Vogtgericht 1609


Das Vogtgericht von 1609

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogtgerichtes vom 27. September 1609 wiedergegeben.
Zeitweise wurde das Ruggericht auch mit Vogtgericht bezeichnet, die Aufgabe hatte sich jedoch nicht geändert.
Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen.
Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozessteilnehmer, da für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Der Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.
Vom gleichen Datum gibt es zwei Protokolle. Ein Protokoll schein eine Beschwerdeaufnahme vor Prozessbeginn zu sein. Dass zweite Protokoll ist dann das eigentliche Prozessprotokoll mit Urteil zu den Anklagepunkten. Die Anklagepunkte unterscheiden sich, jedoch nicht gravierend, in einigen Punkten.
Die nachstehende Edition ist eine Zusammenfassung aus beiden Protokollen.

Edition dem Sinn nach: 

Obermusbach 
Vogtgericht in Obermusbach gehalten am 27. September 1609

 1. Anklagepunkt:
Hans Maulbretsch klagt an das der Schultheiß Hans Grehe und Michael Plöchlin ihre Entwäserungsgräben nicht in einem ordentlichen Zustand halten und deshalb die Dorfstraße beschädigt wird.
Urteil:
Die Angeklagten sollen ihre Gräben ordentlich pflegen und 5 Schilling Strafe zahlen. 

2. Anklagepunkt:
Hans Maulbretsch klagt, das man einander alles Gras abschneidet.
Urteil:
Der Täter soll benannt werden. 

3.Anklagepunkt:
Vermutlich Hans Maulbretsch sagt, Jacob Weisser habe ihm erzählt, dass er den kleinen Zehnten nicht richtig zahlt.
Urteil:
Jacob Weisser will es nicht gestanden haben. Damit kann kein Urteil gesprochen werden, die Anklage ist aufgehoben. 

4. Anklagepunkt:
Hans Häberlin klagt an, dass die Gemeinde ihre Wälder dadurch schädigt, das sie die Bäume  bearbeitet (stemblen, stümel – Schädigungsart muß noch geklärt werden).
Urteil:
Die Schädigung soll abgestellt werden. Bei Strafe von 3 Pfund Heller. 

5.Anklagepunkt:
Theus Leix sagt, Georg Jarschelens (Name unklar, im ersten Protokoll steht hier Jacob Weisser) Magdt hat an einem Sonntag in den Büschen (Weiden) von Waltz und Klaiss ihr Vieh gegrast. Im ersten Protokoll steht, das Jacob Weissers Magdt zwischen den Hirten von Jacob Klaißen und Waltz gesessen ist.
Urteil:
Die Magdt soll sich morgen in das Narrenhaus stellen oder heute noch 10 Schilling zahlen. 

6. Anklagepunkt:
Bernhardt Schwemmblin sagt, Jacob Weisser habe gesagt „Der Hagel soll Ihm ins Haus schlagen, wenn er seinen Sohn Lorentz zue Ihm ins Haus nehme“, lieber wollte er Ihn eine zeitlang aufnehmen, als den Anderen.
Urteil:
Soll 1 Pfund Heller in die Armenkasse zahlen oder sich morgen zu Heuen einfinden. 

7. Anklagepunkt:
Jacob Weisser sagt, Wege und Stege werden nicht gepflegt.
Urteil:
Die Gemeinde wird aufgefordert die Wege und Stege und insbesondere die Straßen in Ordnung zu halten. 

8. Anklagepunkt:
Es liegen viele Grenzsteine umgestürzt am Boden.
Urteil:
Die Grundstückseigentümer sollen die Steine gemeinsam wieder aufstellen. 

9. Anklagepunkt:
Jacob Wiß sagt, Conradt Herr und der Seeger haben sich gegenseitig beschimpft. Lorentz Waltz hat außerdem gelogen.
Urteil:
Conradt Herr soll 3 Pfund Heller Strafe zahlen für den Frevel. Außerdem 5 Schilling in die Armenkasse. 

10. Anklagepunkt:
Außerdem hat Basti Leix viel Holz gefällt. 
Der weitere Text ist unklar, nicht nur mir sondern auch dem Gericht.
Urteil:
Es sollen bessere Informationen beschafft werden. 

11. Anklagepunkt:
Theus Geißler Ehefrau geht das ganze Jahr nicht in die Kirche.
Urteil:
Strafe von 5 Schilling, sofort zahlbar und die Ermahnung, ab jetzt regelmäßig in die Kirche zu gehen. Sollte das nicht erfolgen, wird eine höhere Strafe ausgesprochen. 

Ende der Gerichtverhandlung.

Ab hier Originaltext:

Obermuespach 
Vogtgericht daselben gehalten den 27. Septembus 1609.

