Streit Protokoll 4 1836

416 Jahre Streit zwischen Obermusbach und Hallwangen 

Prozeßakten 1836

Grenzlegung im Schnepfenloch

Im Jahre 1834 wurde der Prozeß zwischen Obermusbach und Hallwangen bezüglich der Grenzziehung im Schnepfenloch eröffnet. Folgende Prozessakten von 1836 wurden transkribiert. 

Seite 2
OAG. d. 5. Decb. 1836 

Koenigl. Hochlöbliches Oberamtsgericht! 

In unserer Klagsache gegen die Gemeinde Obermusbach, Abtheilung eines gemeinschaftlichen Nutznießungsplatzes betreffend, säumen wir nicht
inner der gegebenen Frist von 15. Tagen folgendes gehorsamst vorzutragen:
1. Damit daß die Beklagte /wir kennen nemlich nur diese als Gemeinde und
nicht die gegenwärtigen Besitzer der fraglichen 

Felder / eben diese Felder auf dem gemeinschaftlichen Nutzungsplatz
ausgemacht hat, hat sie keine besonderes Eigenthumsrecht erworben, denn
unserer Seits könnte ihr wohl vergönnt werden, den bestmöglichsten
Nutzen zu ziehen, wie wir es auch thaten, nur fanden wir nicht für
angemessen, auch Felder auszumachen, damit verzichten wir aber
keineswegs auf unseren Nutzungsanspruch und behaupten daher auch
denselben für immer.
2. Ueber die gegnerische 

Behauptung, daß aus den eigenmächtig und gemachten Feldern Seuern und
auch noch sogar um Canon an gnädigste Herrschaft bezaht werd, erwarten
wir strengen Beweis, in keinem Fae kann es uns aber Praejudicieren, denn
wer konnte uns mit richtigem Erfolg unser unbestrittenes
gemeinschaftliches Nutzungsrecht beschränken.
Ebenso wenig ist uns etwas von einer abweisenden Resolution noch
förmlicher Verzichtleistung bekannt.
3. Daß uns beklagter  

Seits die Benutzung des Wassers, welches der Weilersteig enthält, nicht
streitig gemacht werden will, nehmen wir sehr gerne möglich an, darunter
müssen dann natürlich auch die fraglichen Felder begriffen seyn.
Wenn der Weilersteig ztichtlich gemessen worden ist, so muß es nach den
versteinten Gränzen geschehen sein, inner welchen also auch diese Felder
liegen und wir andere Messung können und werden wir nie vernehmen.
Uebrigens müssen wir bemerken, das in Obermusbach nicht  

einmal ein Güterbuch vorhanden seyn soll.
4. In Beziehung auf unsere Behauptung, daß auch erst in einer Zeit etwa seit
15 Jahren Felder ausgemacht worden seyen, haben wir zwar Augenschein
eingenommen, allein wir konnten nichts bestimmtes aus mitteln. Die
Obermusbacher erweitern aber ihre angefangenen Felder auf dem
gemeinschaftlichen Nutzungsplatz stets undwir konnten uns auch ruhig
dabey verhalten, da die Plätze eine Stund von hier entfernt liegen und also  

keinen besonderen Werth für uns haben und zu unserer Entschädigung
noch Fläche genug vorhanden ist. 

Hochachtungsvoll
Hallwangen den 4. Decbr. 1836 

Hochlöbliches Oberamtsgericht 
gehorsamste Bevollmächtigte Jacob Schmelzle, Jacob Ammer 

Basis sind die Unterlagen: Stadtarchiv Freudenstadt (Gerichtsakte 21).
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 15.03.21