Das Lagerbuch von 1667
8. Teil – Erbschaftssteuer –
In diesem Teil werden die Steuern bei Antritt eines Erbes aufgezeichnet. Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.
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Obermuespach Haubt Recht und Todt Fähl
Die Innwohner zue Obermuespach seindt dem Closter Reichenbach uff Ihr absterben Haubt fällig auff folgende weiß:
Namblich stirbt Einer, so ein halb: oder gantzes Lehen inngehabt, So müeßen seine Verlaßene Erben ein Haubtrecht geben;
Hatt Er Zway oder anderhalbe Güetter, so geben die Zway Haubtrecht;
Und welcher Zway halbe Lehen hatte, so nicht zusamen gehören, müeßen auch Zway Haubtrecht gegeben werdten;
Und welcher nur ein Taglöhners Gürtlin inngehabt oder ob Einer gar kein
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eigenes Gueth beseßen hatte, Ist man doch ein Haubtrecht zue geben schuldig;
Das Haubtrecht aber ist das beste Haubt Vich, oder in mangel dessen, das beste Klaidt.
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Welche Mann. oder weibs Persohn dem Closter Reichenbach mit aigenschafft Ihres leibes zugethon, Ist nit allein in der Zeit derselben Lebens jährlich dem Closter ein gewisen Leibzinnß: sondern auch uff Ihren tödtlichen Hintritt ein Haubtrecht namlich das beste Stuckh Vich, oder in entbehrung deßen das beste Klaidt zugeben schuldig;
Und waß von leibaigenen Weibs-Personen auff Ihr absterben zue Laibfahl gefällt, würdt des Closters Reichenbach hüener Vogten überlaßen.
ENTNOMMEN AUS: HAUPTSTAATSARCHIV STUTTGART, H102/63 BD. 10.
AUFGESCHRIEBEN VON HANS REHBERG.
Letzte Änderung am 14.03.21