Gemeinderat Protokoll 1848 Teil 1

Obermusbach, Verhandelt den 14. Januar 1852
Zeugniß dem heuer recautirungspflichtigen Johannes Hofer von Obermusbach, welcher als simpelhaft und zum Militär als körperlich und geistig untauglich erklärt wird, wird von dem Gemeinderath dahier über die Art der Simpelhaftigkeit folgendes bezeugt:
Schon in den Gesichtzügen des Johannes Hofer ist eine Simpelhaftigkeit zu erkennen, ferner spricht derselbe ganz undeutlich, und ist der Sinn seiner Worte nicht wohl verstehbar. Auch konnte gedachter Johannes Hofer wegen Geistesschwäche bis jetzt zu keinem ordentlichen Geschäft angehalten werden. Ferner Bedarf derselbe oft selbst noch eine Verpflegung wie es bei noch unerwachsenen Kindern es der Fall ist.
Zur Beurkungung Gemeinderath Braun Hofer Ziefle Bohnet Mast.
 

Verhandelt den 26. Januar 1850 vor der Steuersatzbehörde
Behufts der endlichen Erledigung der Streitsache zwischen Friedrich Müller und Adam Seeger, beede von Untermusbach, Steuerrückstand und Prozeßkosten betreffend wurden heute betreffende Waldungen durch oben genannte Steuersatzbehörde eingesehen und eingeschätzt:
Das Ergebniß ist folgendes
da Friedrich Müller 30 Morg 17 Rath 6 Sch
und Adam Seeger 20 5/8 M. 18 R 0 Sch besitzt, so ist auch der heutigen Einschätzung der Wald des Adam Seeger bedeutend mehr wert als der des Müller, da Müller bereits zur Hälfte Hardt besitzt auch die Grundlage des Bodens bei weiten nicht so ergiebig ist, als der des Adam Seeger.
Oder um es noch deutlicher zu machen, der Wald des Friedrich Müller hat einen Werth von cirka 2500 f, so hat der des Seeger einen Werth von 3000 f.

Unter besagten Umständen ist die Weigerung das Adam Seeger welche nicht zur Hälfte der Steuern und Prozeßkosten bezahlen will als ganz unstatthaft zu betrachten und es wird deßhalb das Schultheißenamt Untermusbach ersucht demselben Seeger die Hälfteige Bezahlung fraglicher Steuern und Prozeßkosten aufzuerlegen, welche in den Beilagen ersichtlich sind.
Steuersätzer Braun Mast Bohnet

1. Randbemerkung am Protokollanfang: Schultheiß Braun Gemeinderäthe Mast Bohnet
2. Randbemerkung am Ende: Gebühren der Steuersetzen 1 Gulden 27 Kr. 

Verhandelt den 29 Januar 1852
Am  27. Okt. 1849 hat Adam Hofer Bauer von hier und an deßen Statt Joh. Georg Bauer von Untermusbach die Weegstrecke gegen Untermusbach von Par o bis 12 um 17 f 24 x jährlich gesteigert. Inzwischen ist Bauer weggezogen und ist Jakob Schneider von Untermusbach aufs neue als Wegknecht angestellt worden. Da sich kein anderer Liebhaber zeigte, so war man genötigt demselben die gesonderte Akkordsumme von 20 f auf die Gemeindekaße zu verwilligen. Dieser neue Akkord geht vom 1. März 1851 und gilt bis den 29. Okt. 1855.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Hofer Seeger Ziefle 

Obermusbach Verhandelt den 12. Feber 1852 vor dem Gemeinderath
Johann Martin Wurster, Bauer von hier trägt vor, daß er bei gnädigster Herrschaft und Nachlaß derjenigen Bürgschaftsschuld welche er für seinen Schwiegervatter Sebastian Frey Ochsenwirth hier, und für den früheren Hofgerichtsadvokaten Rindeschwender von Rastatt bezahlen soll und die ursprünglich mehr als 7300 Gulden betragen habe, bitten wolle, und daß er zu diesen Behuf um ein Gemeinderäthliches Zeugniss bitte.
Der Gemeinderath hat einstimmig beschloßen, zu bezeugen, das
1. Johann Martin Wurster früher in geordneten Vermögensverhältnissen gewesen ist.
das
2. derselbe fast einzig und allein durch die genannte Bürgschaft geschäftlich und moralisch zu Grunde gerichtet wurde indem er durch dieselbe wie ausser sich gekommen ist, und sein ganzes Wesen sich zu seinem Nachtheil gewendet hat
das ferner
3. Wurster mit Frey und Rindeschwender für die er Bürgschaft geleistet nie in irgend einem Geschäftsverkehr gestanden ist, das er nie und nirgens Nachtheil von denselben gehabt hat und die Bürgschaft einzig und allein aus übel angebrachter Gefälligkeit eingegangen hat.das endlich
4. Wurster und seine Familie zeitlebens ruiniert ist wenn ihm die Bürgschaftsschuld nicht erlassen wird.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Ziefle Mast Hofer Bohnet Hofer 

Verhandelt den 12 März 1852
In der Schuldklagsache des Rosenwirth Wälde von Freudenstadt gegen Gottfried Frey Bauer dahier Forderung im Betrag von 73 Gulden 36 Kr betreffend, wird, da Frey den Verfügungen des Schultheißenamt kein Gehör gibt, und nach K.-Oberamtsgerichtlicher Anordnung vom 8 d.M. gegen Frey Exekution beschloßen, und 2 Stük Kühe zum Verkauf ausgesetzt und den Verkauf derßelben auf Donnerstag den 25 d.M. Vormittags 8 Uhr festgesetzt ist.
Gemeinderath Braun
Randbemerkung: Dieße Schuld wurde den 13 März 1852 bezahlt und es unterbleibt betreffende Exekutionsverfügung. 

Verhandelt den 1. März 1852 vor dem Gemeinderath
Nachdem dem königl. Forstamt Freudenstadt die Anzeige über die Anstellung eines gemeinschaftslichen Viehhirten dahier erstattet wurde, erhielt man die Weisung, das der nun aufgestellte Hirte Lobegott Schwaigert von Freudenstadt durch den Gemeinderath zu beeidigen sein zu diesem Zweck wurde heute der Gemeinderath versammelt, und es wurde dem neu aufgestellten Hirten Schweikert folgende Bedingungen aufgegeben.
Der Hirte hat das ihm zur Weide anvertraute Vieh mit der möglichsten Sorgfalt und Schonung zu behandlen die größte Obacht zu tragen, daß kein Vieh in die angrenzenden Herrschaftswaldungen, nahmentlich in die angelegten Kulturen kommt, wenn sich der Hirte etwas derart zu Schulden kommen läßt, so hat derselbe die etwaige Strafe und alle daraus entspringende Nachtheile selbst zu leisten, da endlich Schweikert angiebt, daß er von 2 Jahren bei dem Forstamt Altensteig beeidigt worden sein, so wird demselben ein förmlicher Eid nicht abgenommen, sondern auf seiner früheren Diensteid verwiesen, und die Einhaltung der gegebenen Vorschriften durch Handschlag versprochen.
Unterschrift Schweikart
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Ziefle Bohnet Mast 

