Das Lagerbuch von 1667
14-6. Teil – Gebräuche und Gewohnheiten –
– Vom Fische angeln-
In diesem Teil werden Gebräuche und Gewohnheiten beschrieben. Da dieser Teil sehr lang ist wurden die vorhandenen Untertitel zur Aufteilung verwendet.
Der editierte Original-Text ist noch mit Übertragungsfehler behaftet, da die Schrift in Teilen schwer les- und übertragbar ist. Die Textkommentare sind zur Verständlichkeit kursiv.
Obermuespach Des Fleckhens Alte Gebräuch und Gewohnheiten
Seite 444b
Der erste Teil dieser Seite steht im vorherigen Kapitel.
Gemeine Verkündigung-Fischen-
Das ohnnötige fischen in der Gemeindt eigenem Bach solle bey empfindtlicher Straff verbotten sein, hergegen wann der Bach ab: und außgeschlagen würdt, -alle Jahr bey Zeiten Und wo müglich vor Georgii, ußerhalb sonderbahren notfalls, beschehen solle- von der
Seite 445
Gemeindt zue Obermusbach ins gemein gefischt werdten.
ENTNOMMEN AUS: HAUPTSTAATSARCHIV STUTTGART, H102/63 BD. 10.
AUFGESCHRIEBEN VON HANS REHBERG.
Letzte Änderung am 14.03.21