Hanns Maulbertsch sagt daß Michael Plöchlin und Hannß Grehe ihre Wassergräben nicht offen halten, verderb daß Wasser den gemeinen Weeg. 
Item sagt Jacob Weisser habe den kleinen Zehenden diß Jahr entlehnt, habe nachgehendt für geben sein Fraw habe den Zehend nit redlich geben, thöns nicht also Raib lassen. 
Hannß Häberlin sagt, die Gemeindt stümel die Böhm in den Wälden, verderben die Böhm damit. 
Item geben im sein Besoldungbohm nicht. 
Theüs Leüx sagt Jacob Weissers Magt habe an einem Sontag Morgens zwischen Jacob Klaißen und des Waltzen Hüetter geseaßt. 
Bernhardt Schwämblin klagt daß Jacob Weisser von dißem hochvered und vermeldt der hagel sollichen ins Hauß schlagen wann er sein Sohn Lorentz zue ihm ins Hauß nehmme, Jetzt sege er vorhabens ine zur ihme zuenehmen seye ein leichtförttig stuckh. 
Gall Häberlin begehrt sein Schauffbrief. Jacob Weisser klagt, daß die heimbyrger, nicht darab seyen, daß Weeg und steeg gemacht werden. 
Item es wöllen etliche Marckhstein zwischen den Nachbarn austollen besehen solche nicht wider ufzuerichten. 
Jacob Wiss sagt, wie daß vor dißem Conradt Hörr und der Seeger einander verscholtten. 
Testis  Lorenz Waltz  haben übel darzue geschworen. 
Item Conradt Hörr und Theüs Geyßler ganngen gar selltten in die Kirch. 
Deßgleichen habe Basti Leix mit Plöchin föllung holz vilheyden da wie der seshlag und solche Nachgehendts ufgehr uren,
Hannß Häberlin habe so sagt wann er der Nonnenmacher zue ihm zich lasse, wolle er ihn Bürg. Hannß Grehr, Gregorius Leüx, Hannß Kleiß haben ihr Erbhuldigung erstattet.  

Vom gleichen Datum gibt es ein zweites Protokoll, das inhaltlich in den Anklagepunkten dem Obigen entspricht. Jedoch sind auf der linken Seitenhälfte die Urteilssprüche eingetragen. 

Obermuespach
Vogtgericht daselbsten gehalltten den 27. Septemb: Anno  1609. 

UrteilKlage
Hanns Maulbretsch sollens machen ben Straff .5. Schillingsagt Schulthaiß und Michel Plöchlin haltz die  Wassergräb nit gebürlich, den Wasser thie Schad in den Strasß.
Der Theter soll nombhoff gemacht werd.Item mann schneid einonder das graß alles ab.
Jacob Weisser wils nit gstanden sein. Damit uffgehebt.Item Jacob Weisser habe ihn anzichtigt er gebe den kleinen Zehend nit richtig.
Hanns Häberlin soll abgesteltt sein bei Straff 3. Pfund HellerDie Gemeindt verderb Ihre Wäldt sehr mit dem Stendel  
Hanns Häberlin Item mann gebe Ihm sein Besolldung bums nit. 
Theus Leix, soll sich morgen in d narrheusslen stellen oder 10 ß noch heut erlegen.sagt Gorgußen Jarschelens Magt habe an einem Sonntag zu des Waltzen und Klaiss Burschen gegrest.
Bernhardt Schwemblin soll 1 Pfund Heller in Armen Kasß, oder sich morgen zu Heuen steln.sagt Jacob Weisser habe verredt der Hagel soll Ihm ins Haus schlagen wann er sein Sohn Lorentz zue Ihm ins Haus nemme nitzured wöllt er Ihn ein weg uffnehmen als dem Anderen.
Jacob Weisser 
Ein Gemeidt wöll gwornet sein den Steeg und Weg sonnderlich die Strassen in guotten Wesen erhaltz ward. 
sagt Steeg und Weeg ward so gar nit geholtz.
Die sollen die Nachbur vener zogenlich miteinannder uffricht.Item ligen vil Marckhstein die nit uffgericht ward.
Jacob WißConradt Waltz Conradt Herr soll 3. Pfund Heller frewel oder des  rechtens gewerttig sein. Item 5. Schilling in Armen Kasten.sagt Conradt Herr unnd der Seeger haben einannder geschmäht. .s. Haben Übel geschworen darzue.
Lorentz Waltz soll uff dißmalen 5. Schilling in Armen Kasten, und sich fürohin vleissig einstellen.Conradt Herr komm gar selten in die Kirchen.
soll bessere erkhundigung darüber ein gezogen werd.Item Basti Leix habe etlich bumb gefeltt und ses der – Nonnenmacher denn Basti zue Ihm in sein Haus wöllen zichen lass, habe er gesagt wann er Ihn zue Ihm nemm wölle er ni rieg, wiss nit ob ers Han habe od nit.
soll 5 Gulden oder nach heut er leg und sich fürohin vleissig einstellen bey höherer Straff.Theuß Geißler Weib komb offt in ein Jar nit in die Kirch.
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Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü 6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 16.03.21