Der Streit um die Dornstetter Hardt von 1421 bis 1506 und dem Bezirk Schnepfenloch von 1421 bis 1839
Im Stuttgarter Staatsarchiv liegen betreffend Obermusbach original geschriebene Dokumente aus dem Jahr 1477 1) . Dies sind vermutlich die ältesten Originalschriften, da die zum Lagerbuch von 1427 gehörigen Schriften 2) alle Abschriften aus dem frühen siebzehnten Jahrhundert sind und in den vorhandenen ersten Urkunden aus dem dreizehnten Jahrhundert der Ort Musbach 3) und nicht explizit Unter- oder Obermusbach genannt sind.
Die Dokumente des Jahres 1477 betreffen Streitigkeiten um den Viehtrieb und die Viehweide in der Dornstetter Hardt. Wobei es sich nicht um Kleinigkeiten handelte, häufig wurden die Beteiligten gefangen genommen und in den Turm geworfen.
Die Dokumente wurden als mündliche Aussagen, sogenannte Kuntschaften, in Form eines Protokolls, damals Brief genannt, öffentlich von Autoritäten des öffentlichen Lebens aufgenommen und von anerkannten Zeugen beglaubigt.
Die Aufnahme der Protokolle geschah immer im Wohnbereich der Beteiligten. In diesem Fall in Altensteig, Horb, Cresbach, Gernsbach und Hörschweiler. Es sind noch weitere Protokolle vorhanden, da sie jedoch nicht Musbach betreffen, sind sie hier nicht behandelt worden.
Nun zum Vorgang:
Im Weiler Wald, der grob gesagt zwischen der Grömbach, Pfalzgrafenweiler, Cresbach und Dornstetten liegt, hatten die Gemeinden des Waldgedings verbriefte Rechte. Auch Obermusbach hatte hier Rechte, die vermutlich aus der Zeit als Obermusbach noch Teil des Waldgeding war, stammten. Diese Rechte wurden in damaliger Zeit nicht mit jedem Lehensherrenwechsel verändert sondern galten oft Jahrhunderte lang.
Um die Streitigkeiten zu verstehen müssen wir die geschichtliche Entwicklung der Eigentumsverhältnisse um das Kloster Reichenbach und den Weiler Wald verstehen.
Ursprünglich begannen die Streitigkeiten mit der Gründung des Kloster Reichenbach im Bereich der Weitreiche, also dem Gebiet um Dornstetten. In der Folge hiervon wurden dem Kloster aus dem Bereich Dornstetten Grundstücke und Höfe geschenkt. Damit erwarb das Kloster Anteile an den Wald- und Weiderechten der Weitreiche, dem späteren Waldgeding. Dies war von der Dornstetter Seite nicht einzusehen, so das es 1170 bereits Beschwerden gab, das die Reichenbacher den Wald abholzten, die Viehweide missbrauchten und an vielen Orten unrechtmäßiger Weise ihren Gewinn suchten. B34)
Es ist nicht bekannt, um welche Gebiete es bei diesen Streitigkeiten ging. Diese war jedoch wahrscheinlich der Ursprung für die Streitigkeiten um den Weiler Wald.
Hier sah es so aus, das der Weiler Wald in alter Zeit herrschaftlicher Besitz der fränkischen Grafen des Nagoldgaues war, die sich später die Pfalzgrafen von Tübingen nannten.
1253 hat Elisabeth, die Tochter vom Pfalzgrafen Konrad von Tübingen, als Heiratsgut dem Ehemann und Grafen von Eberstein einen Teil des Weiler Waldes und die umliegenden Orte Besenfeld, Urnagold und Durrweiler in die Ehe mitbrachte.
1288 kam der restliche Weiler Wald mit Pfalzgrafenweiler an die Grafen von Eberstein.
1419 teilten die finanziell knappen Ebersteiner den Wald und übereigneten den nördlichen Teil um Grömbach den Markgrafen von Baden.
1421 verkauften die Ebersteiner ihren südlichen Anteil am Weiler Wald mit der im Südwesten anstoßenden Dornstetter Hardt, sowie Pfalzgrafenweiler, Besenfeld und die Hälfte von Grüntal an die Württemberger. 4)
1561 und 1566 wurde der geteilte Weiler Wald versteint, das heißt es wurden Grenzsteine gesetzt. Der nördliche Teil des Weiler Waldes blieb bis 1603 bei Baden und wurde dann an die Württemberger verkauft.
