Gemeinderat Protokoll 1834

Gemeinderats-Protokoll von 1834 bis 1847

Im Gemeinderats-Protokollbuch sind die Beschlüsse des Gemeinderates und des Bürgerausschusses protokolliert.
Wir wollen hier auszugsweise mit Datum die Original- Niederschriften, ins Schriftdeutsche übertragen, wiedergeben um einen Überblick über die Tätigkeiten des Gemeinderates in der Zeit von 1834 bis 1847 darzustellen.
Kursiv geschriebene Texte sind Original übertragen, während Nichtkursive Texte den Sinn nach übertragen wurden. Die Gründe liegen hierfür bei der teilweise schlechten Lesbarkeit und der Länge der Ausführungen. Ein x bedeutet ein nicht lesbares Wort, bei einem ? ist die Übersetzung nicht sicher.

2. Oktober 1834
Auf Aufforderung des Königlichen Oberamtes dem Gemeindepfleger ein Gehalt zu zahlen, hat der Gemeinderath beschlossen demselben jährlich 21
Gulden auszusetzen.
So beschlossen
Gemeinderath Seeger Hofer Hofer Braun Wurster 

29. April 1835
Die ledige Esther Bauer, Tochter des Johann Georg Bauer, Zimmermann von hier, erscheint vor den Gemeinderath und bittet zum Behuf vorhabender Verheutathung und bürgerlicher Niederlassung in Egenhausen, Oberamt Nagold, um Ausstellung eines Geburtsbriefes.
Willfahrend wird gedachter Esther Bauer mit Stimmeneinheit beschlossen zu bezeugen, daß
1. Dieselbe die eheliche Tochter obgedachten Georg Bauer und seiner verstorbenen Ehefrau Magdalena geb. Freyin, und laut vorgelegten Taufschein am 29. Januar 1803 zu Obermusbach geboren ist,
2. das sie sich zur evang. Lutherischen Confession bekennt,
3. daß sie Würtembergische Staatsbürgerin undn Gemeindebürgerin in Obermusbach ist,
4. daß dieselbe hinsichtlich ihres Prädikats unseres Wissens von keinen der in dem Gesetze vom 15. April 1828 Art. 19 bezeichneten Mängel leidet,
5. daß was ihr Vermögen betrifft, dieselbe nach glaubhaftem Ausweise von ihrem Vater, den wir nach seinem eigenem Vermögen zu Abrechnung eines solchen Heirathsguths für bestätigt erachten, einschließlich des mütterlichen Erbguths zum Heurathsgut erhält
an Liegenschaft—0
an Kapital u. anderen Ausständen—0
an baarem Geld—222 Gulden
an sonstiger Faheniß (mit Ausschuß der Kleider und des Leibweißzeugs) etwa—90 Gulden
x erspartes Geld, in Kapitalien ausstehend, hat sie—300 Gulden
im Ganzen also—612 Gulden
besitzt.
6. daß ihrem Austritt aus dem diesseitigem Gemeindeverbund unseres Wissens kein Hinderniß im Wege steht.
Dies Verhandlung bekräftigen am obigen TagSchultheiß u. Gemeinderath Seeger Hofer Braun Wurster Hofer 

