GAkt. Bosch, GBeisizer Bernhardt, Thurm, Glauner      

Basis sind die Unterlagen: Stadtarchiv Freudenstadt (Gerichtsakte 21).
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 15.03.21