Lagerbuch 1667 Teil 3

Das Lagerbuch von 1667
3. Teil – Gewalt, Frevel, Unrecht, Rügungen und Buße –

ZurückblätternÜbersichtWeiterblättern

In diesem Teil wird die Grenze -Weitreiche- von Obermusbach beschrieben. Interessant hierbei ist, dass bei einem Teil der Grenzsteine die eingemeißelte Nummer des Grenzsteines angegeben ist. Diese Grenzsteine finden wir teilweise heute noch bei unserer Grenzwegwanderung I
Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschriebenen. 
 
Seite 376

Obermuespach Gewalt, Frevel, Ohnrecht, Ruegungen und Bueßen. 

Die Innwohnere zue Obermuespach, seindt mit Leüth und Gueth in das Closter und Ambt Gericht gehn Reichenbach gehörig. Und waß sich für frevenliche Sachen und Händel zur gemeltem Obermuespach, und in desselben Zwingen und Bänne zuetragen, die werden jederzaiten vor Ambt oder dem Gericht zur Reichenbach außgerichtet, und abgestrafft; doch waß peinliche Actiones anlanget, die gehörn in die Fründenstatt für das Gericht daselbsten.
Sonsten ist in gedachtem Fleckhen und desselben Marckhungsbezürckh, 

Seite 376b 

ein Truckhene: oder Bluatfrevel, deßgleichen Frevel: und Schmachreden, allwegen — Zwen Gulden 
Der Fridbruch ist, wann Einer mit trutzigen ohngebührlichen Worten, wider gebottenen Friden, sich ohngehorsamblich erzaigt, der ist verfallen — Zehen PfundtHeller 
Wer aber über gebottenen Friden denn andern schlüge, der ist verfallen — Zehen Pfundt Pfenning. 
Sollte dann Einer gebottenen Friden mit Handtreü an ein Aydtsstatt 

Seite 377 

angelobt, und versprochen haben, und jemandt darüber verwunden, oder bluatrißig schlagen, der hatt das leben verwirckht, und solle mit dem Schwert gerichtet werden. 

Fernners verkündiget deß Closters Reichenbach Lägerbuch denen Innwohner zur Obermuespach,
So zween oder mehr in obgeschriebenen Dorff  seßhafft, ein Krieg anfingen, oder die Messer übereinander Zuckhten, zwischen dem See zur Horb und der Oppenawer Staig, so offt es nun geschehe, Verfallt jeglicher, der solches thete, dem Closter Reichenbach zurr Straff — Zwen Gulden. 

Der letzte Absatz ist mit etwas kleinerer Schrift geschrieben und wird aus dem Lagerbuch von 1427 zitiert. Auch nach 200 Jahren werden noch die alten Rechte mit ihren alten Grenzen aus der katholischen Zeit übernommen. 

Seite 377b

hat nur die Überschrift und ist ansonsten leer. 

ZurückblätternÜbersichtWeiterblättern

ENTNOMMEN AUS: HAUPTSTAATSARCHIV STUTTGART, H102/63 BD. 10.
AUFGESCHRIEBEN VON HANS REHBERG.

Letzte Änderung am 14.03.21