16. Januar 1836
Der ledige Joh. Martin Ziefle, Sohn des verstorbenen Johann Martin Ziefle, Bauer von hier, erscheint vor dem Gemeinderath und bittet zum Behuf vorhabener Verheurathung und bürgerlicher Niederlassung in Unterjettingen, Amt Herrenberg um Ausstellung eines Geburtsbriefes.
Seiner Bitte willfahrend wird demselben Joh. Martin Ziefle, mit Stimmeneinheit bezeugt
1. daß derselbe der eheliche Sohn des + Johann Martin Ziefle und seiner noch lebenden Ehefrau Anna, geb. Schmidin, und laut vorgelegten Taufschein am 15. Dezember 1803 dahier geboren ist.
2. das derselbe sich zur evangelischen lutherischen Confession bekennt,
3. daß er würtembergischer Staatsbürger u. Gemeindebürger zu Obermusbach ist,
4. daß derselbe hinsichtlich Prädikats unseres Wissens an keinen der u. dem Gesetze vom 15. April 1828 Art. 19 bezeichneten Mängel leidet,
5. daß, was sein Vermögen betrifft, derselbe nach glaubhaften Ausweise von seiner Mutter, die wir nach ihrem eigenen Vermögen zu Abrechnung eines solchen Hausraths für befähigt erachten einschließlich des väterlichen Erbguts zu Heurathsgut erhält und mit Einrechnung dieses Heurathsguts
an Liegenschaften = 0
an Kapital u. anderen Ausständen = 1200 Gulden
an baarem Geld = 1200 Gulden
an sonstiger Faheniß (mit Ausschluß der Kleider und des Leibweißzeug) = 60 Gulden
im Ganzen also = 2460 Gulden
besitzt.
7. daß seinem Austritt aus dem dieseitigen Gemeindeverbund unsres Wissens kein Hinderniß im Wege steht.
Diese Verhandlung bekräftigen am obigen Tag
Schultheiß u. Gemeinderath:
Seeger Hofer Hofer Braun Wurster Ziefle 

20. April 1836
Ochsenwirth Umhofer dahier wurde unter heutigem Datum vor den Gemeinderath zitiert, weil er aus Eigenmächtigkeit auf hiesiger Markung, ohne befragen, Weideplatz umgraben läßt, und ihm da er auf Schultheißenamtliches Untersagen seine Geschäft nicht einstellte, einstweilen eine Ordnungsstrafe von 1 Gulden 30 Kreuzer angesetzt.
Die Anerkennung der Strafe bezeugt
Keine Unterschrift von Umhofer sondern ein Kommentar „Diese versamlug wirt woll bichzieger“
Unterschrift Schultheiß Seeger 

16. Mai 1836
Bei der auf Absterben der Ehefrau des Jacob Fridrich Hofer Bürger und Bauer von hier, heut verichthete Eventual-Theilung, wird für die hinterbliebenen 5 noch minderjährigen Kinder
a. Johann Adam
b. Anna Maria
c. Barbara
d. Johannes
e. Jacob Friedrich,
Johannes Hofer Bürger und Müller von Grünthal als Pfleger xx waisengerichtlich verpflichtet.
Unterschrift Johannes Hofer
Zur Beurkundung Waisengericht Seeger Hofer Braun 

24. Januar 37
Bei der auf Absterben der x Joh. Braun, Bauers Wittwe von hier, heute errichteten Realtheilung wurde Jacob Friedrich Hofer Gemeinderath von hier für den abwesenden und Verschollenen Sohn Johannes Braun, als Pfleger aufgestellt u. verpflichtet.
Unterschrift Jakob F .D. Hofer
Zur Beurkundung Seeger Hofer Wurster 

25. Juni 1837
Der Gemeinderat und Bürgerausschuß von Obermusbach erklären, daß die zur Ergänzung des Schullehrers-Gehalts auf 200 Gulden erforderliche 22 Gulden 29 1/2 Kreuzer auf das Schulgeld umgelegt werden soll, nachdem der Abzug von diesen 22 G 29 1/2 Kr gemacht wurde, welcher sich aus der längst angeregten Veränderung in Beziehung  und Besorgung der Basurlien im Kirchspiel ergeben wird.
der Gemeinderath Seeger Hofer Braun Wurster Ziefle
+ Bürgerausschuß Wurster Frey Bauer Mast Bohnet
Die Treu der Abschrift beurkundet
Obermusbach, den 29. Juli 1837 Schultheiß Seeger 