Diese Herrschaftswechsel mussten zwangsläufig zu vielen Streitigkeiten führen, da sie auch immer Veränderungen in den Lehens- und Steuerzahlungen mit sich brachte. Auch entstanden durch den Wechsel nach Württemberg neue Landesgrenzen und damit auch Zollprobleme.
Im Bezug auf Obermusbach bedeutete der Wechsel der Herrschaft 1421 von Eberstein an die Württemberger über den Weiler Wald, dass beim Viehtrieb auf ihre Viehtransportstraße nach Cresbach und Horb und bei der Beweidung der Flächen eine Grenze überschritten werden musste. Die traditionellen alten Rechten aus dem Waldgeding wurden von den ehemaligen Brüdern des Waldgeding in Frage gestellt.
Hatte man bis 1421 das Vieh durch den Ebersteiner Weiler Wald treiben können, so hatten die Waldgedinger mit Dornstetten nur Nutzungsrechte im ebersteinschen Weiler Wald. Nun war der südliche Weiler Wald Württembergisch und die württembergischen Waldgedinger mit der Stadt Dornstetten in einer besseren Rechtsposition. Dies betraf nicht nur den Viehtrieb sondern vor allen Dingen auch die Waldweide. Streitigkeiten über die Beweidung konnten nun nicht mehr im kleinen Kreis bereinigt werden. Es musste immer die Herrschaft eingebunden werden.
Die neuen Rechtsverhältnisse führten dazu, dass die württembergischen Dornstetter und Waldgedinger den badischen Obermusbachern das Durchtriebs- und Weiderecht mit Vieh durch „ihren“ Wald verweigerten.
In den Regesten (Urkunden) des Markgrafen Ulrich I von Baden befindet sich eine Urkunde aus der Zeit Jan/Febr. 1432 in der es heißt „die von Dornstetten haben denen von Musbach ihr Vieh am Hard genommen“.
Im Jahr 1477 wurde hierüber Gerichtlich verhandelt. Einige der Zeugenaussagen (Kunschafter-Briefe) hierüber liegen im Staatsarchiv Stuttgart.
In diesen Dokumenten sind auch deshalb wertvoll, da wir hier die sehr frühe namentliche Nennung von Obermusbacher Bürgern, sowie Bürgernamen aus den Nachbargemeinden finden. Die Familiennamen finden sich häufig in leicht veränderter Form noch heute in den Gemeinden. Es mögen sich auch manchmal Übertragungsfehler eingeschlichen haben. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Die Protokolle werden hier auszugsweise in verständlicher Form beschrieben. Die transkribierten Originalprotokolle sind über die Überschriften-Links einsehbar.
Zum Verständniss hier eine Beschreibung der Grenze von Obermusbach entsprechend der Abschrift des Urbar von 1427: 6)
Weitreiche und Eigenschaft des Dorfes Obermusbach. Die Grenze beginnt am Dürrbach und verläuft aus dem Dürrbach in die Mühlhalden. Das Gründtlein rauf bis in den Alten Münchweg. Den Münchweg weiter bis in Hannßen Reutin, von Hannßens Reute weiter bis in den Münchweg. Von dem Münchweg bis in den Schaidtgrund. Von dem Schaidtgrund hoch bis in die Schneeschlaife (Wasserscheide) zwischen Reichenbach und Musbach. Von dort ins Loch zwischen Igelsberg und Musbach und von dort weiter bis zum Weiler Weg. Den Weiler Weg runter bis in den Grund und aus dem Grund bis auf das Eschenried.
Aus dem Eschenried zum Glattbronnen und den Glattbronnen abwärts, doch nicht hinüber, bis zum Mandelsbronnen. Vom Mandelsbronnen zum Pfaffenbronnen und von dort zum Dürrenbühel. Vom Dürrenbühel wieder in den Dürrbach.
Hierbei entspricht das Gründtlein dem Wasserlauf zwischen Merzenberg und Mühlhalde, Münchweg auch Mönchsweg wird im Musbacher Wald heute Gallusweg genannt.