Obermusbach Verhandelt den 7. Juni 1852 von der Unterpfandsbehörde
Kaufmann Carl Neff in Stuttgart hat bei Jak. Fried. Hofer ein Capital von 3000 f  zu fordern, wofür derselbe Carl Neff durch Waldung gesichert ist.
Unter den 11. März d.J. hat Carl Neff die Anzeige gemacht, daß er in Erfahrung gebracht habe, daß Hofer fortwährend Holz in den verpfändeten Waldungen hauen läßt, und um Beschlagnahme des Holzes bitte, und unter dem 26. Mai hat Lehrer Bikart in Rexingen im Vollmachtnahmen des Carl Neff beim k. Oberamtsgericht Freudenstadt Klage erhoben, daß dem gedachten Hofer jeder Holzhieb in den verpfändeten Waldungen untersagt sein soll.
Die Unterpfandsbehörde dahier anerkennt die Klage als gerechtfertigt, und es wurde deshalb heute beschlossen:
Das in Betracht, daß durch den fortgesetzten Holzhieb betreffender Wald vollens ganz wertlos gemacht wird, und somit dem derleicher allerdings Gefahr des Verlusts droht, daß ferner Hofer gar nicht mehr nach seinen Waldungen sieht, und bereits jedem Holzkaufliebhaber Erlaubnis gibt in gedachtem Wald zu hauen und zu haußen wie wenn der Wald gar keinem Besitzer oder Eigentümer zugehörte, daß weiter in Betracht, daß Hofer das gehauene Holz, oder den Erlös hirvon nicht zweckmäßig anwendet, wird verfügt, daß dem Jak. Friedrich Hofer jeder fernere Holzhieb in den verpfändeten Waldungen bei empfindlicher Strafe untersagt sein soll, und daß diejenigen Buchen, welche unter dem 5. Juni gehauen wurden zur Verfügung des Pfandgläubigen liegen bleiben müßen, es seie denn daß Hofer die verpfändete Schuld mit 3000 f an Carl Neff abgetragen hat.
So beschlossen den 7. Juni 1852
Unterpfandsbehörde Schultheiß Braun Mast Ziefle Bohnet
Randbemerkung: Die Eröffnung Unterschrift Hofer 

Verhandelt Obermusbach den 16 Juni 1852
Die Bürgen des Jakob Friedrich Hofer dahier als da sind Matheis Ziefle, Johannes Mast, Adam Hofer und Gebrüder Seeger sämtliche hier. welche für ein Capital von 4000 f welcher Jak. Fried. Hofer dem Veit Hirschfelder in Rexingen schuldet solidarisch haften, haben sich bei dem Schultheißenamt beschwert, daß Hofer fortwährend Holz inn dem verpfändeten Wald und Streueplätze haue, und überdieß machen sich alle Schulden des Hofers selbst bezahlt, und es drohe den Bürgen bedeutend Verlust, und dißwegen müßen sie das Schultheißenamt ersuchen, daß dem Hofer jeder Holzhieb untersagt sein solle.
Das Schultheißenamt erkennt die Klage als begründet, und es wird deshalb dem Jak. Friedich Hofer jeder ferneren Holzhieb in den verpfändeten Waldungen untersagt, und im Fall Hofer dieße Verfügung unbeachtet läßt, sind die Bürgen als Kläger befugt, das etwa gefällte Holz mit Beschlag belegen zu laßen. Da ferner das Inventar bei Hofer seit einiger Zeit auffallend verringert wurde, so wird demselben der Verkauf an Vieh und Pferden ernstlich untersagt.
So beschlossen den 16. Juni 1852
Schultheiß Braun 

Obermusbach Verhandelt den 18. Juli 1852
Gemeindepfleger Bohnet dahier will sein Amt als Gemeindepfleger niederlegen, und hat deswegen das Schultheißenamt um die Vornahme einer Gemeindepflegerwahl gebeten. Auf zureden das Amt noch länger zu behalten verweigert er daßelbe.
Es wurde nun heute eine neue Gemeindepfleger Wahl vorgenommen, und es haben sich sämtliche wahlfähige Bürger alle abgestimmt.
Das Ergebnis ist folgendes:
Johannes Mast erhielt 5 Stimmen
Johann Martin Seeger 3 Stimmen
Es ist somit Johannes Mast als gewählt zu betrachten, und es hat sich Mast zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl bereit erklärt. Die Verbindlichkeit der Wahl ist auf Dauer von 2 Jahren.
Unterschrift Mast
Beschluß dem Köngl. Oberamt dieße Verhandlung zur Genehmigung vorzulegen, wobei man noch zu bemerken hat, daß der gewählte Johannes Mast ein gut prudicirter Mann und ein Mitglied des Gemeinderaths dahier ist, und das Amt als Gemeindepfleger früher schon 4 Jahre bekleidete.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Ziefle Bohnet Hofer Hofer Seeger 
Randbemerkung: Verhandelt den 14. August 1852
Nachdem durch Beschluß des k. Oberamt die Wahl des neuen Gemeindepfleger Johannes Mast bestätigt wurde und seine Kautionsurkunde eingesandt wurde, so wird der gewählte Johannes Mast heute anstatt der Ablegung eines förmlichen Eides auf seinen schon früher als Gemeindpfleger abgelegten Diensteid hingewiesen, und verpflichtet, und in sein Amt eingewiesen.
Unterschrift Mast
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Seeger Ziefle Bohnet 

Obermusbach Verhandelt den 15. Juli 1852
Jakob Friedrich Hofer dahier hat schon seit vielen Jahren dem Jakob Friedrich Mast welcher nun in Amerika ist ein Pflegevermögen von etwas mehr als 1000 f verwaltet.
Da aber in neuerer Zeit bedeutend Gelder eingegangen sind, und der Pfleger Jakob Fried. Hofer in seinen Vermögensverhältnißen so weit und so auffallend zurück gekommen ist, so daß sein Vermögensverfall als ganz unvermeindlich erscheint, so hat sich das Waißengericht bewogen gefunden, das eingegangene Geld nicht an den Pfleger Hofer ausfolgen zu laßen sondern das Waißengericht hat das Geld in Verwahrung genommen.
Es wurde nun heute die Wahl eines neuen Pflegers vorgenommen in der Person des Gemeinderathes Johannes Mast, und demselben das eingegangene Geld im Betrag von 939 f 10 x zur Verwaltung übergeben, und dem Pfleger zugleich bedeutet, daß er die betreffene Forderung bei Kronenwirth Faißt Wittwe in Igelsberg in Bälde beizutreiben habe. Die Annahme der Pflegschaft und die Verpflichtung unterschreibt Mast
Beschluß, dem königl. Oberamtsgericht vorstehende Verhandlung zur Genehmigung vorzulegen.
Waißengericht Braun Ziefle Mast 