Obermusbach, den 6ten Juli 1838
Da durch den Wegzug des Verwaltungs Acteurs Köstlin in Reichenbach die Stelle eines Verwaltungsacteurs für diejenigen Geschäfte, welche derselbe gesetzlich bei dem Gemeinderath versehen darf erledigt worden ist, so versammelte sich heute der Gemeinderath um zur Wahl eines neuen Verwaltungsacteurs zu schreiten.
Der Gemeinderath beschließte einstimmig.
1. Daß die Verwaltungsacteur Geschäfte von dem Gemeinderath dem Verwaltungsacteur Schmid in Aach übertragen werden und daß
2. Dieser Beschluß dem K. Oberamt zur Genehmigung vorgelegth werden soll.
Die Verhandlung bezeugt der Gemeinderath Seeger Wurster Hofer Braun Ziefle 

Oberamt Freudenstadt Gemeinde Obermusbach
Verhandelt den 9 ten Juli 1838
Das Unterzeichnete Collegium hat mit Rücksicht auf die Verfügung vom 8. Juli 1828 (Reg. Bl. Seite 60A), und in Betracht daß die x mäßigen Einnahmen der hießigen Gemeindepflege nicht 2,400 fl. betragen, und der gegenwärtige Rechner Namens Johann Adam Hofer in guten Vermögens Umständen ist und ein gutes Prädikat besitzt den Beschluß gefasst demselben die Einlegung einer Caution zu lassen.
Unterschrift Gemeinderath Seeger Hofer Braun Wurster 

Verhandelt den 9 ten Juli 1838
Unter dem heutigen verbindet sich die Ehefrau dieses Rechners, vor dem versammelten Gemeinderath, für alle aus der Amtsführung ihres Gatten bereits erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen an denselben als Hauptschuldnerin zu haften.
Unterschrift Christina Hoferin
die bezeugt der Gemeinderath Schultheiß Seeger, Gemeinderäthe Braun Wurster Hofer Ziefle
Die Echtheit der Unterschriften und die bemerkte Bürgschafts-Übernahme überhaupt beurkunde sich mit dem Bemerken, daß die mir wohlbekannte Ehefrau des Rechners in diese Beurkundung eingewilligt habe.
Unterschrift Schultheiß Seeger
Gesehen und genehmigt
Freudenstadt den                        Oberamt
Anmerkung Redaktion. Datum und Unterschrift Oberamt fehlen 

Verhandelt den 20. Juli 1838 vor den ?
Unterm heutigen wurde in hiesiger Gemeinde die ordentliche Revision des Brand-Catasters besorgt, und die Innwohner hiervon in Kenntniß gesetzt. Von zur Anmeldung gebracht wünschen höhere? Taxationen eintreten zu ? wurde
?.
Cataster Bl. 18 Nr. 13 Lehens Bauernschaft als Sägmühle Besizer,
weg zu niedere Anschlags überhaupt , und Bedachung des Dachs mit Ziegeln von 1200 f / 1500 f somit höher 300 f.
Bl. 23 Nr. 17A Michael Wurster, Bauer
das Wasch und Bakhaus vom Keller getrennt daher excatatrirt 100 f.
Bl. 23 Nr. 17B Derselbe
von einem neu erbauten Wasch und Bakhaus, mit Einrichtung zum Potascheherden
act. pro 200 f / 500 f ab 100 = Rest zu ? 400 f.
weitere Aenderungen – keine -.
Zur Beurkundung !
der Verwaltungs Acteur in Aach Schmid
Bauschäzer Seeger Hofer Braun 

