Gemeinderat Protokoll 1834

14. Juni 1842
An dem heutigen Tage wurde durch den OberamtsMühlschauer Kurnardz? und Beiziehung der Bauschau Commision die Obermusbacher überschlägige Sägmühl in Beziehung der Brandversicherung dahier abgeändert, Daß das Hochgebäude zu 600 Gulden und daß laufende Werk zu 900 Gulden eingeschätzt wurde.
beurkundet
Oberamts Mühlschauer Kursnardz 
Schultheiß Hofer
Zimmermann Bauer
Mühlmeister Wurster 

10. Juli 1842
Verhandelt von der ordentlichen Bauschau Schultheiß Hofer hier, Maurermeister Blöchle   u. Zimmermeister Doster v. Untermusbach
Es wurde eine Revision des Brand Catasters durchgeführt.
Neu erbaut:
Außer dem Hause des Friedrich Klumpp welcher lt. besonderer Urkunde vom 20. Dez. 1841 neu erfaßt wurde zu 2100 Gulden. 
Abgebrochen:
Gemeinde, 1stockigtes Wohnhaus das alte Schulhaus dahier excuxarts 1000 Gulden 
erhöht
bei Sebastian Frei, Ochsenwirth Geb. Nr. 6 wegen bedeutender Verbesserung und bisher zu x.
v. 3500 / 7000 X ..= 3500 Gulden 
Geb. Nr. 6A  das Waschhaus 150 / 200 x .. = 50 Gulden 
zur Beurkundung
Verwaltungs Actuar Schmid
Bauschauer Hofer Maurer-Meister Blöchle Zimmermeister Doster 

20. August 1842
Auf Ansuchen des Friedrich Wurster Bauer dahier, welcher die Absicht erklärt hat Hörschweiler sich niederzulassen, wird von dem unterzeichneten Gemeinderath beurkundet, daß er
1. der eheliche Sohn des Michael Wurster u. seiner Gattin Anna Maria geb. Schittenhelm u. mit vorgelegten Taufschein am dahier geboren ist .
2. daß derselbe zur ev. lutherischen Religion sich bekennt,
3. daß er verehlicht ist mit Eva geb. Seeger u. Vater von einem Kind, welches noch unter väterlicher Gewlt steht u. seinen Eltern nach Hörschweiler folgen soll.
4. daß er würtemb. Staatsbürger u. Gemeindebürger zu Obermusbach ist,
5. daß derselbe hinsichtlich seines prädikats unseres Wissens an keinem der in dem revidierten Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dez. 1833 Art. 19 bezeichneten Mängel leidet.
6. daß was sein Vermögen betrifft, derselbe laut Protokolls, aus seiner Liegenschaft erlöst hat 10000 Gulden u. seine Fahenis sich belaufen mag aus 300 Gulden.
Zusammen 10300 Gulden, worauf unseres Wissens keine Schulden haften.
7. daß seinem Austritt aus dem diesseitigen Gemeindeverbund unseres Wissens kein Hinderniß im Weg steht.
Gemeinderath Hofer Seeger Wurster Braun Hofer 

29. Oktober 1842
Die unten bezeichneten Gemeindevorsteher, als Abgeordnete der Gemeinden von Ober- u. Untermusbach haben sich heute versammelt, um über die Korrektion der Straße bei dem s.ge. Schaafloch sich zu berathen.
Nach dem durch den Oberamts Wegmeister AV. Amann den Anwesenden das Nöthige über den Bau an Ort u. Stelle aus einander gesetzt worden, so haben sich die Gemeinden darüber erklärt.
1. Uebernimmt jede Gemeinde die Herstellung der Straße nach dem neuen Plan nach der jetzigen Markungs Eintheilung.
2. Die Herstellung der Ueberfahrtdohle auf dem Ober- Untermusbacher Weg übernimmt die Gemeinde Obermusbach alleinig, dieselbe trägt noch hälftig zur Herstellung des neuen Wasserwegverbaus u. zur Verlegung der Kandel am Hallwanger – Obermusbacher Weg bei.
3. Die Gemeinde Obermusbach stellt obenbemerkte Ueberfahrts Dohle von Stein her.
4. ´Machen die Gemeinden Ober – u. Untermusbach sich verbindlich, die Unterhaltungskosten, den Kandel, der über die Hallwanger Obermusbacher Straße führt die Unterhaltung des neuen Abzug-Kanals so wie der Dohle, welche über den Untermusbacher Weg führt gemeinschaftlich zu leiden, auch selbst, wenn der ganze fragliche Platz ganz auf eine oder die andere Markung fallen würde .
Daß die Gemeindevorsteher sich zu dieser Uebereinkunft verstanden.
Schultheiß Hofer, Hofer Obermusbach
Schultheiß Schittenhelm, Ziefle, Müller Untermusbach  