Verhandelt den 26. Juli 1852
Wird in Betreff der Cautionsleistung des neuen Gemeindepflegers Johannes Mast beschloßen:
Denselben von Einlegung einer Caucion zu entbinden, und mit der Intercession seiner Ehefrau Christina geb. Kohler sich zu begnügen.
Gemeinderath Braun Bohnet Ziefle Seeger 

Verhandelt den 6.September 1852
In Folge der gegen Jak. Friedr. Hofer dahier eingeleiteten Vermögensuntersuchung wird von dem Gemeinderath dahier über die Ursache des Vermögensfall folgendes Zeugniß ausgestellt.
1. Das Jak. Friedr. Hofer eine Theils durch die Fehljahre, und den Minderwerth des Holzes sehr in seinem Vermögen zurück gekommen, das
2. bei Hofer die Arbeitsscheue und ein leichtsinniger Lebenswandel, und
3. die Hauptursache seine 3 ungerathene Söhne welche dem Müßiggang und Trunk auffallend ergeben sind, den Vermögenszerfall beigeführt haben.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Ziefle Bohnet 

Verhandelt den 6. September 1852
In der Schuldensache des Jak. Fried. Hofer wurde heute Matheis Ziefle, Gemeinderath als Güterpfleger bestellt.
Anerkannt Unterschrift Ziefle
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Bohnet Mast Seeger 

Verhandelt den 14. September 1852
Nachdem das Königl. Oberamt bei der Rechnungsabhör am 16. August d.J. zum Rezeß gemacht hat, daß gegen die ausständigen Steuerflüchtigen Exekution verfügt werden soll, so wird von dem Gemeinderath beschloßen:
Daß dem Gottfried Frey und Johannes Frey dahier zur Bezahlung ihrer bedeutenden Steuerrückstände nach einer Frist von 3 Tagen anberaumt wurde, nach fruchtlosen Ablauf dießes Frist, daß die Steuer nicht bezahlt werden genannten Personen so viel Vieh zum Verkauf auszusetzen, als zur Deckung sämtlicher Rückstände erforderlich ist.
Gemeinderath Braun Ziefle Mast Seeger 

Verhandelt den 21. September 1852
Zufolge Beschlußes des Gemeinderaths und Bürgerausschuß vom heitigen, soll auf dieß Jahr wieder die Beifuhr von Straßenmaterial im Abstreich verakkondiert werden, hierzu wurde der 18. Oktober d.J. festgesetzt, und es wurde wieder beschloßen, daß Kalksteine bis zu Pos. 16 von der Markungsgränze Untermusbach an solle beigeführt werden, von Pos. 16 an aber  bis zu Pos. 70 sonst hante? Steine.
Bürgerausschuß
Gemeinerath Braun Hofer Ziefle Mast 

Obermusbach Oberamt Freudenstadt Verhandelt den 18. Dezember 1852
Zufolge Königl. Oberamtlichen Erlaßes vom 19. November 1851 und auch dem Gesetz vom 10. Juli 1849 Reg.Blt. Pos. 38 hat man heute nach vorheriger Anfertigung der Wählerliste die Ergänzungswahl des Gemeinderaths vorgenommen.
Da unter dem 3. November dem Gemeinderathsmitglied Jak. Fried. Hofer vergantet wurde, und somit als Gemeinderathsmitglied nicht mehr zuläßig ist, da ferner bei einer so geringen Bürgerzahl wie es hier der Fall ist, das Gemeinderathscolegium nicht vollständig kann besetzt werden, so wird von dem Gemeinderath beschloßen:
das Gemeinderathscollegium auf 5 Mitglieder zu bestimmen.
Bei der heutigen Loosziehung ist Adam Hofer im Loos durchgefallen, jedoch mit der Bestimmung, daß nach dem Gesetz welcher nach dem Loos auszutreten hätte wieder gewählt werden kann.
Gewählt wurden:
Matheis Ziefle mit 9 Stimmen
Johannes Mast mit 8 Stimmen
Adam Bohnet mit 7 Stimmen
Adam Hofer mit 6 Stimmen
Martin Seeger mit 6 Stimmen
Es sind somit die vornen aufgeführten 5 Mitglieder wieder als neu gewählt zu betrachten, und es haben sich die 5 aufgeführten zur wiederholten Annahme der auf sie gefallenen Wahl bereit erklärt.
Welches sie unterschriftlich anerkennen
Hofer, Ziefle, Mast, Bohnet, Seeger
Vorstehende Verhandlung beurkundet mit dem beifügen, daß keine Einwendungen erhoben wurde.
Gemeinderath Schultheiß Braun
Bürgerausschuß G. Frey 

Obermusbach Oberamt Freudenstadt Verhandelt den 25. September 1852
Die Gemeindepflege Obermusbach kauft unter dem heutigen Datum von Peter Pfeffer von Bittelbronn und Simon Levi von Rexingen Oberamt Horb folgende auf Obermusbacher Markung liegende Waldungen:
Primärcataster Parzellen Nr.
347/1 – 1 5/8 Morg 42,5 Ruth.
347/2 – 1 5/8 Morg. 42,5 R.
351/1 – 4 5/8 Morg. 10,0 R.
351/2 – 4 5/8 Morg. 10,0 R.
Wald im Reichenbacher Wald
Von und um die Summe von 1000 f Eintausend Gulden
Kaufsbedingungen sind folgende:
1. Steuer und sonstige Abgaben gehen vom 1. Juli 1852 an auf die Käufer der Gemeindepflege Obermusbach über.
2. Der Kaufschilling wird von heute an in einem 1/4 Jahr von der Gemeindpflege Obermusbach an den Verkäufer des Waldes baar bezahlt, und ist bis dahin der Kaufschilling unverzinslich, nach Verfluß eines 1/4 Jahres aber wenn der Kaufschilling nicht bezahlt wäre, ist betreffender Posten mit 5 % vom Hundert zu verzinsen, oder der Überrest, wenn betreffende Schuld nicht ganz bezahlt ist.
3. Acis und Erkenngeld bezahlt allhier die Gemeindepflege als Käufer des Waldes.
4. Wird sich die höhere Genehmigung des fraglichen Kaufs vorbehalten.
Fernerda durch einen Vertrag vom 15. Deib. 1842 die Besitzer der ertheilten Gemeindewaldungen 2500 f zu bezahlen hatten, und genannte Summe als Grundstock für die Gemeinde angelegt wurde, so wird beschloßen:
daß fraglich erkaufter Wald ebenfalls statt dieser 1000 f tausend Gulden für die Gemeinde als Gemeindewald verbleiben soll. Nach erfolgter höherer Genehmigung wird vorstehender Kaufvertrag steif und fest zugesagt.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun
Bürgerausschuß
Randbemerkung: Gegen den Ankauf dießer Waldung aus Grundstockmittel wird von Oberamtwegen nicht eingewendet.
Freudenstadt, den 16 Oktober 1852 Königl. Oberamt Romminger 

