Vogtgericht 1618

Das Vogtgericht von 1618

In diesem Teil wird das Protokoll des Vogtgerichtes vom 22. Oktober 1618 wiedergegeben. Zeitweise wurde das Ruggericht auch mit Vogtgericht bezeichnet, die Aufgabe hatte sich jedoch nicht geändert. Die Vogt- und Ruggerichte fanden jedes Jahr unter der Leitung des Vogtes vom Klosteramt Reichenbach statt. Alle Bewohner konnten ihre Beschwerden vortragen und durch das Gericht klären lassen.
Diese Protokolle zeigen auch die kleinen Probleme der Obermusbacher und wir wollen sie deshalb Veröffentlichen um unseren Lesern einen Einblick in das Leben auf dem Dorf im 17. Jahrhundert zu geben.
Wichtig für den Heimatforscher sind auch die Namen der Prozessteilnehmer, da und für diese Zeit vor und um den 30jährigen Krieg die Kirchenunterlagen nur unvollständig vorhanden sind.
Original-Text ist mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Vielfach wird auch wegen der schlechten Lesbarkeit nur der vereinfachte Sinn des Protokolls übertragen. 
Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv geschrieben.

Ab hier Originaltext: 

Vogtgericht uff Donnerstag denn 22 Octobris: Anno: 1618. Ist daß jährliche Vogrgericht zue Obermuoßbach gehalten, und volgendt Gescheh Straffen darbey fürgebracht worden. 

AnklägerKlage und Urteil in Sonderschrift
SchultheißBartl N. Michel Weissers Knecht habe Jacob Klaissen ein Hitte gehn Dornstetten verkhaufft.
Soll 1 Tag und nacht Im Turm biessen und fürter wann er etwas findt des selbig uff der cantzel lassen uffruoffen. 
Michel Weisser habe in des fleckhens Wald ein Bumb euner grundt abgehauwen.
Die weil sich befundt des der Bumb halben dürr gewesen und ein ind betrigt der glennh Holtz en erlaubdt uff zue Hauwen, Alß soll er 30 Kr zue Straff erleg halb dem Clost halb dem Fleckh. 
Jacob WeisserSein Sohn Lorentz und sein weib haltz Ihne und sein Haußfrauw gar Ahnöd und selt sie heyen und enhaltz.
Soll 1 tag und nacht Im gefengnuß biessen. 
Berhardt SchwemblenEr und Jacob Weisser haben einander scherlich zue geredt.
Die Schmach sein von Amptsweg uffgehoben seine vor  und ind 30 Kr oder Thurmstraff tag und nacht erkent word. 
Die gemein Thue Ihme Schad an seinem halben Lehen.
Soll die Thäter namhofft gemacht werd. 
Philipp GreeDie Taglöner verschlaiff z Abholtz von der Seegmühle,
Soll an thurn Straff verbotten sein. 
gemein Straff soll fürter halb dem Closter richtig gemacht werd.
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Entnommen aus: Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A516L Bü.6.
Aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 16.03.21