Es stehen in diesem Bereich bis zum Schaidgrund noch Grenzsteine von 1606.
Interessant ist die Aussage „doch nicht hinüber“, hiermit ist wahrscheinlich gemeint, „nicht über den Glattbach“, die ist ein weiterer Streitpunkt um das Gebiet des Schnepfenloch, der 1557 und endgültig um 1837 geklärt wurde.
Der heutige Grenzverlauf ist so, dass der Glattbach in diesem Bereich auf Obermusbacher Gemarkung liegt. Der Mandelsbronnen heißt heute Angelsbrunnen.
Protokoll 1 vom Bürgermeister von Gernsbach aus dem Jahr 1468:
Der Bürgermeister und die Richter von Gernsbach nehmen auf Bitte von Gans Schöblin und Hans Röblin aus Mospach (vermutlich Obermusbach) die Aussagen von Bertsch Kegel von Richental, Effridman Becker von Gernsbach, Stoltz von Vorpach und Hans Hupfsch von Bermersbach zu Protokoll. Diese sollen sagen, wie es war als Besenfeld, Pfalzgrafenweiler und der Weiler Wald noch zu Eberstein gehörten.
Sie sagen folgendes: Sie wurden mit weiteren Personen vom Herrn von Eberstein beauftragt, in den Dornstetter Hardt, beim Weiler Wald gelegen, zu gehen und dort etliche Personen festzunehmen. Sie haben dann einen gefangengenommen. Dies war der Pfiffer von Dornstetten, der war dort mit Knecht, Wagen und Pferd um Holz zu hauen.
Den Pfiffer haben sie dann nach Schramberg gebracht und dort einen Tag gefangen gehalten. Er mußte dort geloben sich mit ihrem Herrn von Eberstein zu verständigen. Dies wurde niedergeschrieben am Johannistag 1468.
Protokoll 2 vom Schultheiß von Hörschweiler:
Der Schultheiß und die Richter von Hörschweiler lassen im Beisein des Conuentual Johannes Wydel vom Kloster Reichenbach folgendes zu Protokoll geben.
Die Aussagenden sind hierbei Conrat Guttgesell, Conrat Gannser, Hanns Brun und Conrat Zwick alle aus Hörschweiler.
Conrat Gutgesell sagt, dass er vor 30 Jahren, also 1447, von Heintz Konnern und andere bereits Gestorbene gehört habe, dass sieben Dörfer das Recht haben in die Dornstetter Hard zu fahren und dort zu weiden. Eins dieser Dörfer sei Obermusbach.
Conrat Gannser sagt, dass er vor 50 Jahrern, also 1427, in Untermusbach geboren und dort aufgewachsen sei. Seinem Wissen nach dürfen die Obermusbacher ohne Einschränkungen in die Hard fahren und weiden. Zu einer Zeit seien jedoch einige Dornstetter, der Scheuer, das Diemlin und die zwei Stamler in die Hard gefahren und da sind über 40 Leute aus dem Murgtal vom Grafen Bernhart von Eberstein in die Hard gekommen und haben die Dornstetter gefangen genommen und in den Musbacher Wald geführt. Da sind die von Dornstetten gekommen, haben die Ebersteiner verfolgt und ihnen die Gefangenen wieder abgenommen.
Hanns Brun sagt, dass vor etwa 40 Jahren, also 1437, sein Vater in Obermusbach eine Wohnung hatte. Da habe sein Vater ihn als Hirten an andere Leute verliehen und er ist mit anderen von Obermusbach mit dem Musbacher Vieh in die Hard gegangen zum Weiden.
Conrat Zwick sagt, er habe von seinem Vater und auch von dem bereits verstorbenen Hanns Konnern gehört, dass ihnen Bentz Bach von Durrweiler folgendes gesagt habe. „Sieben Herden dürfen in die Hard fahren, deshalb wurden sieben Eide geschworen und die Herde von Obermusbach soll eine der sieben Herden sein.“
Damit die Obermusbacher ihr zustehendes Recht bekommen haben Schultheiß und Richter den Junker Martin von Neuneck gebeten, dieses Protokoll zu beglaubigen und mit seinem Siegel zu versehen.
Dies ist geschehen am Samstag nach Fronleichnam im Jahr 1477.
