Kaufbuch II von 1856

22. Februar 1862 
Unter dem 19. Dezember 1861 hat verkauft
Friedrich Kappler, Bauer und Schultheiß in Igelsberg und seine gegenwärtige Ehefrau Anna Maria eine geb. Seidt
an ihren geliebten SohnJohann Georg Kappler und deßen Braut Elisabetha Braun, Tochter des Friedrich Braun Schultheiß in Obermusbach
die hirnach aus de Ziefleschen Erbsmaße erworbene Ligenschaft.
Auf die Auflistung der einzelnen Güterstücke wird verzichtet.
Vorstehende Ligenschaft geht mit allen Rechten wie auch mit allen Lasten auf die Käufer über. Unter dem Recht ist auch insbesondere der Antheil an der lehensbauerschaft begriffen.
Ferner den zwölften Antheil an der Obermusbacher Bauernsägmühl.
Nachstehende Ligenschaft wird dem Käufer überlaßen um die Summe von 6000 Gulden.
Hiervon gehen dem kaufenden Sohne Lehnungsweiß bis nach des Sohns oder des Vatters Tod ab 500 Gulden. Verbleiben 5500 Gulden welche bis zum 1. April 1862 baar zu bezahlen, oder von da an zu 4 1/2 % zu verzinsen sind.
Ferner wird dem kaufenden Sohn noch zu Heurathgut gegeben der vordere Hofersche Wald, 11 3/8 Morg 33,8 Ruth im Stutzwald und 20 Morg an der Bengelbruk, im Anschlag von 2000 Gulden und ist Heurathgut des Käufers.
Die Eltern der Braut versprechen zu dieser Verbindung derselben Heurathgut baar Geld 3700 Gulden, lehungsweiße ohne Zins 500 Gulden bis nach der Tochter oder der Eltern Tod,
ferner noch 7 Morg 13,9 Ruth im Reichenbacher Wald neben Michael Schneider und Schultheiß Braun, Anschlag 800 Gulden, Zusammen 5000 Gulden nebst einer ordentlichen Aussteuer.
Ferner verkaufen die Eltern des Bräutigams an denselben und seine Braut Elisabetha Braun das in dem erkauften Hause befindliche Futter und Früchten,
cirka 1000 Stük Garben, dito 600-700 ct. Futter zu 1500 Gulden. Welches bis zum 1. April 1862 zu zahlen oder zu 4 1/2 % zu verzinsen ist.
Die Käufe tretten in Rechtskraft nach geschlossener Cupulacion. 
Weitere Bedingungen:
1. Das in den Waldungen liegende Holz gehört dem Käufer.
2. Die Steuern und Abgaben zahlen die Käufer vom 1. Juli 1861 an.
3. Die Kosten des gerichtlichen Erkenntnißes bezahlen die Eltern der Brautleute. 
Auf den Grund vorstehenden Vertrags haben Johann Georg Kappler und Elisabetha Braun sich das Versprechen der heiligen Ehe gegeben und biten um die Gemeinderäthliche Bestätigung geziemend, wonach die Neuverlobten Johann Georg Braun und Elisabetha Braun ihren Ehecontrakt nach Gottes Willen durch Handtreue hiermit beschließen.
Unterschiften
Ehe und Brautleute und zugleich KäuferJohann Georg Kappler  Elisabetha Braun
Verkäufer Schultheiß Kappler  Anna Maria Kappler
Pfleger der Braut Adam Seeger
Eltern der Braut Schultheiß Braun  Eva Maria Braun
Anwesende zeugen Michael Stokinger, Mich Fried Seid, Fried. Eberhard, Adam Kappler, Pfillipp Ziefle, Johannes Frey, Adam Stokinger, Andreas Theurer, Christian Kappler, Eva Maria Stokinger.
Auf wörtliches und deutliches Vorlesen haben Verkäufer und Käufer dem Inhalt  dießer Vertragsurkunde als durchaus gültig anerkannt und hirnach eigenständig unterschrieben.
Obermusbach den 24. Febru 1862
Verkäufer Schultheiß Kappler
Käufer Johann Geor Kappler  

27. August 1864 
Abschrift des Ligenschafts-Verkauf des j. Johannes Frey hier.
Ligenschafts-Verkaufs-Protokoll in der Gantsache (Konkurssache) des hiesigen Bürger und Taglöhner Johannes Frey.
Die Verkaufsverhandlungen fanden am Samstag den 18. Juni und Freytag den 29. Juli 1864 statt und wurde in Folge Oberamtsgerichtl. Auftrags vom 18./20. Mai 1864 durch den Bezirks-Notar geleitet.
Die speziellen Bedingungen und einzelnen Grundstücke werden nicht übertragen.
Auf der Ligenschaft lastete noch eine Leibgeding-Last von alt Johannes Frey Eheleute, die aber im Laufe des Konkursvefahrens abgelöst wurde. Die gesamte Ligenschaft wurde auf 3973 Gulden geschätzt.
Versteigerungstermin 18. Juli 1864
Die Versteigerung der einzelnen Güter ergab 3695 Gulden, die Johann Adam Bohnet mit 4315 Gulden für die gesamte Ligenaschaft überbot.
Nächster Versteigerungstermin 29. Juli 1864
Im Einzelverkauf wurden 4436 Gulden erziehlt.
Es überbot dann Johann Adam Bohnet mit 6405 Gulden.