Abschrift Obermusbach Verhandelt den 3. November 1852
Unter dem obigen Datum verkauft die Gemeindepflege Obermusbach mit Zustimmung des Gemeinderath und Bürgerausschußes die aus dem Gante des Johann Adam Kleiß, Hirschwirth in Herzogsweiler erkaufte Ligenschaft, wie solche die Gemeindepflege dahier übernommen hat, und solche in dem Kaufbuch Herzogsweiler beschrieben sind an Gottlieb Hindenach und Johann Georg Schuler, beede in Herzogsweiler von und um die Summe von 860 f und neunzig Gulden Pachtgeld zusammen neunhundert fünfzig Gulden.
Mit dieser Summe ist auch der auf den 1. Januar 1853 verfallene und noch rückständige Pacht begriffen und bezahlt.
Dem Kauf hat man noch weitere Bedingungen zu Grunde gelegt.
1. Steuern und Abgaben wie solche auch heißen mögen gehen vom 1. Juli 1852 auf die Käufer über, und es darf die Gemeindepflege mit keinen Kosten weiter in Anspruch genommen werden, nahmentlich haben die genannten Käufer auch die beanspruchten Verkaufsgebühren dem dortigen Schultheißenamt zu bezahlen.
2. Der Kaufschilling ist in einem 1/4 Jahr baar an die hießige Gemeindepflege zu bezahlen, jedenfalls aber ist der ganze Kaufschilling vom Tage des gerichtlichen Erkennntnißes an, welches in 4 Wochen zu geschehen hat mit 5 % von Hundert zu verzinsen, und im Fall das gerichtliche Erkennen länger verzögert wird, oder der Kaufschilling nicht auf die bemelte Zeit bezahlt wird, sind von den Käufern 5% an die Gemeindepflege dahier zu bezahlen. 
3. Zehneten und sonstige Abgaben übernehmen die Käufer.
4. Acis und Erkenngeld bezahlen die Käufer allein.
5. Wird sich die k. Oberamtliche Genehmigung ausdrücklich vorbehalten.
6. Wegen Bezahlung des Kaufschilling machen sich die Käufer Schuler und Hindenach als solidarisch haftend verbindlich, und Schultheiß Rauschenberger von Herzogsweiler macht sich noch als Bürg Selbstschuldner und Selbstzähler verbindlich bis Capital und Zinsen bezahlt sind.Zudem wird sich
7. Das Eigenthumsrecht von Seiten der Verkäufer bis zur gänzlichen Bezahlung vorbehalten.
8. Nach erfolgter höherer Genehmigung wird betreffender Kauf steif und fest zugesagt, und es verzichten Käufer und Verkäufer auf die gesetzliche Stauzeit, Irrthum und Verletzung.
Kraft unserer Unterschriften
Verkäufer Gemeindepfleger Mast
Käufer Joh. G. Schuler, Gottlieb Hindernach, Bürg und Schuldzähler Rauthenberger
Vorstehendes wird von dem Gemeinderath und Bürgerausschuß genehmigt
Gemeinderath Braun, Ziefle, Bohnet, Hofer, Seeger
Bürgerausschuß G. Frey, Frey, Seeger 

AbschriftDie königl. Württembergische Regierung des Schwarzwaldkreißes an das k. Oberamt Freudenstadt
Auf den Bericht vom 26.d.M. wird der Verkauf der von der Gemeinde Obermusbach aus dem Gante des Hirschwirth Adam Klaiß von Herzogsweiler an Zahlungsstatt übernommene Güter im Betrag von 860 f gegen die gesetzlichen Sportel von 5 f 9 x hiermit genehmigt. Das k. Oberamt hat für die Sicherheit dießes Kaufschillings in gesetzlicher Weiße Sorge zu tragen.
Reutlingen den 13. Dezember 1852
Ziffer 10578, Sprotel 5 f 9 x
Autenrieth – Muff 

Abschrift
Obermusbach Verhandelt den 21. Oktober 1852 vor dem Gemeinde & Stiftungsrath
Da der Verwaltungsakteur Treffz in Pfalzgrafenweiler, welcher seit einigen Jahren auch das Verwaltungsgeschäft hier besorgt einige andere Orte zur Verwaltung übertragen wurde, und somit mit Geschäften voraussichtlich überhäuft ist, da ferner der Sitz des Verwaltungsakteur in Pfalzgrafenweiler für die Gemeinde  ganz ungelegen ist, da die Gemeindecasse dahier den Tranzport der Rechnungsakten von Freudenstadt nach Pfalzgrafenweiler besonders zu bezahlen hat u.s.w., so wird von dem Gemeinde und Stiftungsrath einstimmig beschloßen:
Das Verwaltungsgeschäft für Obermusbach dem kl. Verwaltungsackteur Bukenberger in Freudenstadt zu übertragen, wo man noch beizusägen hat, daß man die Belohnung des Verwaltungsacktuar bei der bisherigen belaßen wolle.
Dießer Beschluß soll dem köngl. Oberamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Zur Beurkundung Gemeinde & Stiftungsrath Pfarrer Barth, Braun, Hofer, Seeger, Mast, Bohnet, Ziefle 
Randbemerkung:
An das Schultheißenamt Obermusbach
Dem Verwaltungsakteur Trusch ist eine vorschriftsmäßige Aufkündigung zu schicken, und daß dieß geschehen am nächsten Battentag? wieder zurück zu geben.
Freudenstadt den 23. Oktober 1852
Königl. Oberamt Romminger
Den 1. November die Aufkündigung dem Verwaltungsackteur Treffz angezeigt, worauf derselbe erwiderte, daß er das Verwaltungsgeschäft noch ein 1/2 Jahre besorgen wolle. 