ohne Datum, im November 1842 

Johannes Hofer Müller von Grünthal erscheint und trägt vor, er habe seinem Pflegesohn Johannes Mast, Sohn des Adam Mast, vormaliger Ochsenwirth dahier, welcher jetzt in einem  Alter v. 27 Jahre steht, am 31. Oktober 1834 von seinem mütterlichen Vermögen zum Betrieb des Mezgerhandwerks in Ehnz? mit Bewilligung des Vaters und den überigen Verwandten des Pflegesohns 400 Gulden mitgegeben, bei der Abfur seiner 5ten Rechnung seyn nun rechergiert? worden, er solle nachträglich noch die Legitimation des hiesigen Waisengerichts zur Ausbezahlung dieser 400 Gulden beibringen.
Unterschrift Johannes Hofer
der Gemeinderath faßt nun den Beschluß:
den Johannes Hofer zu Ausbezahlung der 400 Gulden nachträglich zu legitimiren, da der Pflegesohn dieses Geld zum Betrieb seine Handwerks nöthig hatte, und der Vater d. Nutznießer seine Einwilligung laut der bey den Johannes Mastschen Rechnung liegenden Urkunde hierzu gab.
zur Beurkundung
Gemeinderath Schultheiß Hofer Seger Hofer Braun Wurster 

Anmerkung Redaktion: Johannes Mast ist laut Ortsippenbuch nach Amerika ausgewandert. 

5. Dezember 1842
Nach §13 der Reinsche des Ruggerichts vom 20. April 1842 soll zu Aufbewahrung der Feuerspritze eine Remise erbaut und ein Rathszimmer u. ein angemessenes Gefängniß errichtet werden. Der Vorstand trägt diese Sache dem Gemeinderath vor. Derselbe spricht inm Erwägung, daß zu Aufbewahrung der Feuerspritze derzeit hinlänglicher und paßender Raum vorhanden ist, die Sitzungen des Gemeinderaths in einem paßenden Lokal des Schultheißen abgehalten werden, u. es in der kleinen Gemeinde äußerst selten ist, daß ein Gefängniß gebraucht werden muß, die Gemeinde auch durch die Errichtung dieser Gebäudelichkeiten in bedeutende Kosten u. in Schuldenstand versetzt würde, aus diesen Gründen wurde beschlossen:
von der Anschaffung einer Feuerspritzen-Remise u. von Errichtung eines Rathzimmers u. eines Gefängnisses abzusehen.
zur Beurkundung.
Der Gemeinderath Schultheiß Hofer Seeger Hofer Braun Wurster 

19. Dezember 1842
Für den verschollenen Johannes Braun wurde heute, da der seitherige Pfleger Schultheiß Hofer die Pflegschaft nicht mehr länger behalten darf, Jakob Friedrich Braun dahier als Pfleger aufgestellt u. Verpflichtet.
zur Beurkundung Friedrich Braun
Gemeinderath Hofer Hofer Seeger Wurster 

14. Juli 1843
Bei der 20ten Mai d. J. hier vor sich gegangenen Ablös der Gemeindepflege Rechnung v. 1. Juli 1841/42 wurde zu
§13
abhörrichterlich recerviert
Neuestens ist ein Preiß zwischen der Gemeinde und den Waldbesizern dahier erledigt worden daß von den letzteren die Gemeinde eine Abfindungssumme von 2500 Gulden an die Gemeinde bezahlt werden solln.
Diese Summe gehört zum Grundstock und ist in der nächsten Rechnung einzubringen.
Die beiden bürgerlichen Collegien wollen die Austheilung dieser Förderung dem Verwaltungsactuer Schmid von Aach übertragen und beschließen:
mit Rücksicht darauf, daß es ein ordentliches Geschäfth und daß die Waldfläche in etwa 40 Theilen bestehend in Ermanglung öffentlicher Bücher aus den Karten der Landesvermessung vorerst zu erheben ist, als Belohnung 4 Gulden auszusagen.
zur Beurkundung
Gemeinderath Hofer Hofer Braun Wurster Seeger
Bürgerausschuß Wurster Mast Braun 