Protokoll 3 vom Schultheiß von Cresbach:
Der Schultheiß und die Richter von Cresbach veröffentlichen diesen Brief (Protokoll). Sie bestätigen hiermit die Anwesenheit vom Conuentual Herr Johann Wydel vom Kloster Reichenbach und die Aussage (damals auch Kuntschaft genannt) der ehrsamen Zeugen Conrat Richlin, Ulrich Kirssenman, Hanns Hurten von Nuffen und Hanns Offen.
Die 4 Zeugen werden vereidigt und sollen Bericht erstatten über den Weidgang der Obermusbacher in der Hard.
Anfangs sagt Conrat Richlin von Cresbach, das er zu Pfalzgrafenweiler geboren und erzogen ist. Er habe von seinem Vater, auch vom Arzt Baßler und dem Wirt Heintzen folgendes gehört.
Nachdem Herr Bernhart Graf zu Eberstein Pfalzgrafenweiler, Besenfeld, den Weiler Wald und das Hard unserem Herrn von Württemberg verkauft habe, da habe der genannte Graf Bernhart in dem Verkauf ausbedingt, dass die Dörfer Obermusbach und andere, die bisher ihr Vieh in den Weiler Wald und die Hard treiben und weiden durften, dies auch weiterhin machen dürfen. Er habe auch von den oben Genannten gehört, das die von Dornstetten in der Zeit, da der Graf Bernhart den Wald und Hard besaß, ihr Vieh nicht in den Wald und die Hard treiben durften. Der Graf hat ihnen angedroht, sie sonst gefangen zu nehmen und nach Eberstein in den Turm zu bringen. Er sagt auch, das er vor 50 Jahren (also 1427) in Cresbach gewesen ist und dort seinem Schwager geholfen hat zu hüten. Hierbei sind sie mit dem Vieh zu Heßlins Wiese am Eselsteig an der Dornstetter Steig und die Schlucht runter zum Breitenbach und niemand hat etwas dagegen gehabt.
Ulrich Kirssenman sagt, wie er vor 40 Jahren in das Hard und den Wieler Wald gefahrn (zum weiden) ist. Da haben die Obermusbacher Hirten auch ihr Vieh in die Hard getrieben bis zur halben Tanne, zu des Munchs Wiese an der Eselsteige, an die Dornstetter Steige und die Schlucht runter an den Breitenbach. Da sind die von Dornstetten gekommen und wollten da rein treiben. Da hab er von seinem Vatter und Hans Baßler gehört, dass die von Dornstetten kein Recht dazu haben und zu Zeiten da die Wälder dem von Eberstein gehörten, da durften die von Dornstetten nur an das Ende zum Weiden. Er sei bei dem Verkauf gewesen und da ist in dem Kauf ausbedingt worden, das die Obermusbacher und die anderen Dörfer ihr Treib- und Weiderecht wie von alters her behalten.
So sagt Hans Hurt von Nuffern, wie er als Hirte in der Hard gewesen ist, da habe er die von Obermusbach mit ihrem Vieh weiden sehen und nie gehört das ihnen das verwehrt worden ist.
Hans Ott, auch von Cresbach, sagt wie er vor 33 Jahren in Hörschweiler gedient habe und sie in die Hard getrieben haben, da habe auch er die von Obermusbach gesehen und niemand hat ihnen das zu dieser Zeit verwehrt.
Um die Wahrheit dieser Aussagen zu bestätigen, wurde der fromme und feste Junker Jacob von Böblingen gebeten diesen Brief mit seinem Siegel zu beglaubigen.
Geschehen am Samstag nach Fronleichnam im Jahr 1477.
Protokoll 4 vom Schultheiß von Altensteig:
Vor den Schultheiß und Richtern der Stadt Altensteig geben im Beisein von Herrn Johann Wydel, Conventher zu Reichenbach folgende Kläger zu Protokoll: Heinrich Wölper Schultheiß zu Dürrweiler, Hans Mulbretsch ein Hirt daselbst.
