Vogtgericht 1625

Das Vogtgericht von 1625

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogtgerichtes vom 5. (August gestrichen) September 1625 wiedergegeben. Zeitweise wurde das Ruggericht auch mit Vogtgericht bezeichnet, die Aufgabe hatte sich jedoch nicht geändert.
Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen.
Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozessteilnehmer, da für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Der Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.

Ab hier Originaltext: 

Vogtgericht zue Obermuosbach.
Gehalten den 5. Augusti Sept: Anno 1625. 

AnklägerKlage / Urteil (Sonderzeichen)
SchuldtheißLorentz Weisser habe in deß Fleckhens Bauveldt einen Bumb Unnergunt abgehauwen, welchen Nachmahlen die gemeindt mit einander zue Pfahlholtz uffgehauwen.
Soll 3 Schilling Straff, halb dem Closter und halb dem Fleckh erleg, oder künfftig fur gericht kommrn.
Hat sich allerdings entschuldigt. 
Jacob KlaißEr könne, von wegen deß Hailigen, von den Debitoribus nichts einbringen.
Die Debitores sollen entzwischen Alem Reichenbachischen marckt, Unfehlben bezahlen, oder ein Widerig sich gleich den nechsten Tag nach dem marckt zue Reichenbach einstellen, alda keiner mehr, biß das er bezahlt hinweg gelassen werden soll. 
Jerg MorhardtEs werde Ime Von maniglichen, sonderlich Jungen den früchten, wann sie uff die Kirschbäum staigen, großer Schad zuegefügt.
Soll die Underste Äst abhauwen, und sich fürter keiner wehe in der frucht bey Straff 5 Schilling fünd laßen. 
Hannß LeixDer Nonnenmacher habe Ihne im Hewet als er befiegter weiß uff sein Veldt gewaidet, ein Dieb gescholten. 
Sollen fur gericht kommen. 
Marten GeßlerMichel Klaiß und Hannß Leix gennß verderben Ihme alles.
Michel Klaiß hatt 2. Hannß Leix 1. 
Schuolmeister zue GründelDie Jugendt werde gar fahrläßig zuer Schuol geschickt. 
Ist ied an Thure Straff eingebund word mit den Anhang wo uber ein Jar der gleich Klag mehr kommen der schulldig, die Straff ußstehn solle. 
SchuldtheißLorentz Weisser laße die gantze Nächt sen Pferdt hin und wider lauffen, geschehe da? auch Im Veldt Schaden. 
Soll 5 Schilling alls Peld erleg.
Hat sich entschuldigt. 
SchuldtheißMichel Weisser habe Ime einen Stamschenkel bey der Seegmühle, von seinem geschnitnen Thrüg, freuenlicher Weiß hinweg genommen.
Item habe Under der Herschafft Holtz, faule und verdorbene Theile eingemischt. Deßgleichen Under die Zehendt fruchten nur halbgesäuberte und schwache frucht eingemengt. 
Soll 2 kleine freuell, oder kunftig zue gericht kommen. 
Michel WeisserHannß Maulbretsch habe Ihne reuerenter ein Hundtt gescholten.
Soll 3 Gulden freuell od fur gericht kommen. 
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Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü.6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 16.03.21