Obermusbach den 16. Aug 1843
Nach dem der Beschluß des Stiftungsrathes & Bürgerausschußes d.d. 8. Aprl 1842
“ der treuhen aus der Stiftungs Pflege an den Schulfond verabreichten Betrag von 2 f 2 k jährlich wiederum von der Stiftungspflege zu erheben“ von Königl. Gemeindschaftl. Oberamt wieder zu weiterer Berathung zurückgegeben wurde, ist so Obamt zur Genehmigung vorgelegt werden, beschließen die genannten Collegien in Betracht daß die Lehrmittel für die Schule in Obermusbach mit dem Betrag von 6 k für jeden Werktags und Sonntagsschulen aus der Gemeindekaße nicht gebührend angeschaft werden kann indem die Zahl der Sonntags und Werktags-Schüler gegenwärtig nur 23 beträgt, so soll der Beitrag für jeden Schüler aus der Gemeindepflege auf 12 k erhöht und dieser Beschluß dem K.Gemeinschaft. Oberamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Zur Beurkundung
der Stiftungsrath Pfarrer Klein? Hofer Ziefle Braun Wurster
Bürgerausschuß Wurster Braun Bohnet 
Das Oberamt hat gegen diesen Beschluß nicht x, derselbe ist jedoch in das Gemeinderaths-Protokoll einzutragen.
Freudenstadt den 19. Aug. 1843 K.Oberamt 

24. September 1843
Unterm heutigen erscheint der Zimmermeister Adam Kübler von Wittlensweiler Accordent des hiesigen Schulhauses vor dem Gemeinderath und Bürgerausschuß, und bittet um einen Beitrag, da er an dem hiesigen Schulhause sehr viel verloren habe, es versammelt sich dieser Gemeinderath und beschließt:
Daß dem Kübler ein Beitrag von 10 Gulden in Hinsicht dessen, daß er wie er vorgibt, sehr viel verloren hat, verabreicht werden solle.
Zur beurkundung
Gemeinderath Ziefle Hofer Braun Seeger
Bürgerausschuß Wurster 

27. Januar 1844
Der hiesige Schulmeister hat bisher das Impfgeschäft ihne Belohnung besorgt, derselbe ist aber schon einige mal vor dem Gemeinderath erschienen, und bittet um eine Belohnung für dieses Geschäft, es beschließen daher die beiden bürgerlichen Collegien demselben hierfür eine jährliche Belohnungvon 1 Gulden anzusagen u. höher Genehmigung nachzusuchen.
Zur Beurkundung
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Wurster
Bürgerausschuß Mast Bohnet Braun Bauer 

17. Juli 1844
Die jährliche Revision der Brand Cataster hat mann nach vorhergegangener Bekanntmachung auf heute festgesetzt, es wurde aufgenommen:
Geb.Cat.Bl.22 A: Martin Wurster, Bauer wegen zu niedem Anschlag erhöhet um 1500 Gulden,
Geb.Cat.Bl.21 A:Johannes Mast, Hirschwirth wegen zu niedem Anschlag erhöht 1000 Gulden,
Geb.Cat.Bl.19 A:Adam Bohnet, Bauer wegenn zu niedem Anschlag erhöht um 1500 Gulden,
Geb.Cat.Bl.4 A:Martin Seeger, Bauer wegen zu niedem Anschlag erhöht um 1000 Gulden,
Geb.Cat.Bl.6 A:Matheus Ziefle, Schultheiß wegen zu niedem Anschlag um 1000 Gulden,
Geb.Cat.Bl.2 A:Jak. Friedr. Braun wegen zu niedem Anschlag erhöht um 500 Gulden,
Geb.Cat.Bl.8 A:Jakob Bauer, Zmann erhöht wegen zu niedem Anschlag um 200 Gulden.
Zur Beurkundung
Verwaltungs Actuar Schmid
Bauschäzer Hofer Zimmermann Dosten Maurermeister Kern 
Anmerkung Redaktion: Als Schultheiß ist Matheus Ziefle aufgeführt.