Verhandelt den 14. Nov 1838 vor den hirnach Unterzeichneten
Nach einer Mitteilung des K. Gerichts-Notarias Tübingen d.D. 6. Dez 1837 fiel der Ehefrau des Imanuel Strobel, Katharina zu Obermusbach anseßig von ihren verstorbenen StiefOheim, Wendel ? zu Lustnau, unterm 29. Nov. 1837
Nr. 1
ein Ehrhalt lautTeilungsteuer von 321 f  13,4 k und zwar mittelst Anweisung
bei ? Munz zu Lustnau
Capsten? 12 Dec 1836 – 57 f 24
? auf 348 Tg – 2 f 43 Summe 60 f 7.
Baar bei den Pfleger Raas? in Lustnau 26 f 6 k = 321 f 13 k.
Dieße Ehrhalt? wurde – weil die ?dantin nicht bei der ?verhandlung
erschienen war, an das königl. Amtsnotariat Dornstetten, von dem
Gemeindepfleger Raas? von Lustnau im Dez. 1837 übersendet.
Nr. 2 
Nach dem mit übergebenen Verweis-Zettel aber von obigen  261 f 6 k
abgezogen: Weisenhausgebür 3 f 13, baare Entlohnung der Sterbrechnung
Ehefrau 3 f, für Paten des geldes? & ? 53 k = -7 f 6 k. Restmithin 254 f.
Diese wurden übergeben:
1. ? = 100f,
1. ? = 84 f,
4. ? 6 Stük a 10 f = 60 f,
1. ? = 10 f. Summe 254 f.
xx
Unterschrift Amtsnotariat Dornstetten
Postcarte Auslage u. mehrere Schreiben nach Altensteig u. Obermusbach – 54 k.
Für die Übergabe der Gelder u. ? – 24 k, in Summe 1 f 2 k.
Rest 252 f 38 k.
Welche unter dem heutigen Tag dem – für die Imanuel Strobelschen Eheleute
von Gemeinderaths? wegen bestelltes ? Matteus Zifle, Gemeinderath dahier
baar übergeben worden sind, mit folgenden Urkunden als
1 VerweißZettel aus der RealTeilung des Wendel ? von Lustnau den 23. Nov.
1837 pro? 321 f 13 k.
1 ÜbergabeZettel des GdePfleger Reeß von Lustnau über Absendung des Geldes aus Amtsnotariat Dornstetten über ? baar ?.
Abzug übergeben 261 f 6 k.
1 Schreiben des Stadt?weisenamt Altensteig wegen einer Forderung des ? Bruderpflegschaft mit 74 f.
samt? vom 1. Jan 38 ? 26. Oct? 38.
u. anderen Geld wurde der hirobige Betrag in den vorbeschriebenen Pak? und
? übergeben mit 254 f.
dagegen die davon so ? 1 f 2 k be?.
Randbemerkung: Amtsnotar ?.
Den Empfang obiger Urkunde u. Geldes be? Mathäus Ziefle.
Zur Beurkundung Gemeinderäthe Hofer Braun Hofer Wurster 

Es liegt folgender Brief im Gemeinderathsprotokoll-Buch:

Königliches Hochlöbliches Oberamt:
Der Gemeinderath ersucht daß königliche Oberamt wegen unserer Feuerspritze, weil sie am letzen Ruggericht dem Königl. Oberamt vorgeführt wurde, und von dem Oberamt geprüft wurde, so bittet der Gemeinderath, daß Königl. Oberamt daß Gutachten dazu geben.
Obermusbach den 17. Jan. 1839
Schultheiß Gemeinderath Hofer Ziefle Hofer

Es gibt eine Randbemerkung von Oberamt, die aber schwer zu lesen ist. 
14. Februar 1839Schwarzwaldkreis Kammeralamt Dornstetten mit dem Lehensträger Adam Klumpp zu Obermusbach 

