Streit Auszug Lagerbuch 1836

416 Jahre Streit zwischen Obermusbach und Hallwangen 

Prozeßakte 1835
Auszug aus Lagerbuch von 1667

Im Jahre 1834 wurde der Prozeß zwischen Obermusbach und Hallwangen bezüglich der Grenzziehung im Schnepfenloch eröffnet. Hierzu lieferten die Obermusbacher einen Auszug aus dem Lagerbuch von 1667.
Folgende Prozeßakten wurden transkribiert. 

Seite 4 

Kameralamt Dornstetten
Auszug
aus
dem Klosters Reichenbach de 1667
Blatt 409 – 413 

Obermuespach
Tritt Trab, Wohn und Waidt 

Die Gemeindt zue Obermuespach hat Tritt und Trab, Wohn und Waidt so
fern und weit Ihres Fleckens Zwing und Bann gehnt, mit Ihrem Rind Vieh
und Schweinen einig und allein zuegebrauchen.
Jedoch in dem Bezürkh, der dreyen Hölzer am Dirrenbihl, Sant Martins
Bihel und im Schnepfenloch, welche mit Grund und Boden in dern von
Obermuespach Zwing und Bann gelegen, Und mit besondern Zihl und
Zaichen umb unsreren Richtigkeit willen bemarkt haben die Waldgedinger
mit denen zue Obermuespach  

ein gemeine Niießung an Holz und Waid; Vermög eines Vertrags, welcher
zwischen dem hochlöbl. Herzogthumb Württemberg eines und der
Marggravschaft Baden und Grafschaft Eberstein andern Theils Anno
Fünfzehen hundert Fünfzig Siben aufgerichtet worden, wovon noch
folgender Auszug, Ußer einer Abschrift genommen: Und fühero verbotenns
inserirt worden:
Zu wissen: Als sich nachfolgender Sachen halber Nachbarliche Spann
gehalten haben zwischen dem Durchlauchtigen hochgebohrenen Fürsten
und Herrn Herrn Kistophen, Herzogen zue Württemberg und teckh, Graven
zue Mömpelgardt an einem und dem Durchlauchtigen Hoch- und
Wohlgeborenen Fürsten und Herrn Herrn Philipert, Marggraven zue Baden
und Graven zue Sponheim bs und Herrn Wilhelmen Graven zue Eberstein,
auch Herrn Valentin Prioren zue Reichenbach an andern Theil  

und allerseite Unterthanen wie die bei Punkten zue Punkten gemeldet
werden, daß Ihre Fürstl. Gnaden und Gnaden auch der Prior nund
Unterthanen sich derselben auf zuern etlich mal gepflogener
Unterhandlung und günsstigkeit auch eingenommen augenscheins,
freindlichen Schwägerlichen, günstigen gnädlichen und Underthäniglichen,
hirmit und in Kraft dieß Brieffs Verglichen und Vertragen haben, den ist
also:
Zumm andern die Spänn zue Obermuespach belangend soll solches
Obermuespach, wie es auch ist fürnehmlich in der gemeinen Grafschaft
Eberstein Hohheit und Oberkeit und deso Priors zue Reichenbach, zue des
Klosters niederen Rechten sein und bleiben, Es soll auch weiter bei
desselben Zwingen und Bännen Weitraiche verbleiben lauth derhalben
beschehenes Undergangs und uffgerichten Vertrags in beyseyn aller
Herrschaftgesandten am dato den Achtzehenten Tag des Monats Juli, nach
Christi Geburt Fünfzehenhundert und Sechs Jahr: die weil sich aber im
Augenschein genugsamlich befindet daso das gemein  

Wißplatz desgleichen daß Holz die Hohe Madt in dem ebterischen
Obermuespachischen Ufgemarkten Kundtlichen Zwingen und Bännen
gelegen, so sollen Die die von Obermuespach daselb es sey mit gebotten
Verbotten oder allen anderen Sachen von dem Württembergischen Vogten
und Unterthanen allerdings ehngeirdt under ohnangefahten gelassen
worden. Und ob sich werde? Zeit frenentliche Handlung zwischen dem
Underthanen begeben oder Verfallen hetten die haben doch benderseits
herrschaften auspegnaden? nachgelassen, und sollen alle verlassenen
Handlungen  Stecht Schaden und Forderungen hirmit todt und ab seyn.
Und also uff dem gehabten Augenschein und gepflegten Underhandlung
auch diese Irrung fürgefallen, Nahmlich seitenmahl Inhalt des alten
Vertrags die von Obermuespach und die von Hallwang in dem dreyen
Hölzern am Dirrenbihel, Sant Martins Bihel und im Schnepfenloch alle mit
grundt und boden in denen von Obermuespach Zwing und  