 19. Mai 1844
1. Adam Hofer Guthsbesitzer und Gemeinderath hier trägt vor, daß er seinem Neffen Adam Bohnet bei seiner Verheurathung ein Geschenk von 3000 Gulden gemacht habe, über das er zu erkennen bitte, das Geschenk habe er von seinem eigenen Vermögen gemacht u. keine Bedingung daran geknüpft, dasselbe sey auch unwiderruflich.
Unterschrift Adam Hofer 

Der miterschienene Schenknehmer Adam Bohnet erklärt daß er das Geschenk seines Oheims den Aber? angenommen habe u. ebenfalls um das gerichtl. Erkenntniß bitte.
Unterschrift Adam Bohnet 

Sofort wurde der Vertrag in Berathung gezogen und in Betreff daß der Schenkgeber als ein sehr wohlhabender Mann bekannt ist u. durch das gegebene Geschenk von 3000 Gulden können als gefährdet erscheint, hat man einstimmig beschlossen:
Das gemeinderäthlich Erkenntniß – wie hiermit geschicht über das mehr erwähnte Geschenk von 3000 Gulden zu entscheiden. 

2. Dem Gemeindepfleger Johann Mast ist die Leistung einer förmlichen Aktion erlassen worden, es erklärt aber nun dessen Ehefrau Christina geb. Kohler vor dem Gemeindrath daß sie für alle aus der Verwaltung ihres Ehemanns entstehenden Forderungen der Gemeinde-Kasse als Prinzipal Schulnerin mit der Wirkung hafte, daß er in der Wahl benannter Kasse stehen solle, welchen von beeden Ehegatten dieselbe nun die ganze Forderung betragen wolle. 
Dieselbe hat dies, ihre werthliche Weisung vor dem vers. Gemeinderath zu Protokoll gegeben.
Unterschrift Christina Mastin
Beschluß
Hiernach eine Urkunde auszufertigen. 

3. Adam Bohnet, Bürger dahier, verheurathet, 29 Jahre alt, seit 3/4 Jahren Besitzer des Adam Klumppsten Guts dahier, bringt vor daß er bei höherer Behörde um die Erlaubnis zu Einrichtung einer Bierbrauerei nachsuchen wolle u. zu diesem Behuf um ein gemeinderäth. Zeugniß bitte.
Beschluß:
Ein Zeugnis dahin auszustellen, daß
a. Adam Bohnet die Bierbrauerey bei Bierbrauer Scheikart? von Freudenstadt erlernt u. von Martini 1837 bis 20. Sept. 1840 sich bei demselben befunden u. ein gutes Zeugniß sowohl als Bierbrauer, als in Beziehung auf seine Aufführung erhalten habe, daß er sodann
b. anderthalb Jahre als Bierbrauer gereißt seye,
daß ferner
c. die Errichtung einer Bierbrauerey u. Brennweinbrennerei hier gewünscht werde, indem noch keine Bierbrauerey sich hier befinde u. der Brauwein meistens von Auswärtigen Güthern hierher gebracht werde welche selten gute Waare haben.
d. daß dem Adam Bohnet ein gutes Prädikat zur Seite stehe.
Vorstehende Verhandlung anerkannt
Gemeinderath Ziefle Hofer Hofer Seeger Braun Mast 

27. August 1844
Kameralamt Dornstetten
Obermusbach Ablösungsvertrag über 4 K jährliche Gefälle 

Randbemerkung: Obermusbacher Forstzins Haischbuch Ano 160 Fol. 11 

Schulmeister Fetzer in Untermusbach besitzt 1 Morg. 3 1/2 Viert. 9 Rath Mehfeld das auf der unteren Mad, aus welchem das Cameral Amt einen jährlichen Forstzins von 4 Kr zu erheben hat. Nach dem sich der Zinsreicher zur Ablösung fraglicher Schuldigkeit erklärt hat, wird mit ihm folgender Vertrag abgeschlossen.
§1. Das Ablösungs Capital, welches 1 Gulden 20 Kreuzer beträgt, wird auf Martini d.J. baar bezahlt und bis dahier vom legten Verfall x, Martini 1843 an mit 5 % verzinst. 
§2. Nach vollständiger Bezahlung des Ablösungs Capitals sammt Zins verzichtet das Kameral-Amt, Namens der Staatsfinanz-Verwaltung für immer auf den Bezug des Gefälls. 
§3. Die Ablösung verursacht keine Kosten für den einen oder anderen Conturhanten. 
§4. Von gegenwärtigen Vertrage, welcher 2 fach ausgefertigt wird, erhält der Ablösende ein Confegs. 
In Kraft der Unterschriften
Dornstetten / Untermusbach den 20. Jan. 1844
K. Kameral Amt Dornsteten Mauer
Zinsreicher Schulmeister Fezer 