Versteigerungstermin 1. August 1864
Es wurde ein Nachgebot gemacht, dass Johann Adam Bohnet dann mit 7000 Gulden überbot.
4. August 1864
Die gesamte Ligenschaft wird Johann Adam Bohnet für 7000 Gulden endgültig verkauft.  

25. Oktober 1865 
Vom Schulth Amt Hörschweiler wurde am 21 Oktober 1865 folgender Kaufbrief hirher übergeben.
Friedrich Wurster Bauer von hier hat am 22. August d. J. seine gesamte Ligenschaft verkauft an
Christian Hornberger und seine Tochter Christina um 5000 Gulden.
Unter dießer Ligenschaft sind auf Obermusbacher Markung Wald. 5 6/8 Morg 43,4 Rzth im Bäumle neben J. Friedr. Braun und Martin Seeger.
Der Rest wird nicht übertragen.  

31. März 1865 
Grünthal
Auszug aus dem Kaufbuch II Blt. 381 bis 383
Geschehen am 28. Januar 1865.
Johann Georg Müller Hirschwirth verkauft heute an seinen Sohn
Johann David Müller Bierbrauer ledig und als Mitkäuferin seine nunmehrige Braut Eva Zifle, Tochter des verstorbenen Matheus Ziefle, Bauer in Obermusbach seine sämtliche Ligenschaft, Gebäulichkeiten, Güter und Waldungen, sowohl auf hießiger als auswärtiger Markungen worunter auf Obermusbacher Markung
6 3/8 Morg 28,8 Ruth Waldung im Brand neben Adam Bohnet und Jak. Fried. Braun,
27 6/8 Morg 12,7 Ruth Waldung im Reichenbacher Wald neben Adam Seeger und Johannes Hofer von Grünthal.
Hiervon also von letzterem Stük behällt der Verkäufer 10 Morg weggemeßen, und zwar in der Nahe der Holländer Brüke für sich als Eigenthum.
Auf den Rest des Textes wird verzichtet. Interessant ist der Begriff Holländer Brüke.   

