Lagerbuch 1667 Teil 8

Das Lagerbuch von 1667
8. Teil – Erbschaftssteuer –

ZurückblätternÜbersichtWeiterblättern

In diesem Teil werden die Steuern bei Antritt eines Erbes aufgezeichnet. Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben. 

Seite 399

Obermuespach Haubt Recht und Todt Fähl 

Die Innwohner zue Obermuespach seindt dem Closter Reichenbach uff Ihr absterben Haubt fällig auff folgende weiß: 
Namblich stirbt Einer, so ein halb: oder gantzes Lehen inngehabt, So müeßen seine Verlaßene Erben ein Haubtrecht geben;
Hatt Er Zway oder anderhalbe Güetter, so geben die Zway Haubtrecht;
Und welcher Zway halbe Lehen hatte, so nicht zusamen gehören, müeßen auch Zway Haubtrecht gegeben werdten;
Und welcher nur ein Taglöhners Gürtlin inngehabt oder ob Einer gar kein 

Seite 399b 

eigenes Gueth beseßen hatte, Ist man doch ein Haubtrecht zue geben schuldig; 
Das Haubtrecht aber ist das beste Haubt Vich, oder in mangel dessen, das beste Klaidt. 

Seite 400 

Welche Mann. oder weibs Persohn dem Closter Reichenbach mit aigenschafft Ihres leibes zugethon, Ist nit allein in der Zeit derselben Lebens jährlich dem Closter ein gewisen Leibzinnß: sondern auch uff Ihren tödtlichen Hintritt ein Haubtrecht namlich das beste Stuckh Vich, oder in entbehrung deßen das beste Klaidt zugeben schuldig;
Und waß von leibaigenen Weibs-Personen auff Ihr absterben zue Laibfahl gefällt, würdt des Closters Reichenbach hüener Vogten überlaßen.   

ZurückblätternÜbersichtWeiterblättern

ENTNOMMEN AUS: HAUPTSTAATSARCHIV STUTTGART, H102/63 BD. 10.

AUFGESCHRIEBEN VON HANS REHBERG.

Letzte Änderung am 14.03.21