Abschrift
Königl. Oberamtsgericht Freudenstadt
Geschehen den 9 März 1848
In der Rechtssache des Joseph Schäfer, Löwenwirth von Dettlingen gegen die Bannwaldbesitzer von Obermusbach Holzgerechtigkeits Rückstände betreffend ist unter dem heutigen eine Verhandlung gepflogen worden, welche dem betreffenden Actenfaßikel einverleibt ist. Zu dieser Verhandlung erschien auch Benedickt Dettling von Bittelbronn, mit welchem hier auf die in dem vorhin allegirten? Protokoll bemerkten Beklagten einen sogenannten Vergleich abgeschloßen haben, und hierüber wird nun gegenwärtiges Protokoll aufgenommen.
Der Vergleich, welcher von allen anwesenden Beklagten unter Haftung der Genehmigung der Abwesenden abgeschloßen ist geht dahin, die Ansprüche des Dettling bestehen
1. In den Holzrückständen von 1826 bis jetzt.
2. In der Holzgerechtigkeit selbst daher in dem Recht für Neubau und Reparationen seines Anweßens das benöthigte Holz aus Obermusbacher Bannwaldungen zu beziehen.
Für diese Rückstände und zur Ablößung der Holzgerechtigkeit selbst erhält Dettling als Abfindungssumme 1400 f in 3 Tagen baar 400 f. Den Rest von 1000 f nach ein 1/4 jährigen Aufkündigung, jedoch von heute an verzinslich.
2. Dieße Summe hat Dettling aus der Hand des Kaufmann Münster dahier, Kronenwirth Fetzer von Pfalzgrafenweiler, Schultheiß Ziefle von Obermusbach an welche er ganz allein sich zu halten hat, zu empfangen.
3. Unter dießer Summe sind die Rückständigen 18 f Prozeßkosten nicht begriffen.
4. Hiermit ist Dettling vollkommen zufrieden.
Durch dießen Vergleich sind beide Theile völlig abgefunden, und es darf kein Theil weitere Ansprüche aus dem alten Holzrechte, welcher Art sie auch sein mögen erheben, und es wollen beede Theile dießen Vergleich stat und fest wißen, und verzichten auf alle Einreden gegen dießen Vergleich. Die aus 375 f auf 2 f 23 kr berechneten Sportel übernehmen die Beklagten.
Unterschrift Benedickt Dettling, Münster, Schubert, Braun, Hofer, Seeger, Mast, Bohnet, Ziefle, Bauklacher, Wurster, Hofer, Fetzer, Seeger, Henf, Müller, Pfeifle, Müller, Hofer, Klumpp
Zur Beurkundung Königl. Oberamtsgericht Leygold
Zur Beurkundung Gemeinderath Schultheiß Braun 

Abschrift
Obermusbach Gerichtsbezirks Freudenstadt
Ablößungs-Vertrag mit dem Löwenwirth Schäfer von Dettlingen K. Preußisches Oberamt Glatt und den Bannwaldbesitzern Obermusbach.
Verhandelt den 18. November 1850
Bemerkung: Diese Abschrift ist gestrichen. 

Verhandelt den 4. Janner 1853 vor dem Gemeinderath
In der Schuldklagsache des Lehrer Biekart in Rexingen als Bevollmächtigter für Hr. Kaufmann Carl Neff in Stuttgart gegen Johann Martin Wurster dahier Forderung im Betrag von 310 f 25 kr. betreffend.
Beschließt der Gemeinderath, daß da Wurster trotz der abgelaufenen Zahlungsbefehlen nicht bezahlte, die Forderung des Carl Neff eine Pfandschuld ist, und schon seit dem 17. Febr. 1851 eingeklagt und betrieben wird. Daß dem Wurster so viel Vieh zum Verkauf ausgesetzt werde, als zur Deckung fraflicher Schuld erforderlich seie, auch zum Verkauf deßelben Dienstag den 8. Febr. 1853 Morgens 8 Uhr zum Verkauf anberaumt seie.
Gemeinderath Braun Mastz Ziefle Bohnet Hofer  

Obermusbach Verhandelt den 28. Janner 1853
In Betreff der Executions-Arbeiter, welche von dem Oberamtweegmeister Pfeifer im Monath December 1852 auf der Weegstrecke des Weegknechts Wurster von Untermusbach gearbeitet haben, und deren Kosten sich auf 49 f 4 kr. beläuft, wird von dem Gemeinderath folgendes beschlossen:
Da gedachter Wurster betreffende Weegstrecke erst seit 3/4 Jahren übernommen hat , und im Ganzen etwa 18 f Belohnung eingenommen hat, da es ferner bewiesen ist, daß gedachter Wurster doch auch eine geraume Zeit auf betreffender Straße arbeitete, so wird beschlossen, daß der Weegknecht Wurster von Untermusbach der Gemeindecaße Obermusbach wieder 10 f als zu viel empfangen zurück zu bezahlen habe, die Überigen 39 f 4 kr. auf die Gemeindecaße zu übernehmen seien, jedoch behält sich die Gemeindepflege den Regreß an den vormaligen Weegknecht Schmelzle von Hallwangen und deßen Bürgen bevor wegen genannten 39 f 4 kr.
Gemeinderath Braun Mast Bohnet Seeger  

Verhandelt den 28. Janner 1853 vor dem Gemeinderath
Da der Schäfer Veit welcher im Jahr 1851 die Schaafherde in Untermusbach hütete um 16 f  gestraft wurde, und da derselbe seine Strafe vor seinem Abgang in Untermusbach nicht bezahlte, so wendete man sich an den damalige Pächter Johannes Blöchle von Untermusbach, daß er falls der Schäfer kein Vermögen besitze die Strafe zu bezahlen habe. Die betreffenden 16 f Strafe wurde nun auch dahier bei Joh. Adam Bohnet mit Beschlag belegt, und derselbe angewießen betreffende 16 f der hießigen Gemeindepflege zu bezahlen, was auch geschehen ist. Auf mehrmalige Klage aber des Johannes Blöchle von Untermusbach bei dem k. Oberamtsgericht Freudenstadt hat daßelbe verfügt, daß dem Blöchle betreffende 16 f wieder von der Gemeindepflege zurück zu bezahlen seien, und der Gemeinde der Regreß an den Blöchle zustehe.
Es wird nun von dem Gemeinderath beschlossen:
Dem Blöchle betreffende 16 f wieder zu ersetzen, jedenfalls aber ist der Gemeindepfleger angewießen betreffende 16 f bei dem Schultheißenamt Untermusbach einzuklagen, und jedenfalls sich an den Pächter Blöchle auf alle mögliche Weiße zu regreßieren.
Gemeinderath Braun Mast Bohnet Seeger 

Verhandelt den 25. Febr. 1853 vor dem Waißengericht
Aus Veranlaßung der Realtheilung des Peter Braun, Leibgedingbauers dahier, wurde Martin Seeger, Bauer dahier als Pfleger für folgende Kinder des Braun aufgestellt und verpflichtet:
a. für den blödsinnigen Sohn Gottlieb Braun, und
b. für den nach Amerika ausgewanderten Sohn Peter Braun, von dessen Tod, Leben oder Aufenthalt seit einigen Jahren nichts mehr bekannt ist.
Unterschrift Martin Seeger
Zur Beurkundung Waisengericht Ziefle Mast Bohnet
Randbemerkung: Da der Pfleger nebenstehender Kinder des Peter Braun Nahmens Johann Martin Seeger unter dem 7. August 1858 mit Tod abgegangen ist, so wird heute Johann Adam Seeger, Ochsenwirth hier als Pfleger für dießelben bestellt und sogleich verpflichtet.
den 10. Sebt. 1858
Unterschrift Johann Adam Seeger
Zur Beurkundung Waißengericht Mast Bohnet Ziefle, Amtsnotar x 