27. Dezember 1865 
Unter dem 11. November 1865 kam folgender Kauf zu Stande:
Es hat sich heute durch Gottes Schikung zugetragen, daß sich
Christian Friedrich Hofer, Sohn des Fried. Hofer v. Untermusbach mit
Christine eheliche Tochter des Johannes Mast, Bauer und Gemeinderath von hier ehelich verlobt und versprochen hat.
Als wahres Eigenthum besitzt Christian Fried. Hofer das im Jahr 1865 neu erbaute Wohnhaus an der Straße nach Untermusbach bei der Ziegelhütte, welche zur Zeit noch nicht entasteriert und in die Landesversicherung eingeschätzt ist.
Ferner verkauft Friedrich Hofer an die beeden neuverlobtenChristian Friedrich Hofer und deßen Braut Christine Mast, welche am gesamten Gut Mitkäuferin ist nachstehende Ligenschaft.
Güterbuch der Auswärtigen
Blt. 262 1/8 Morg 2,4 Ruth Ein 2 stokigtes Wohnhauß mit Ziegelhütte, Brennofen, Wagenschopf, Scheuer und Keller in den Thalwiesen, neben dem Weeg beiderseits,
Blt. 262b: Gärten 5,4 Ruth Gemüßgarten beim Hauß neben dem Weeg beiderseits,
Blt. 263 Die Hälfte an 2 3/8 Morg 13,0 Ruth in Thalwiesen neben dem Weeg und Adam Seeger,
Blt. 263b Aker gehört ganz dem Käufer 3 4/8 Morg 42,2 Ruth auf dem hohen Maad neben dem Weeg und Friedrich Kübler,
Blt. 264 3/8 Morg 32,0 Ruth Leimgrube die Mergelgrube neben dem Weeg und der Bauernschaft,
Blt. 264b 5 1/8 Morg 4,8 Ruth in der Mergelgrube neben Adam Bohnet und der Bauerschaft,
Blt. 265 Die Hälfte an 4 Morg 0,9 Ruth im Aispach neben dem Weeg beederseitzt,
ferner auf Untermusbacher Markung:
die Nehewieße, den Comiß Bühlwald, den Brükleswald, über welchen in Untermusbach schon gerichtlich erkannt seie. Den 1/10ten Theil an der Untermusbacher Sägmühl.
Auf vorstehender Ligenschaft dingt sich Verkäufer und Verkäuferin aus auf lebzeiten:
1. Die hintere Stube mit einer Kammer auf der untren Bühne indem neu erbauten Hauß, ferner das Holz nach Bedürfniß zum kochen, waschen und einheizen.
2. Wenn die Verkäufer nicht mehr waschen können, so muß dießes v. Käufer unentgeltlich geschehen.
3. Platz zu einem Schwein füttern und 2 Hüner.
4. 20 Simri Erdbirnen und Platz im Keller dazu.
5. 12 Simri Korn, und 4 Simri Roggen und Gersten, oder 2 S. Roggen 2 Simri Gerste.
6. 6 Pfund Hanf.
7. Eine Kuh füttern mit der des Käufers.
8. Kraut nach Bedürfniß aus der Stande.
9. Dingen sich die Verkäufer auf Lebzeiten aus das Gärtle bei der Ziegelhütte und den Dung darin unentgeltlich, nach dem Todt der Eltern fällt selbiges den Käufer unentgeltlich zu. 
Ferner wird den Käufer noch in den Kauf gegeben:
2 Pferde, 2 eiserne Wägen samt Pferdegeschirr 800 Gulden,
das vorhandene Heu und Öhmd 600 Gulden,
die vorhandenen Garben 300 Gulden,
die vorhandenen Erdbirnen samt Rüben 50 Gulden,
4 Stük Rindvieh 300 Gulden,
vor und um die Summe mit Einschluß des Viehes und Fahrniß und Ligenschaft auf hießiger und Untermusbacher Markung 4000 Gulden.
An vorstehendem Kauf laßen die Eltern ihrem kaufenden Sohn als Heurathgut abgeben 1000 Gulden, der Braut-Vatter Johannes Mast verspricht seiner Tochter neben einer ordentlichen Austeuer zu Heurathgut 3000 Gulden und 500 Gulden unverzinsliches Anlehen.
Dem Kauf werden folgende Bedingungen zu Grunde gelegt:
1. Verkaufte Ligenschaft geht mit allen Rechten wie auch mit allen lasten auf Käufer über.
2. Steuern und alle Abgaben zahlt Verkäufer bis 1. Juli 1866, von da an gehen die Lasten auf Käufer über.
3. In Betreff der gesetzlichen Reuzeit kommen die Contrahenten dahin überein daß der Kauf erst am Tage der Cupilazion in Rechtskraft tritt, welches überigens am 28. November geschehen ist, und somit von dieser Zeit an die Käufer im vollen Genuß des Guths stehen.
Die Kosten als Acis, Erkenngeld bezahlen die Eltern der Brautleute.
Vorstehenden Kauf anerkennen auf wörtliches und deutliches Vorlesen als durchaus richtig.
Käufer Hofer
Mitkäuferin Christina Hofer
Verkäufer Hofer Hofer
der Vatter der Braut Mast
Gerichtlich Erkannt den 27. Dezember 1865
Gemeinderath Braun Mast Bohnet Schneider Seeger 

Randbemerkung
Accis Berechnung aus 4000 Gulden, davon gehen ab für Vieh Pferde Fahrniß 2050 Gulden, Heurathjsgut des Käufers 1000 Gulden,
nach Untermusbach übergeben 450 Gulden,
Bleibt 500 Gulden
Leibgedingwerth jährlich 56 Gulden thut auf die muthmasliche Lebensdauer da Verkäufer 60 Jahre alt ist, also auf 13 Jahre 728 Gulden, Summe beträgt 1228 Gulden.
Accis 12 Gulden 18 Kreuzer, Erkenngeld aus 2228 Gulden ist 4 Gulden 48 Kreuzer, Schätz 30 Kreuzer, Kaufeintrag 30 Kreuzer, Summe 18 Gulden 6 Kreuzer.
Den 9. Merz 1866 von obigen 950 Gulden den Accis nacherhoben im Betrag v. 9 Gulden 30 Kreuzer von Posten 2.3.4..  