Vorstehende Abschrift beurkundet
Dornstetten den 30 Januar 1844
K.Kameralamt Stain 

Über vorstehenden Vertrag wurde heute gerichtlich erkannt
Obermusbach den 27 August 1844
Gemeinderath Ziefle Seeger Wurster Hofer Hofer 

Genehmigt Reutlingen den 3. Febr. 1844
Köngl. Finanzkammer Zeller 

27. August 1844
Kameral Amt Dornstetten
Obermusbach
Vertrag
über die Ablösung von 10 Kr a hl jährlicher Gefälle.
Randbemerkung: Forstzins Haischbuch von Obermusbach Bl.17

 Mathäus Schröter von Kälberbronn, welcher aus 2 Morg. 2 1/2 Rath Wiesen im Rübgärten alljährlich 10 Kr a hl Forstzins zu entrichten hat, hat sich zu deren Ablösung erklärt dem zufolge nachstehendes Vertrag mit ihm abgeschlossen wird. 
§1. Das Ablösungs Capital welches 20fach 3 Gulden 33 Kreuzer beträgt, wird auf  Martini d. J. baar bezahlt und bis dahin mit 5 % verzinst.
§2. Zur Sicherstellung des Kameral-Amts für die berechnete Abkaufs-Summe wird nach Maßgabe des Art 4S des Pfandgesezes ausdrücklich bestimmt daß die Vollziehung des Vertrags bis zu vollkommener Berichtigung der Vertrags Forderungen dermaßen aufgehoben bleiben soll, daß das Cameral Amt befugt ist alle aus dem bisherigen Rechtsverhältnisse entsprechende Rechte, eben so wie früher, gegen jeden Besitzer des belasteten Guthsin so lange geltend zu machen, als dasselbe nicht für seinen aus gegemwärtigem Vertrage nachstehende Forderung an Capital und Zins befriedigt sein wird. 
§3. Nach erfolgter Berichtigung des Ablösungs Capitals sammt Zins verzichtet das Kameral Amt Namens der Staats Finanz Verwaltung für immer auf den Bezug des Gefälls. 
§4. Die Ablösung verursacht keine Kosten für den einen oder den anderen Contarhanten. 
§5. Von gegenwärtigem Vertrage welcher 2fach ausgefertigt wird erhält der Ablösende ein Gangbar. 

In Kraft der Unterschriften
Dornstetten / Herzogsweiler den 26 April 1844
Der Zinsreicher Mathäus Schröter
K. Kameralamt Maier 

Vorstehende Abschrift beglaubigt
Dornstetten den 26 April 1844
K. Kameral Amt Maier 

Über vorstehenden Vertrag wurde heute gerichtlich erkannt
Obermusbach den 27 August 1844
Gemeinderath Ziefle Seeger  Wurster Hofer Hofer 

Genehmigt Reutlingen den 18. Mai 1844
K. Finanzkammer Weng 

Freudenstadt den 29. September 1845
Auszug aus dem Erlaß der K. Kreisregierung vom 13. September 1845 betreffend die Medicinal Visitation im Juli 1844.
Man will die Gemeinde Obermusbach aus den von denselben vorgebrachten Gründen, namentlich wegen ihrer sehr geringen Bevölkerung, von der Aufstellung eigener Hebamme diszansirt.
Königliches Oberamt Süstund 

Obermusbach den 10. November 1845
Unter Beziehung auf den in Nummer 65 des Atsblattes bekannt gemachten Ministerialerlass betreffend die Mitwirkung der Ortsgeistlichen bei der Besorgung des Armenwesens.
Es wird von dem Gemeinderath Oberusbach beschlossen steths bei allen Berathungen über Armenschau den Orts Geistlichen um ihre Theilnahme zu ersuchen.
Gemeinderath Ziefle Hofer Hofer Mast Seeger Wurster 