Verhandelt den 10. März 1853
Gottfried Frey, Bauer dahier schuldet dem Würtembergischen Creditverein in Stuttgart 8333 f 20 kr. für welche Summe dem Darlehner das ganze Freysche Gut verpfändet ist. Durch einen Erlaß des königl. Forstamt Freudenstadt vom 5. Febr. d.M. ist dem Gottfried Frey auf sein Ansuchen bei der höheren Forstbehörde gestatten worden seine etliche 60 Morgen Waldungen abzuholzen, obgleich der Gemeinderath den 27. Janer d.J. dagegen protestierte. Da nun der Pfandgläubiger der Würtembergsche Creditverein von dem Vorhaben des Frey benachrichtigt wurde, gab dießer die Erklärung, daß es ihr zustehe, daß zu ihrer Sicherheit für die dargeliehenen 8333 f 20 kr. die Unterpfänder in ihrem ganzen Wesen erhalten werde und bitten, daß dem Besitzer ihres gedachten Unterpfandes eine Ausdehnung des Holzhiebes, wodurch jener Schätzungswerth von 4600 f vermindert, und wodurch also ein Theil der aus durch Eintrag in daß Unterpfandsbuch bestellten Eigenthum veräußert würde und somit für aus verlohren ging dem Frey zu verbieten, und dem Verbot den gebührenden Nachdruk zu geben.
Dem Frey wurde nun betreffendes Decret heute mündlich erklärt, und demßelben von dem Gemeinderath alle außerordentlichen Holznutzungen in den verpfändetenWaldungen aufs strengste untersagt, mit dem Anfügen, daß im nicht befolgenden Fall das gehauene Holz zu Gunsten des Pfandgläubiger verkauft würde.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun 

Verhandelt den 23. März 1853 von sämtlichen bürgerlichen Colegen
In der hießigen Gemeinde ist schon seit vielen Jahren das Farrenhalten in der Art im Umlauf geweßen daß ein Bauer die Farren für die Gemeinde 2 Jahre lang unentgeltlich anschaffen und unterhalten mußte, nach Verfluß der 2 Jahre ein anderer Bauer u.s.s..
Da nun gegenwärtig das Farrenhalten an Adam Hofer dahier ist, und derselbe schon unter den 2. August 1852 den größten Theil seines Besitzthums verkaufte, so glaubt derselbe sich von dießer Verbindlichkeit ausschließen zu dürfen, und hat sich bei dem Schultheißenamt dafür erklärt, daß er den Farren für die Gemeinde nicht länger mehr unterhalten wolle. Zudem kam es bei dem häufigen Wechsel der Farrenhalters oft vor, daß die Gemeinde nicht mit einem tüchtigen Zuchtthier versehen war, und deßwegen für die Viehbesitzer von großer Wichtigkeit ist, daß dem Übelsrand abgeholfen werde. Aus Veranlaßung deßen wurde heute die gesammte Bürgerschaft versammelt, und beschloßen:
Das Farrenhalten nunmehr auf eine Reihe von Jahren an den wenigstfordernden zu verpachten, und das Pachtgeld jährlich auf die Gemeindecaße umzulegen.
Bei dießer Verhandlung wurde man dahin einig und zum Beschluß erhoben, daß
1. Das Farrenhalten vom 23. April 1853 an auf die Dauer von vorläufig 3 Jahren bestimmt also bis zum 23. April 1856.
2. Dem Pächter wird zur Bedingung gemacht einen ganz tüchtigen Farren anzuschaffen und zwar auf seine Kosten, und es darf die Gemeindepflege wegen Beschaffung des Farren um keinen Beitrag angenommen werden, sondern es hat der Pächter den Farren aus seinen eigenen Mittel abzuschaffen, weiter wird auch beschloßen, daß dem Pächter zur Pflicht gemacht wird, einen  ganz tüchtigen Farren anzuschaffen, und im Fall derßelbe der Gemeinde nicht entspricht, beziehungsweiße dem nunmehr wieder aufgestellten Schaugericht so hat der Pächter es sich selbst zuzuschreiben, wenn der Farren als untauglich gar nicht als tauglich erkannt wurde, und die Anschaffung eines anderen tauglicheren Farren verlangt würde, und es hat auch in dießem Fall der Pächter keine Entschädigung an die Gemeinde anzusprechen.
Unter solchen Bedingungen wurde zur Abstreichverhandlung geschritten. Es fordert jährlich: Johannes Mast 60 f, Matheis Ziefle 59 f, Johannes Mast 58 f 30 kr, Adam hofer 58 f, Johanmnes Mast 57 f 30 kr, Matheis Ziefle 57 f, Johannes Mast 56 f 30 kr, Adam Hofer 54 f, Johannes Mast 53 f, Adam Hofer 50 f, Johannes Mast 49 f 30 kr, Adam Hofer 49 f, Johannes Mast 48 f 30 kr, Adam Hofer 48 f, Johannes Mast 47 f 30 kr, Adam Hofer 47 f, Johannes Mast 46 f 30 kr, Adam Hofer 46 f, Johannes Mast 38 f 30 kr.
Nach öfterem Ausrufen wurde kein Minderangebot mehr erziehlt, und es wurde beschloßen dießer Verhandlung allseitig zu genehmigen, jedoch solle dieße Verhandlung dem k. Oberamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Dieser Vertrag steif und fest zu halten bekräftigt mit ihren Unterschriftender Pächter Mast
Schultheiß Braun Hofer Ziefle Bohnet Seeger Wurster Frey 

Verhandelt den 1. April 1853
Unter dem 11. November 1851 wurde Jakob Fried. Hofer auch als Waißenrichter gewählt. da aber demßelben der 3. November 1852 vergantet wurde, wobei ein großer Theil der Gläubiger durchfielen so wurde derßelbe von seiner Stelle als Waißenrichter entlaßen.
Damit nun das Waißengericht x wieder vollständig wird, so wird heute die Wahl eines Waißenrichter vorgenommen.
Mit großer Stimmenhoheit wird neu gewählt Johann Adam Bohnet, Gemeinderath und es besteht somit das Waißengericht x ohne den Schultheißen aus Gemeinderath Ziefle, Gemeinderath Mast und Gemeinderath Bohnet.
Es wird der neu gewählte Waißenrichter auf seinen schon früher als Gemeinderath abgelegten Eid verwießen und verpflichtet.
Die Annnahme der Wahl: Unterschrift Bohnet
zur Beurkundung Gemeinderath Braun Ziefle Mast 