Bann gelegen eine gemeine Nießung haben Und aber zwischen Ihnen
Spännig gewesen wo solche Bezürkh aus und angehen sollt und meherer
Freindlichkeit und Fridlebens willen auch zue Verhuetung künftiger
Spännen dasselbig mit gutem Wissen und willen beederseits Unterthanen
folgender gestalt declarirt und erläutert worden, Nahmlich daß solche Plätz
das Dirrenbihl, Sant Martinsbihel und Schnepfenloch angehen, Vom
Mandelsbronnen hinauf bis zum Ende des Hanß Green wise und seindt in
dem Bezürkh daß gemeinen Niesens noch zue mehreren Richtigkeit sonder
Zihl und Zeichen gesetzt auch darüber Verschreibungen uffgericht worden,
doch der Waldgedingsgerechtigkeit zue allen Theilen ohnvergriffen und
gänzlich ohnabreuhig.
Bei gegenwärtiger Erneuerung hat die Gemeinde zue Obermusbach den
Bezürkh solcher gemeinen Nießung an Holz und Waydt uff
Obermuespacher Weitraichen zuer nudzen angegeben, daso vermög von
beschriebenen Auszug des alten Vertrags solcher Platz anfahen thun, dem
nummerirten Marksteinen  

nach im Angelsbronnen darob stehet ein Vorststein mit No. 60 bezeichnet
bei einem andern Stein so denen Freudenstadter und Altensteiger Vorst
schaidet, gehet also dann dem gesig nach hinauf zum Ursprung des
Glattbronnens, allda stehet der 61. Vorststein, Nun darauf die rechte Seiten
hinab uff die Allmeindt in Weilersteig bei Georg Raiblens Großmad, da ist
der 62. Stein waiset hinüber auf den 63. Markstein, so in Michel Ziflens Veld
ofin Calmanns Bihel oder Schnepfenloch genannt gesetzt ist, deutet auf den
64. Stein, so bei dem Ursprung des Pfaffenbronnen neben auch einem Stein
so mit No. 65 signirt stehet, besagten mit No. 64 bezeichneten Stein schlecht
einen Hacken deutet wider uff denn 60. Vorststein, so ab dem
Angelsbronnen stehet.
Hirbey aber ist nachrichtlichen zue wissen daso die disermalen bei der
Renovation geschehene Beschreibung des Bezürks der gemeinen Niesung in
Obermuespacher Zwingen und Bännen  

denen Anno Fünfzehenhundert und Sechs , Sodann Fünfzehenhundert
Fünfzig und Sieben geschehenen zweier guetlichen Verträgen gemäs in
vollgültigen Kräften bleiben, jedoch aber dem Vorst Ambt Freudenstadt, an
dessen verplichner herrlich: und gerechtigkeiten gebotten und verbotten in
solchen Distrikt nichts praejudiciren sonder esoprehse reservirt sein solle. 

Idem kujus extractus
den 31. Mai 1834
K. Kameralamt Dornstetten
Schotten 

Duplicat
Seite 3 

Königlich Hochlöbliches Oberamts Gericht! 

Nach dem anliegenden Auszug aus dem Lagerbuch des Klosters
Reichenbach de 1667 besizt die hiesige Gemeinde in Gemeinschaft mit der
zu Obermusbach auf denen Markung eine Wald- u. Felder-Fläche –
Weilersteig genannt – wie er in dem beigehenden Ocular-Plan aufgezeichnet
ist, zur gemeinschaftlichen Nutzniesung.
Nun greift und aber hierinn die Gemeinde Obermusbach zu unserem
großen Nachtheil vor, auch ist die bemeldte Fläche so gelegen daß wir sie
gleich bequem benüzen könnten und wir mußten daher schon beim Königl.
Oberamt darauf antragen, daß eine Abtheilung zwischen uns mit Grunnd
und Boden stattfinden möchte, um so mehr, als auch eine zwekmäsige
Bereinigung unserer Markungs-Linien damit in Verbindung steht.  

der von demselben wirklich gemachte Versuch blieb aber nach der Beilage
3, fruchtlos ohnerachtet unserer Seits alle möglichen Offerten gemacht
wurden und wir sind daher genöthigt auf gerichtlichem Wege hirmit
gehorsamst zu bitten, die Einleitung zu Vertheilung und resp. Zutheilung
eines Theils des gemeinschaftlichen Weilersteiges und dessen Versteinung,
sowie sofort zur Bereinigung unserer Markungs-Linie mit Obermusbach zu
treffen, unter Vorbehalt unserer Forderungen auf Nutznießungs Ersatz an
die Gemeinde Obermusbach.
Mit vollmommenster Hochachtung
Hallwangen den 12. Jan. 1835
gehorsamst  

Unterschrift fehlt

Basis sind die Unterlagen: Stadtarchiv Freudenstadt (Gerichtsakte 21).
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 15.03.21