Heinrich Wölper sagt, zu Zeiten als er ein Knabe vor etwa 50 Jahre (1427) zu Obermusbach das Vieh gehütet hat, da haben sie bestimmt an die 40 mal das Vieh in die Hard getrieben und er hat nie etwas von einem Streit gehört. Dazu hat er auch nie gehört von einen Streit wegen des Holz hauen zwischen dem Sankt Martins Bühl und dem Münnweg. Dies zur Zeit als die von Eberstein zwei von Dornstetten, nämlich den Pfiffer und den Zoll in der Hard gefangen genommen und nach Eberstein gebracht haben.
Danach sagt der Hans Mulbretsch, wie er zu Zeiten vor 60 Jahren (1417) zu Obermusbach ein Haus besessen habe, da habe er selbst Vieh überall in die Hard getrieben, dort gehütet und deshalb keinen Streit gehabt. Als er aber für Masthart Blöcher Holz gehauen hat, da sind die von Dornstetten gekommen und haben ihn gefangen genommen. Zu der Zeit gab es einen Büttel in Altensteig, der hieß Hans Herter. Der hat dazumal einen Dornstetter gefangen und dann ist einer gegen den anderen ausgetauscht worden.
Niedergeschrieben und gesiegelt am Mittwoch nach Magdalena im Jahr 1477.
Bemerkung: Als Vorbesitzer des alten Bohnetshofes wurde Hanns Maulbretsch genannt. Dieser war auch 1608 Teilnehmer des Rugggerichtes. Es ist nicht auszuschließen, dass der 1477 genannte Hans Mulbretsch von diesem Hof stammte. Erstaunlich ist das die Ebersteiner zu Heinrich Wölpers Kinderzeit um 1427 in der Hardt 2 Dornstetter gefangen genommen haben. Zu dieser Zeit gehörte die Hardt bereits Württemberg.
Protokoll 5 vom Stadtschreiber von Horb:
Eutachnis Oster der Stadtschreiber von Horb veröffentlicht diesen Brief (Protokoll), der in Gegenwart von Hans von Wangen, Prior von Reichenbach und den Zeugen Hans Kup von Igelsberg und Conrad von Rode (Röt) niedergeschrieben wurde. Die Zeugen wurden vereidigt.
Hans Kup sagt, dass ihm Kund und Wissen ist, das Pfalzgrafenweiler, der Weiler Wald und die Hard in Besitz des Grafen Bernhart von Eberstein gewesen ist. Da haben die Obermusbacher ihr Vieh zum Weiden in die Hard getrieben. Es hat sich dann ergeben, dass etliche von Dornstetten mit Namen Heintz Pfiffer, Alt Hans Voltz, der Ganther und andere in die Hard getrieben haben. Da habe Peter Schreiber, Amtmann von Beuelhe (Bühl?) des Grafen Bernhart, die Genannten von Dornstetten gefangen und gegen Eberstein in den Turm gelegt.
Ob dieser Streitigkeit haben sich die Hochgeborenen, mein Herr von Württemberg und der genannte Graf Bernhart miteinander vertragen. Also das der Herr von Eberstein meinen Herrn von Württemberg den bestimmten Weiler Wald und die Harde zu kaufen gegeben habe. Doch mit nämlichen Gedinge, den Dörfern die vormals in der Hard weiden durften, ihre Rechte zu lassen.
Er habe auch von seinem Vater gehört, seid der bestimmte Wald und Hard verkauft sei, das sein Vater zu den Grafen Bernhart nach Schloß Ortenberg 7) gekommen sei und da habe der selbe Graf Bernhart zu ihm gesagt und gefragt, wie verhalten sich die Armen Leute die vor dem Verkauf in der Hard und den Wald geweidet haben.
Und er sagt, die Armen Leute die sollen darin fahrn (weiden) und ich hab ihr Recht nicht verkauft, hätte ich die Weiderechte der Armen Leute verkauft, dann hätte ich 200 Gulden mehr erlöst.
Ferner, so sagt der Hans, das zu einer Zeit vor 20 Jahren (also 1457), die von Dornstetten, da er zu Musbach gewohnt habe, gekommen sind und ihnen ihr Vieh in der Hard genommen haben. Da ging er und auch die anderen zu dem von Eberstein, der gebe ihnen einen Brief den sie dann nach Dornstetten brachten. Auf diesen Brief hin gaben die von Dornstetten den Musbacher sofort ihr Vieh zurück. Danach sind die von Obermusbach ohne Streit in die Hard gefahren.