2. Dezember 1845
Nach dem Königlichen Hochlöblichen OberAmtsGerichtlichen Rag. ist Jakob Friedrich Hofer Pfleger des Jakob Friedrich Mast von hier, und Adam Hofer Pfleger der Eva Mastin zur Beeidigung vollzogen worden. Den 2. September  1845
Schultheiß Ziefle
Pfleger Hofer Hofer 

14. Merz 1846
Auf Absterben des Jakob Bauer Zimmermann dahier wurde für die sechs minderjährigen Kinder daselben benammtlich
1. Johan Michael
2. Anna Maria Christine
3. Johann Georg
4. Esther
5. Anna
6. Christian
Jakob Friedrich Hofern Schulheiß dahier als Pfleger aufgestellt und in Pflichten genommen.
Auf Verlesen
Unterschrift Jakob F. D. Hofer
Beurkundet den 14. Merz 1846
Waisengericht Ziefle Hofer Seeger 

2. Juli 1846
Es wird von dem Gemeinderath beschlossen, daß bei einem Feuerausbruch wo mann mit der Feuer-Spritze abzufahren hat, daß derjenige welcher zuerst ein Pferd an die Feuer-Spritze bringt 2 Gulden 42 Kreuzer zu erheben hat.
Derjenige welcher das 2 Pferd bringt 2 Gulden zu erheben hat, für die 2 letzten Pferde für ein jedes 1 Gulden 30 Kreuzer zu erheben ist.
Sollte im ort Feuer ausgehen so hat derjenige welcher das Amtliche Schreiben von dem Ortsvorsteher dem königlichen Ober Amt überbringt, 3 Gulden zu erheben.
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Mast 

Es wird von dem Gemeinderath beschloßen, daß der Zehentrechner jährlich 1 Gulden Lohn zu erheben hat.
Genehmigt Ziefle Hofer Hofer Seeger Mast 

4. August 1846
Auf das Ansuchen des Christian Wurster von hier welcher die Absicht erklärt hat sich zu Unterrietlingen häuslich niederzulassen und zu Verheurathen wird von dem Unterzeichneten Gemeinderath hiermit beurkundet.
1. Das gedachte Person der ledige Sohn des Jahannes Wurster und seiner Gattin Anna Maria geborene Reuter ist und laut vorlegendem Taufschein am 30. Juli 1823 zu Obermusbach geboren ist.
2. Das derselbe zur evangelischen Confesion sich bekennt.
3. das er Würtemberischer Staats- und Gemeinde-Bürger zu Obermusbach ist.
4. Das derselbe hinsichtlich seines Prädikats unseres Wissens an keinem der in dem Gesetz vom 4. Dezbr. 1833 Art. 19 bezeichneten Mängel leidet.
5. Das was sein Vermögen betrift, derselbe nach glaubhaften Ausweis von senen Eltern als Hausrathgut erhält 2000 Gulden.Eigenes 100 Gulden, im ganzen also 2100 Gulden.
6. Das seinem Austritt aus dem diesseitigen Gemeindeverbund unseres Wissens kein Hindernis im Wege steht.
Gemeinderath Ziefle Hofer Seger Hofer Mast 

10. August 1846
Auf das Ansuchen des Peter Bohnet von Obermusbach welcher die Absicht erklärt hat zu Herzogsweiler häuslich niederzulassen und zu Verheurathen wird von dem Unterzeichneten Gemeinderath hiermit beurkundet.
1. Das gedachte Person der ledige Sohn des gewesenen Adam Bohnet und seiner Gattin Elisabetha geborene Hornberger ist und laut vorliegendem Taufschein am 12. Juli 1821 zu Obermusbach geboren ist.
2. Das derselbe zur evangelischen Confesion sich bekennt.
3. Das er Würtembergischer Staat- und Gemeinde Bürger zu Obermusbach ist.
4. Das derselbe hinsichtlich seines Prädikats unseres Wissens an keines in dem Gesetz vom 4. Dezbr. 1833 Art. 19 bezeichneten Mängel leidet.
5. Das was sein Vermögen betrift, derselbe nach glaubhaften Ausweis von seinen Ältern als Hausrathgut erhält 2000 Gulden.Eigenes 50 Gulden.Im Ganzen also 2050 Gulden.
6. Das seinem Austritt aus dem dieseitigen Staats u. Gemeinde Verbund unseres Wissens kein Hindernis im Wege steht.
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Mast 

