Vogtgericht 1624

Das Vogtgericht von 1624

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogtgerichtes vom 27. September 1624 wiedergegeben. Zeitweise wurde das Ruggericht auch mit Vogtgericht bezeichnet, die Aufgabe hatte sich jedoch nicht geändert.
Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen.
Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozessteilnehmer, da für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Der Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.

Ab hier Originaltext: 

Vogtgericht zuo Obermuospach
Gehalten den 27. Septembris Anno 1624 

Urteil / AnklägerKlage und Urteil in Sonderzeichen
Hannß MaulbretschSchultheißJerg Morhardt habe hinderrucks einen Zweeg vye voll wein alhir Arrestirt und ihne alß des Schul?schiten Vorhin nit ersuecht.
Soll ein kleiner freuwel erstatt oder sich vor gericht einstellen.
Hatt sich gen togsam 
 Hannß Schwemblin habe sich Ime deusteig wie der setzt mit Vermelden gebe nichts uff sein Ampfliches geb,
Alß erweg basti Leixen furkemmen sollen beede ein tag und nacht In dem Thurm bießen, weil Leix Umbetetz auch die Schuldt tragen. factum.
ist gert uf gericht und beeder em 1 Gulden hab dem fleckhen und halb dem Closter gestafft.Hannß Koch und Gorgus Leix haben Vihl starckhe Hauden zue Büschlen reüß abgehawen,
Sollen sich vor gericht einstellen, Und firter kein taglohner noch anderer Inwoner ungefragt dergleich hauwen. 
Der Wart gelter alle der einige fürstellen mit deren Kost er sich nit betragen könne. 
Die Jugendt werde weg der Eltten gar nitzue Schuol angehalten auch nit beklaiden, daß sie die Predig besuchen können.Ist den elttern ernstlich Untersagt word. 
Ist alles geschehn biß an Geßlern so er auch ins werelch richten solle.Michel Weisser et Consorten sollen ihne Er?nentrag und graben darbey also verwahren daß deß wasser nit stetiges die strassen hinauß lauffe. 
Jacob KlaißKönne Weg deß Hailigen von den Delitorio nichts eingebracht werden. 
Woferr Sie in manahts frist nit beza?sollen Sie nach Reichenbach beschaid ge?Als dan der Angriff fur die Handt gen?werd. 
Hannß SchwemblinBasti Leix habe ihn mit schmählichen reden angetestet.
Der beschaid ist ob gefall und exeqrt. 
Michel WeisserFeurbeseherSchuldtheißen seines Sohnes und Michel Klaißen Weiber brech uß den Öden.
Soll wider 5 Schilling Straff halb dem fleckhen halb den Closter erleg.Sein entschuldigt und weil die oden al?von den Heußern mit seiner maß verwilligt word. 
Ist gerichtlich beneben einer Verobschideten des uß bewegend ersuch einem ied 2 Stuckh zue halt zuegelaßen sein solle.Item seyen zue vihl Geissen im Fleckhen. 
Keiner der Vich hatt soll mehr als 1Stueckh der aber kein Vich habe 2 Stueck zue halten befiegt sein. 
Lorentz Waltz    wurd gehalten.Gemeindt beschwert sich, Aeb Schuldtheissen, daß er seine Junge Schweinlin nit under der Hueten treib sonder allenthalben laffen lasse. 
Soll die Schwein unter der Hirt schlag oder im Stall halt, bey Straff wird 5 Schulling Aber tag zue bezahlen. 
Jerg MorhardtSchuldtheiß habe den Ziegler Bartlin von Dietersweyler bluotrüßig geschlagen. 
Soll für gericht beschaid werd. 
Hannß LeixDie Bauern thuon Ime mit fahren über die Krummen Äcker frossen Schaden, Und haben Ime nit auch nit wie andern, mit der gemeinen Waidt an ligen lassen. 
Soll ein jeder 5 Schilling Straff erleg. Die Bauern haben einander solls wider ndeßhalb entschlog, weil solches all in nahwald hue erndt und andern Zeit nit unterlassen könne werd. 
Jacob GreeHannß Leix habe Ine reuernter Ein Schelmen und Dieb gescholten. 
Soll ein kleinen freuel erstatten oder fur gericht konden. Ist gerichtlich ußgericht. 
Martin GeßlerHalten Im Fleckhen Vihl gaunß, so uff den Guettern  Schaden thüen.
Die genß sollen der ende abgeschafft oder aber verbiet,
Im woderig gantz Prey ren. 

Werde kein aigner Kälber Guet gehalten und dardurch den leütten uff den Veldern Schaden zuegefügt.
Sollen miteinander ordentlich verhiet werd damit kein Schad geschehe. 
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Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü.6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 16.03.21