So sagt der Ochsen-Wirt Conrat von Rode (Röt), wie das er vor der Stett Kriege, wieviele Jahre in Obermusbach gewesen. Da haben die von Obermusbach ihr Vieh in die Hard getrieben ohne von den Dornstettern behindert zu werden.
Geschrieben und gesiegelt am Sankt Medhardtstag im Jahr 1477.
Zusammenfassung:
Ob es auf Basis der obigen Aussagen ein Urteil gab ist nicht bekannt. Aber gleich wie es lautete, die Geschichte war noch nicht zu Ende geklärt.
Da sich kein Frieden einstellte und die Dornstetter die Obermusbacher Viehtreiber festsetzten und das Vieh schlachteten, wurde im Jahr 1506 wieder verhandelt und ein Schlussstrich unter diese Streitigkeit gezogen. auch hierüber gibt es 2 Dokumente. Im ersten Dokument wird ein Urteil gesprochen und im zweiten Dokument eine notwendige Grundstückszugehörigkeit geklärt.
Artikel aus dem Vertrag betreffend der Differenzen über das Eigentum zwischen denen von Obermusbach und denen von Dornstetten, Untermusbach und weiteren Gemeinden über die Zufahrt in die Dornstetter Hardt.
Die Obermusbacher als Angehörige des Closter Reichenbach klagen gegen die von Dornstetten, Untermusbach, Hallwangen und andere Mitglieder des Waldgeding. Hierbei berufen sie sich auf einen Artikel einer Festlegung vom Markgrafen.
Die Klage lautet, das die von Dornstetten den Obermusbachern die Zufahrt zu der Dornstetter Hardt verweigern. außerdem haben die Dornstetter den Obermusbachern ihr Vieh gestohlen, geschlachtet und verzehrt.
Die Obermusbacher fordern ihr Recht und eine Entschädigung.
Die abgeordneten Räte von Dornstetten und die verehrten Vertreter der anderen Parteien haben den Fall gründlich zu untersuchen und zu darüber zu entscheiden. Sie streben Einigung und Frieden an.
Den Obermusbachern sollen alle ihre Recht bezüglich Weidgang, Wassernutzung, Holz- und Feldtnutzung zustehen. Dies steht ihnen auf ihrer Markung zu und soweit die Verkündigung des Waldgeding dem entspricht, auch im Waldgeding.
Ferner ist von den anwesenden Räten verhandelt worden, das die Obermusbacher auf ihr Zufahrtrecht in die Dornstetter Hardt verzichten, da sie und ihr Nachkommen es nicht mehr benötigen.
Die Räte haben außerdem beschloßen, dass das von Dornstetten beschlagnahmte Vieh den Obermusbachern ersetzt werden muß. Den Obermusbachern wird erlaubt, am Dürrenbühel, Sanct Martinsbühel und im Schnepfenloch als Ersatz für das Vieh Holz zu schlagen und zu verkaufen. Dieses Recht auf das Holz bleibt den Obermusbachern für die nächsten 4 Jahre. Nach den 4 Jahren soll das Holz wieder der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Sollte Vieh einen Schaden anrichten, so ist je Vieh eine Strafe von 1 Schilling Heller zu zahlen. Sollte jemand wissentlich mit seinem Vieh einen anderen Schaden zufügen, so hat er eine Strafe von 5 Schilling Heller zu zahlen. Hierzu muß er sein Vergehen bekennen in dem Dorf, dem er den Schaden zugefügt hat. Wird ein Vergehen bei Nacht begangen, so ist die Strafe 10 Schilling Heller.
Alle beteiltigten Parteien sollen freundlich und nachbarlich miteinander umgehen.
Diesen gründlichen Vertrag haben beschlossen:
Martin Epp, Bürgermeister vom Gericht zu Dornstetten und
Balthasar Glunck, Bürger daselbst,
Bernhart Wagner, Schultheiß,
Conradt Düschhart ein Richter,
Heüntz Düschhart und
Hanßlin Steigel, alle von Obermusbach,
Heinrich Vogel, Hürten Bernhart, beide von Hallwangen,
Conrad Dürer von Untermusbach.