21. Mai 1866 
Obermusbach den 3. Febru aber erst am 3. April 1865 rechtskräftig kam folgender Kauf und Ehevertrag zu Stande:
Es hat sich heute durch Gottes Schickung zugetragen, daß sich
jung Johann Adam Bohnet, hier mit
Chatarina, eheliche Tochter des Johann Georg Bohnet von Wittlensweiler ehelich verlobt und versprochen hat.
Auf Grund dießes ehelichen Verspuchs verkauft heute:
alt Johann Adma Bohnet Bauer und Gemeinderath hier im Einverständniß seiner 2ten Ehefrau Barbara eine geb. Dölker an die beeden verlobtenJung Johann Adam Bohnet und Chatharina Bohnet
Güteb. I B.Blt 10. 1/8 Morg 35 Ruth 3 Schuh Ein zwystokigtes Wohnhauß mit Scheuer, Stall, Schopf, einem besonders stehenden gewölbten Keller, und Wasch und Pottaschenhütte nebst Backofen.
1 Schweinestall mit Geflügelstall beim Hauß unten im Dorf neben Georg Kappler und Gemeindepfleger Schneider.
Blt. 11b Den 1/12 Theil an der Obermusbacher Bauernsägmühle. 
Auf die Güterauflistung wird verzichtet.
Da die größeren Güterstüke vermeßen werden sollen, so komen die Contrahenten dahin überein, daß der verkaufende Vatter den kaufenden Brautleuten an die Hälfte seiner sämtlichen Felder sowohl hießiger als Untermusbacher Markung übergibt, wobei die Bestimmung getroffen wird, daß die vom Verkäufer aus der Gantmaße des Johannes Frey erworbenen Güterstüke auch zur Hälfte übergehen müßen.
Vorstehende Ligenschaft wird den Käufer und Brautleuten überlaßen um 24000 Gulden.
An vorstehenden Kauf läßt der Vatter seinem kaufenden Sohn mit Einschluß des Mutterguts abgehen baar 10000 Gulden.
Die Eltern der Braut versprechen ihrer Tochter zu dieser Verbindung neben einer ordentlichen Aussteuer an Heurathgut baar 7000 Gulden.
Sämtliche Ligenschaft geht Leibgeding frei auf Käufer über.
Zu Kauf wird gegeben:
1 Pferd nach der Wahl des Käufer,
3 Stük Kühe,
1 Paar Ochsen,
3 Stük schmal Vieh,
2 aufgemachte Wägen  nach der Wahl des Käufer,
1 Pflug und 1 Ege.
Das im verkauften Hauß vorhandene Stroh und Futter.
Verkäufer gibt den Käufer Früchten nach Bedürfniß bis zur Ernte.
Ferner wird in den Kauf gegeben 2 Schweine.
Verkäufer gibt dem Käufer von dem sonstigen vorhandenen Fuhe und Bauerngeschirr die Hälfte.
Die neu zu erbauende Wasch und Potaschehütte hat Verkäufer nach dem Bau und Grundriß ganz auf seine Kosten zu erbauen und ist Selbstverständlich im Kauf mit begriffen.
Dem Verkauf werden folgende Bedingungen zu Grunde gelegt:
1. Die verkaufte Ligenschaft geht mit allen Rechten wie auch mit allen Lasten auf Käufer über.
2. Steuern und sonstige Abgaben bezahlt Verkäufer bis zm 1. Juli 1866, von dieser Zeit an auch an alle Lasten auf den Käufer.
3. Die nöthig werdenden Vermeßungskosten werden von Käufer und Verkäufer gemeinschaftl. bestritten.
4. Die Kosten des gerichtl. Erkenntnißes als Accis Erkenngeld u.s.w. bezahlt Käufer und Verkäufer gemeinschaftlich.
5. der Rest des Kaufschilling, welcher bis 1. Juli 1866 nicht bezahlt ist, ist vom 1. Juli 1866 an mit 3 1/2 % zu verzinsen.
6. In Betreff der gesetzlichen Reuzeit wird unter den Contrahenten verabredet, daß die Käufer erst am Tage der Copelacion in den vollen Genuß der Ligenschaft treten und der Kauf rechtsgültig ist. 
Auf den Grund vorstehenden Vertrags gaben sich Joh. Adam Bohnet und Chatarina Bohnet das Versprechen an der heiligen Ehe  und bitten um die Bestätigung geziemend wonach die Neuverlobten ihren Ehecontrakt durch Handtreue hirmit beschließen.
Käufer Johann Adam Bohnet, Mitkäuferin Katharina Bohnet
Verkäufer Joh. Adam Bohnet, Barbara Bohnet
den Kindern 1 Ehe Pfleger Seeger
Eltern der Braut Bohnet, Bohnetin
anwesende ZeugenSchaible Bohnet Frey Dölker Klein Schultheiß Haug Schultheiß Braun
Bei dem heutigen gerichtlichen Erkenntniß haben die Vorstehenden auf deutliches Vorlesen den Kauf als durchaus richtig anerkannt.
Käufer Bohnet Katharina Bohnet
Verkäufer Bohnet Barbara Bohnet  

Letzte Änderung am 21.12.21