Daß Kammeralamt Dornstätten hat nach dem Lagerbuch des vormaligen Klosters Reichenbach von 1667 Fol. 506 aus einem Lehngut des damals Christian Weißer in Besitz hatte, und worüber nach nunmehr vorgegangener Zertheillung, Adam Klumpp als Träger aufgestelt ist, folgende jährlich Gefälle zu beziehen.
Geld — 1 Gulden 25 Kreuzer
1 alte Henne — 8 Kreuzer
1 junges Huhn — 4 Kreuzer
Summe 1 Gulden 37 Kreuzer
Haber 4 Viert. Horber Meß.
nach neuer Tesnation
2 ? 3 Schil
4 Gulden 1/2 K 
Nachdem sich der Träger im Namen der sämtlichen Mittheilhaber erklärt hat diese Gefälle zur Ablösung bringen zu wollen und nach dem die Kl. Finanzkammer des Schwarzwaldkreises durch Decr. vom 1. Febr. 1839 se 4,231 die  hohe Zustimmung hierzu ertheilt hat, wurden für die Ablösung folgende Bedingungen aufgenommen
1. Das Ablösungs Capital berechnet sich beim Gulden a. 1 Gulden 3 Schil bei 20fach zu 32 Gulden 20 Schil . Haber, sich gemäß dem Gesetz v. 23. Juni 1821 Rgbl. M:36,8 u. 328, a 2 Gulden 24 Schil auf ein Gulden Geldwerth von 52 Pfennig?, stellt ebenfalls in 20fach Betrag = 17 Gulden 20
Zusammen 49 Gulden 40
Welches sogleich nach erfolgter Gerich Erkentniz bar bezahlt und von Martini 1838 an mit 5 % verzinslich.
Die Staatsfinnazverwaltung für immer auf den Bezug dieser Gefälle verzichtet daß gerichtliche Erkenntniß welches nach gescheih? Definiltiren Genehmigung gegenwärtiger Vertrag stadtfindet hat ohn Kosten für beide ? Theilen zugestehen zu Stet unf Festhaltung vorstehenden Vertrag verbinden sich unterschriften. Von Seiten der Staatsfinanzverwaltung daß  
K. Kammeralamt Dornstädten Maier 

Schwarzwaldkreis Kammeralamt Dornstädten
Gefällablösungsvertrag mit den LehenTräger Ochsenwirth Friedrich Klumpp zu Obermusbach 

Daß Kammeralamt Dornstetten hat nach dem Lagerbuch des vormaligen Klosters Reichenbach vom 1667 Fol 475b aus einem Lehengut, des damals Georg Mast innehatte, folgende jährliche Gefälle zu beziehen.
Geld = 1 Gulden 48 1/2 Kr
für 2 alte Hühner a 8 Kr = 16 Kr
für 2 Junge do a 4 Kr = 8 Kr
zusammen 2 Gulden 12 Kreuzer
Haber 1 Malter Horber Maß
oder nach unserer Reduction = 5 f 38 Schil.
Nach dem sich der Träger in Namen der sämtl. Mittheilhaber erklärt hat diese Abgaben ablösen zu wollen, und nach die K. Finanzkammer des Schwarzwaldkreises durch Decret vom 1. Febr. d.J. M. 1231 die hohe Zustimmung hierzu erhält, wurde für die Ablösung folgende Bedingungen aufgenommen.
1. Daß Ablösungs Capital berechnet sich bei 2 Gulden 12 1/2 Kreuzer Geld x im 20fachen Betrag zu 44 Gulden 10 Kreuzer,
beim Haber, der sich nach dem Gesetze vom 23. Juni 1821 Regblat 36 S 328
2 Gulden 24 per Schef. auf einen GeldWerth von 1 Gulden 44 Kr stelt.
Zusammen 50 Gulden 50 Kreuzer 
Welches sogleich nach erfolgter gerichtlicher Kenntnis bar bezahlt und von Martini 1838 an mit 5 % verzinßt wird.
2. Die Staatsfinanzverwaltung für immer auf den Bezug dieser Gefälle verzichtet.