Alle bevollmächtigte Anwälte und Gemeindevertreter Ihrer Gemeinden, etc. Datum auf Donnerstag, nach Sanct Margrethes, der Heiligen Jungfrauen, den sechszehnten Tag des Monats Juli von Christi unseres lieben Herrn Geburt, als man zählt fünfzehnhundert und sechs Jahren.
– 1506 – Auszug des Artikels Belangend den Pan Zur Obermuspach, uss dem Vertrag Jungst uff gericht Anno tausendt fünfhundert und sechs.
Auszug aus den Artikel über die Einschränkungen zu Obermusbach aus dem Vertrag des Gerichtes von 1505
Betreffend den Einschränkungen der Rechte der Obermusbacher ist festzustellen, das die Hoheit und Obrigkeit, das heißt die hohe Gerichtsbarkeit, bei den Grafen zu Eberstein liegt. Die niedrige Gerichtsbarkeit jedoch liegt bei dem Prior vom Closter Reichenbach.
Die Rechte und Einschränkungen in den Rechten der Obermusbacher soll wie bisher, entsprechend den am 16. Juli 1506 nach einem Grenzbegang erstellten Vertrag, gleich bleiben.
Da der Green Wiese Platz und das Holz der Hohenmadt in dem Bereich der Obermusbacher Rechte liegen, so sollen diese auch zu Obermusbach mit allen Rechten und Verpflichtungen gehören. Die württembergischen Vögte und Andere sollen keinen Anspruch darauf erheben.
Damit wieder Friede herrscht haben die beiden Herrschaften, Vogt und Prior, ihre Ansprüche zurückgestellt. Damit soll jetzt auch alle vorherigen Streitigkeiten vergessen sein und keine Schadensansprüche mehr bestehen.
Es bestand hier offensichtlich noch ein unklarer Punkt bezüglich der Green Wies und der Hohen Madt in dem Vertrag von 1506 und hier wurde nun festgelegt wie weiter zu verfahren ist.
Die Lage des Flurstückes Green Wies ist heute nicht mehr bekannt und entspricht wahrscheinlich dem heutigen Flurstück Hilpertshöfle.
Die Hohe Madt liegt heute am Kopfende der Startbahn des Segelflugplatzes vor dem Tannenbühl.
Gleichzeitig zeigt dieser Passus die Streitigkeiten mit dem Schnepfenloch auf. Diese Streitigkeiten sind auf einer weiteren Seite „Grenzfestlegung zwischen Ober- und Untermusbach 1557“ beschrieben.
Hiermit waren die Streitigkeiten jedoch nicht ganz behoben. Die gemeinsame Nutzung von Weideflächen im Bereich von Obermusbach lassen auf eine ungenaue Grenzfestlegung zwischen Obermusbach und den Waldgedinger Untermusbach und Hallwangen schließen.
Zwischen dem 1421 verkauften Weiler Wald und Obermusbach liegt ein Gebietsstreifen vom Schnepfenloch bis zur Glattquelle mit den Flurstücken Hohe Mad und Grüne Wiese der zu Obermusbach gehörte aber auch aus alter Tradition von den Waldgedingern genutzt werden durfte. Dies führte vermutlich auch seit 1421 immer wieder zu Streitigkeiten, die im Auszug von 1506 anklangen und 1557 dann verhandelt wurden.
Letzt endlich jedoch erst 1839 abgeschlossen wurden.
Kommentare und Ergänzungen des Autors sind Kursiv geschrieben.
Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Dokumente in A516 Bü 231) H102/63 Bd. 4 2) Urkundenbuch Band VIII., Nr. 3143 Seite 346 + Band VII., Nr.2437 Seite 321 + Band IX., Nr. 4121 Seite 457 , 3) H102-63 Bd.10 , 4) Aus Pfalzgrafenweiler, Vom gräflichen Jagdsitz zum lebendigen Gewerbeort, 5) A512 Bü 23 6) H102-63 Bd.4 7) um 1430 war Bernhard von Eberstein Vogt zu Ortenberg – aus Die Geschichte der Grafen zu Eberstein in Schwaben – Googlebuchkopie, B34) Baiersbronn – Vom Königsforst zum Luftkurort.
Ermittelt von Hans Rehberg,
Letzte Änderung am 06.04.21