12. August 1846
Es ist von dem Gemeinde Colegien beschloßen worden, daß von Neueintretenden Bürger einen Beitrag zu den Feuerlösch-Gerätschaften von 12 Kreuzer ein jeder zu bezahlen hat.
beurkundet
Gemeinderath Ziefle Hofer Seeger Hofer Mast

19. November 1849
Obermusbach Gerichtsbezirk FreudenstadtAdam Bohnet Bürger und Brierbrauer dahier und seine Ehefrau gebohrene Blöchle wollen zu Bezahlung anderer Schulden ein Anlehen von 2800 f aufnehmen hirfür können Sie folgende Liegenschaft versichern:
Etwa ein Wohnhaus Brand Versicherungsanschlag 4000 f, Gemeinderäthlicher Anschlag 3800 f.
1/4 Morgen Garten und 2 Viertel 4 R Wiese im ? beede Stäten beim Haus – 250 f.
Die Hälfte an 22 Mg 1 1/2 Vtl 27 Rth Wieße und Akerfeld im Roth neben Matheis Ziefle und Johannes Mast – 1000 f.
Die Hälfte an 3 Morg Mehfeld allda aneinander – 200 f.
2 Morg 2 1/2 Vtl 6 R Akerfeld im Geßles Aker oder Mad der Aker neben Alt Schultheiß Hofer – 350 f.
3 Morgen 2 1/2 Vtl Streuplatz und Waldung im Eichholz am Basches Mad – 150 f.
3 7/8 Morg 37 Ruthen Wiesen und Akerfeld im Obere Mad oder Weilersteig – 100 f.
6 Morgen Streuplatz im Eichholz neben Jakob Friedrich Hofer – 300 f.
Summe 6150 f, Sechstausend Einhundertfünfzig Gulden.
Daß die beede  Bohnetschen Eheleute ein Gutes Prädikat besitzen. Es wird noch bemerkt daß dieses Geld mit 2800 f an den Gemeinderath zu bezahlen ist in dem diese Unterpfänder versichert sind und von diesem Geld das Unterpfand bezahlt werden muß.
Die Bewilligung der Ehefrau Unterschrift Eva Bohnet
Zur Beurkundung den 19. November 1847
Gemeinderath Ziefle Wurster Hofer Ziefle Seeger Mast 

Obermusbach den 26.November 1849
Es erscheint Martin Stöhr von Untermusbach und klagt gegen Adam Bohnet Bauer von hier daß derselbe ihm noch von einer Steinhöt? auszugraben 2 f 42 K schuldig sei und könne zu keiner Zahlung gelangen.
Auf diese Klage wurde Adam Bohnet verhört. Derselbe erklärt daß er Stöhr durchaus nichts schuldig sei, er habe zwar dem Stöhr diese 2 f 42 K versprochen aber Stöhr habe nicht darauf eingewilligt und habe 4 f verlangt wo sie durchaus zu keinem Vergleich gekommen sein und so sei er auch jetzt die Forderung mit 2 f 42 K nicht schuldig.
In dem der Alles zuvor förmlich beschlossen geweßen ist und Adam Bohnet nur aus freien Willen diese 2 f 42 K hat geben wollen wo aber Stöhr nicht Zufrieden gewesen ist So kann von dem Gemeinderath dem Adam Bohnet zur Ausbezahlung diese 2 f 42 K nicht gesprochen werden.
Beurkundet Obermusbach Gemeinderath Ziefle Wurster Hofer Hofer Seeger Mast 

Es liegt noch folgender Zettel im Protokoll-Buch:
Obermusbach d. 3. Febr. 1842
Verhandlung
Die unterzeichneten anerkennen daß der Common Häge im Umlauf bleibe müße und nicht mehr unter den Common Hirten und auf die Waid getrieben werden darf. Solte aber aus gefahren werde, so darf der welcher den Hage in hat darf ein Stük weiter unter den Hirten treiben.
Daß bezeugen die Unterschriften Wurster Hofer Seeger Ziefle Braun Mast Hofer

Hiermit ist das Gemeindeprotokollbuch geschlossen. 

Übertragung komplett abgeschlossen am 26.11.2010.

Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 21.12.21