Daß gerichtliche Erkentniß, welches nach geschehener defmitiven Genehmigung gegenwärtigen Vertrags stadt findet hat ohne Kosten für beide contrahirende Theile zu geschen.
Zu Stet und Festhaltung vorstehenden Vertrags verbinden sich Unterschriften Dornstadten, den 14. Febr. 1839
von Seiten der Staatsfinanzverwaltung daß Kammeralamt Dornstädten  Maier
Träger und sämtliche übrigen Confiten
Klumpp Hofer Hofer Wurster Mast Bohnet Wurster ad Klumpp 

Den Empfang des Ablösung-Capital von 78 Gulden 50 Kr Zinsen von Martini 1838 bis Marti. 1839 = 2 Gulden

Dornstadten den 17. Mai 1839
Kög. Kammeralamt Bus. Franz 

Schwarzwaldkreis Kammeralamt Dornstätten
Gefällablösungsvertrag mit
dem Lehen Träger Schultheiß Jakob F. D. Hofer, zu Obermusbach 

Das Kammeralamt Dornstetten hat nach dem Lagerbuch des vormaligen Klosters Reichenbach von 1667 Fol. 496 aus einem Lehengut das damals Thomas Bohnet im Besitz hatte u. worüber nach nunmehr vor sich gegangener Zertrümmerung Schultheiß Hofer als Träger aufgestellt ist, folgende Gült zu beziehen:
Geld = 43 1/2 Kr.
für 1 alte Heun = 8 Kr.
für 1 junge dto = 4 Kr.
Summe 55 1/2 Kr.
Haber 4 Viertel Horber Maß
Th = 2 fry 3 Wrtg 4 Eck
statt deren jedoch in Folge vor sich gegangener frischer Reduction des Horber Masses erhoben wird = 2 Sri 3 V 4 1/2 E. 

Nachdem sich der Träger im Namen sämtlicher Mittheilhaber zur Ablösung dieser Gefälle erklärt und die K. Finanzkammer des Schwarzwald Kreises durch Dekret vom 1. Febr. 1839 Nr. 1231 die hohe Zustimmung hierzu ertheilt hat, werden hierüber folgende Bedingungen aufgenommen.
1. Das Ablösungs Kapital berechnet sich beim Geldzins von 55 1/2 Kr im 20fachen Betrag zu 18 Gulden 30 Kr.Haberwelcher sich gemäß dem Gesetz vom 23. Juni 1821 (Reg. Bl. No. 36 S. 328) a 2 Gulden 24 Kr pr. Schfl. auf einen Gelds-Werth von 52 Kr. stellt zu 17 Gulden 20 Kr.
Zusammen 35 Gulden 50 Kreuzer
welches sogleich nach erfolgter gerichtlichen Erkentniß bar bezahlt und von Martini 1838 an mit 5 % verzinst wird. 
2. Die Staats Finanz Verwaltung für immer auf den Bezug dieses Gefälle verzichtet.
3. Das gerichtliche Erkenntniß, welches nach geschehener Definitiver Genehmigung gegenwärtigen Vertrags statt findet, hat ohne Kosten für beide Kontrahirende Theile zu geschehen.
4. Von dem 2fach ausgefertigen Ablösungs Vertrage erhält der GefällAblöser 1 Exemplar.
Zu Stet und Festhaltung vorstehenden Vertrags verbinden sich unterschriftlich
Dornstetten/Obermusbach den 14. Feb. 1839 
Im Namen der Staats Finanz Verwaltung das K. Kammeral Amt Dornstetten 
Mayer
Träger und sämtliche übrige Censiten Klumpp Hofer Hofer Wurster Mast Bohnet Wurster And. Kauz 

Schriftlich erkannt
Obermusbach den 29. April 1839
Gemeinderath Hofer Hofer Wurster Braun Seeger Ziefle 

Den Empfang hirübigen Ablösungs Kapitals von 35 Gulden 50 Kr nebst Zins von Martini 1838 bis 15. Mai 1839 nach 186 Tagen zu 5 % = 55 Kr.
zusammen 36 Gulden 45 Kr.
Dornstetten den 15. Mai 1839
Kammeralamt Buchh. Franz AV
Vorstehende Gefäll Ablösung wird hirmit genehmigt.
Reutlingen den 26. März 1839
Königl. Finanzkammer für den Direktor Zellner
Kammeralamt Dornstetten pr. 11. April Mack 