Verhandelt den 6. April 1853 vor dem Gemeinderath
Gottfried Frey dahier schuldet der Waldrechnung Prozeßkosten 84 f welche schon längst hätten bezahlt sein, da auch Frey die neueren Termine hat fruchtlos ohne Bezahlung seiner Schuldigkeit hat verstreichen laßen, so wird von dem Gemeinderath beschlossen:
Dem Gottfried Frey in deßen Waldungen so viel Holz hauen zu laßen als zur Deckung fraglicher Schuld erforderlich ist.   
Da endlich derßelbe auch mit 30 f Steuer von 1851/52 schuldet, so wird so viel Holz gehauen, daß zur Deckung fraglicher Schuld ebenfalls erforderlich ist.
Zum Verkauf fraglichen Holzes hat man Donnerstag den 14. d.Monaths festgesetzt.
Gemeinderath Braun Ziefle Bohnet Seeger 

Verhandelt den 18. April 1853
Zufolge K. Oberamtlichen Erlaßes vom 14. April d.J. dem Ochsenwirth Seeger ein Prädikats und Vermögenszeugniß und Vorstrafenzeugniß ausgestellt werden.
Der Gemeinderath beschließt demßelben zu bezeugen:
1. Daß Ochsenwirth Seeger ein gutes Prädikat besitzt.
2. An Vermögen 5000 f und zu hoffen 3000 f.
3. Gestraft wurde derßelbe den 18. Febr 18533 durch K.Oberamtlicher Erkenntniß um 1 f wegen Weinführens ohne Ladschein, sonsten ist von Seeger keine Strafe bekannt.
Zur Beurkundung Gemeinderath Braun Mast Bohnet Ziefle 

Verhandelt den 6. May 1853
Königl. Oberamtgerichlicher Auftrag vom 3. d.M. soll in der Schuldensache des Gottfried Frey Bauer dahier ein Güterpfleger bestellt werden. Hierzu wurde gewählt
Johann Adam Bohnet, Gemeinderath,
und demßelben die k. Oberamtsgerichts Verordnung vom 3. d.M. in Beziehung seiner Pflegschafts-Verwaltung eingeschärft.
die Annahme der Pflegschaft Unterschrift Bohnet
Gemeinderath Braun Ziefle Mast Seeger 

Verhandelt den 9. May 1853
In Folge der heute gegen Gottfried Frey dahier vorgenommenen Vermögensuntersuchung wird wegen deßen Vermögensverfall folgendes vom Gemeinderath beschloßen zu bezeugen:
1. Daß gedachter Frey wegen Bürgschaften und Verlust an Holz
2. Wegen den schon einigen Fehljahren, wo für Früchten u.s.w. nahmhafte Summen ausgegeben wurden
3. Das die Freysche Eheleute nicht sparsam und arbeitsam waren.
Zur Beurkundung Braun Ziefle Bohnet  

Verhandelt den 4. Juli 1853
In Folge der Vergantung des Gottfried Frey dahier, welcher schon seit mehreren Jahren die Stelle als Obmann des Bürgerausschußes bekleidet, und den gesetzlichen Bestimmungen gemäß wurde heute, nach dem Gottfried Frey seiner Stelle entlaßen wurde, die Bürgerausschußwahl auf die gesetzliche Weiße vorgenommen.
Johann Adam Seeger wurde mit Ausnahme seiner eigenen Stimme einstimmig als Obmann des Bürgerausschußes gewählt, Johannes Frey wurde ebenfalls wieder gewählt und endlich wurde Johannes Wurster, Leibgedingbauer in den Bürgerausschuß gewählt und aufgenommen, so daß jetzt auf den Stand vom 1. Jui 1853 der Bürgerausschuß besteht aus
1. Johann Adam Seeger als Obmann
als weiter Mitglieder
Johann Frey,
Johannes Wurster.
Betreffende Personen wurden sogleich aufs neue verpflichtet, nachdem sie sich zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl erklärt haben.
Unterschrift Seeger, Frey, Johannes Wurster
Vorstehende Verhandlung beurkundet Gemeinderath Braun Ziefle Seeger Mast Bohnet 

24. August 1853
Das königl. Oberamt Freudenstadt wird auf den Erlaß vom 17. August d.J. Amtsblatt Pos. 66 gehorsamst berichtet, daß heute nach Anhörung des Gemeinderaths das Postamt hiermit ermächtigt wird dem Amtsbotten auf Risiko des Gemeindraths Geld und Werthsendungen bis zu dem Betrag auf 100 Gulden aufzugeben.
Gemeinderath Braun Mast Ziefle Bohnet Seeger 

Verhandelt den 13. Oktober 1853
Gottlieb Weidelich, Waldschütz und Gemeindediener hier trägt vor, daß er verlange, daß die Verköstigung von Seiten seiner Herrschaften aufhören möge, und er sich nunmehr selbst verköstigen wolle.
Dem Wunsch des Weidelich wird recht gerne entsprochen, und man ist nun dahin  überein gekommen, daß
1. Betreffender Weidelich sich vom 15. Okt. 1853 sich selbst zu verköstigen hat, und also von der Bauerschaft lediglich keine Vergütung an Kost anzusprechen hat.
2. Erhält gedachter Weidelich vom 15. Okt. 1853/54 für die Selbstverköstigung 50 f fünzig Gulden.
Das gegenseitige Einverständniß und die Festhaltung dießes Vertrags bekräftigt mit ihren Unterschriften
Gemeindediener & Waldschütz Waidelich
Gemeinderath Braun Ziefle Mast Bohnet
Bürgerausschuß Seeger 

Verhandelt den 25. Juli 1853
Es wird von dem Gemeinderath und Bürgerausschuß beschloßen, daß in Betracht, daß die Weegknechte welche bisher angestellt waren ihre Schuldigkeit nicht gethan haben, und ferner, daß die Regel in welcher bisher die Straße unterhalten wurde äußerst kostbillig ist, und demnach der zweck nicht erreicht wird, daß unßere Straße auch ordnungsmäßig hergestellt wird, und Überdies die möglichste Ersparniß in unßerem Gemeindehaushalt erzwecken wird
beschloßen
Daß die hießige Straße in etwa 18 Abtheilungen mit je cirka 100 Ruthen auf die Dauer von 10 Jahren zu Unterhaltung soll öffentlich versteigert werden. Den Übernehmer solchen Weegcompleten soll aufgedungen werden, daß sie das nöthige Material selbst anzuschaffen haben, die Gräben nach der Ordnung herstellen, den nöthigen Baumsatz jederzeit in Ordnung erhalten, und den Morast abziehen, Überhaupt die Straße in Ordnung erhalten bleibe.
Dieße Verhandlung soll aber im Anstand bleiben bis auf den nächsten Herbst etwa bis den 1. Okt.
Gemeinderath Braun Ziefle Bohnet Seeger Mast 