Obermusbach
Oberamt Freudenstadt und Cammeral Dornstädten
Vertrag über Ablösung sämtlicher genden Gefälle. x Orts
Siehe Seite 16
Nach der oberamtlichen Zeeden Verzeichniß angeschlossenen speziellen Kammeralamtlichen Nachweisung und Finanzkammer Dekrets vom 30. Juni 1838 Nr. 7,609 hat das Kammeralamt in Obermusbach folgende Zeeden Gefälle jährlich zu beziehen: 

Seite 16
Lit. 5 

Obermusbach
Ober Amts Freudenstadt und Kammeralamts Dornstetten
Vertrag über Ablösung sämtlicher Zeeden (Zehnten) Gefälle 1ten Orts 

Nach der dem oberamtlichen Zeeden Verzeichnis angeschlossenen speziellen kammeralamtlichen Nachweisungen und Finanzkammer Decrets vom 30. Juni 1838 Nr. 7,609 hat das Kammeralamt in Obermusbach folgende Zeeden Gefälle jährlich zu beziehen:
Aus dem Hause
des                           Hühnergeld    Rauchhaber
Jakob Bauer            16 Kr.             2 Sri. 3 1/2 V
Johannes Frey         12 Kr              2 Sri. 3 1/2 V
zusammen                28 Kr              5 Sri. 3 V
sh. in Geld                                   a  2 Gulden 40 Kr 
                  p. Schl.                         1 Sl. 55 Kr
zusammen Geld                               2 Sl. 23 Kr 

Diese wünscht die Gemeinde laut oberamtlicher Benachrichtigung vom 26. vor Monats abzulösen, daher folgende Urkunde darüber aufgenommen wird.
§1 Die Gemeinde löst gedachte Gefälle im 16. faihen Betrag mit 38 Gulden 8 Kr.
zahlbar auf Martini 1839 und bis dahin mit 4% verzinslich, ab.
§2 Die Bezahlung erfolgt aus einer Hand und Kostenrechnung an das Kammeralamt Dornstetten.
§3 Nach gänzlicher Berichtigung des Ablöse Kapitals verzichtet die Staats Finanz Verwaltung für immer auf den Bezug dieser  Gefälle.
§4 Die gerichtliche Erkenntnis erfolgt kostenfrei für beide Theile die Kosten von Verfertigung gegenwärtiger Vertrags Urkunde leidet die Gemeinde.
§5 Beide kontrahiranden Theile behalten sich die höhere Genehmigung vor.
§6 Von gegenwärtigem 2fach auszufertigenden Vertrag erhält jeder Contrahent ein Exemplar.
Zu Stet u. Festhaltung vorstehenden Vertrags machen sich unterschriftlich verbindlich
Dornstetten den 9. März 1839
Von Seiten der Staats Finanz Verwaltung
Kammeral Verwalter von Dornstetten Mayer
von Obermusbach
Gemeinderath Hofer Seeger Ziefle Braun Wurster Hofer
Bürgerausschuß Frey Bauer Bohnet Wurster Mast
ndt. K. Oberamt Friz 
Schriftlich erkannt
Obermusbach den 29. April 1839
Gemeinderath Hofer Hofer Wurster Braun Seeger Ziefle 

Den Empfang obiger
38 Gulden 8 Kr Ablösungs Kapital 
46 Kr Zins von Martini 1838 bis 15. Mai 1839 auf 186 Tage zu 4 %
zusammen 38 Gulden 54 Kr
Dornstetten d. 15. Mai 1839
Kammeralamt Buchh. Franz AV:
Vorstehender Gefäll Ablösungs Vertrag wird hiermit unter der Bestimmung genehmigt, daß die Ablösungsschillinge vom Verhalter in der letzmals entrichteten Abgabe zu verzinsen seyen.
Reutlingen den 9. April 1839
Königliche Finanz Kammer für den Direktor Zellner
Kammeralamt Dornstetten 4,209 Mack 

Letzte Änderung am 21.12.21