Verhandelt, den 21. Sebtember 1853
Nach vorheriger Bekanntmachung im hießigen Ort, und durch 2 maliges Einrüken in den Gränzer No. 72 und 73 wurde heute zur Abstreichverhandlung geschritten und dabei folgende Bedingungen zu Grunde gelegt:
1. fraglicher Akkord fängt den 1. Oktober 1853 an, und endigt den 1. Oktober 1863.
2. Jeder Übernehmer hat für das erforderliche Material selbst zu sorgen, welches in harten Steinen bestehen muß. Dießelben müßen vorschriftsmäßig verkleinert werden und bei geeigneter Witterung wo es nöthig ist eingebracht werden, ferner das Morast abziehen, und wegschaffen deßelben, sowie auch das Graben aufschlagen, Nebenweege absteischen?, auch den Baumsatz, dießes alles ist in dem Akkord mit begriffen, und es hat der Übernehmer einer Weegstrecke hierfür keine besondere Belohnung anzusprechen.
3. Jeder Übernehmer hat einen tüchtigen Bürgen zu stellen, für die eingegangene Verbindlichkeit als solidarisch haften, und im Fall einer der Übernehmer eines Weegcomplex seine Schuldigkeit nicht hat, der Akkordant sowohl als der Bürge belangt werdn kann.
4. Wenn ein Übernehmer eines Weegcomplex seine Schuldigkeit nicht thut, so daß Execucion erforderlich ist, so hat der Akkordant, oder deßen Bürge alle Kosten zu bezahlen ohne Einrede.
5. Der Ortsvorsteher wird sich von Zeit zu Zeit auch über die Beschaffenheit der Straße erkundigen, und da wo er Mängel antrifft dem Akkordanten eine angemeßene Frist zur Beseitigung deßelben ertheilen, und nach fruchtlosem Ablauf die nöthige Execution anordnen.
6. Die Ausbezahlung des Steigerungspreißes geschieht alle Jahr auf den 1ten Oktober, und zwar auf den 1ten Oktober 1854 das erste mal. Jedoch wird der Ortsvorsteher hierzu die Anweißung ertheilen.
7. Der Gemeinderath behält sich die Zusage unbedingt vor, ob er an den wenigst nehmenden oder einen anderen als Akkordante annehmen will, dagegen ist jeder Steigerer an sein Wort gebunden, bis die Entschließung welche in 4 Tagen erfolgt geschehen ist.
Unter dießen Bedingungen wird ausgebotten
von Pos. 0 bis Pos. 4 nebst die Zweigstraße gegen Untermusbach sind es 90 Ruth. Steine liegen noch da 89 Hauf.
Erforderlich sind jährlich 60 Haufen a 12 kr. Der Überschlag betregt jährlich zu unterhalten mit Einschluß der Steinbeifuhr 16 f.
Johannes Bäuerle von Untermusbach fordert 18 f.
Unterschrift Bäuerle Bürg und Selbstzahler Schultheiß Braun 
ferner
von Pos. 4 an bis Pos. 8 sind es 83 Ruth. Steine liegen noch da 72 Haufen. Erforderlich sind jährlich 50 Haufen, der Überschlag beträgt jährlich im Ganzen zu unterhalten 16 f.
Hat erhalten Martin Ziefle von Untermusbach um 15 f 30 kr. Hat erhalten Matheis Ziefle hier unter den vornen angeführten Bedingungen
Unterschrift Ziefle.
Johannes Mast ist Bürg und Selbstzähler Unterschrift Mast
ferner
von Pos. 8 an bis Pos. 12 sind es 83 Ruth. Liegen auch Steine da 30 Haufen. Erforderlich sind hirher jährlich 66 Haufen, der Überschlag beträgt im Ganzen zu unterhalten mit Einschluß der Steinbeifuhr jährlich 18 f.
Johann Martin Wurster hier 21 f. Hat erhalten unter vornen angeführten Bedingungen jährlich um 21 f, Unterschrift Wurster
Friedrich Hofer v. Untermusbach ist Bürg und Selbstzähler, Unterschrift Friedrich Hofer
ferner
Von Pos. 12 an bis zur obern Brüke bei dem Hause des Schultheiß Braun sind es 78 Ruth. Steine liegen noch da, größten theils geschlagen, 20 Haufen. Erforderlich sind jährlich 60 Haufen. Der Überschlag beträgt im Ganzen jährlich zu unterhalten 15 f.
Joann Adam Seeger erhalten um 22 f 30 kr.
Hat erhalten unter den vornen angeführten Bedingungen jährlich um 22 f 30 kr. Unterschrift Adam Seeger
Martin Seeger ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift fehlt
ferner
Von dießer obren Brüke an bis zu Pos. 13 sind es 39 Ruth. Steine liegen noch da, 21 Haufen. Erforderlich sind jährlich 40 Haufen. Der Überschlag zur völligen Unterhaltung beträgt jährlich 15 f.
Hat erhalten Adam Bohnet hier um 17 f 30 kr. unter den vornen angeführten Bedingungen,
Unterschrift Bohnet
Ochsenwirth Seeger ist Bürg und Selbstzähler, Unterschrift Adam Seeger 
ferner
Von Pos. 13 an bis Pos. 19 sind es 130 Rzth. Steine liegen noch da, 24 Haufen. Erforderlich sind jährlich 100 Haufen. Der Übertrag beträgt jährlich im Ganzen zur völligen Unterhaltung 26 f.
Hat erhalten um 35 f Johann Adam Seeger unter den vornen angeführten Bedingungen, Unterschrift Adam Seeger
Matheis Ziefle ist Bürg und Selbstzähler, Unterschrift Ziefle
ferner
von Pos. 19 an bis Pos. 24 sind es 108 Rzth. Steine liegen da 70 Haufen. Erforderlich sind jährlich 80 Haufen.
Der Überschlag beträgt im ganzen zur völligen Unterhaltung 20 f.
Johannes Bäuerle v. Untermusbach um 30 f. Unterschrift Accordant Bäuerle
Bürg und Selbstzähler Schultheiß Braun
ferner
von Pos. 24 an bis Pos. 31 sind es 150 Ruthen, hierauf liegen noch 86 Haufen. Der Überschlag beträgt zu völligen Unterhaltung jährlich 30 f.
Johannes Mast hier um 31 f 30 kr. unter den vonen angeführten Bedingungen also um dreisig ein Gulden 30 kr.
Unterschrift Mast
Matheis Ziefle ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift Ziefle
ferner
von Pos. 31 an bis Pos. 37 sind es 133 Ruth. hierauf liegen noch Steine 35 Haufen. Erforderlich sind jährlich 100 Haufen. Der Überschlag beträgt für die nöthige Unterhaltung mit Einschluß der Steinezufuhr jährlich 22 f.
Johannes Mast hier um 31 f 30 kr. Hat erhalten um dreysig ein Gulden 30 kr. unter den vornen angeführten Bedingungen. Unterschrift Mast
Matheis Ziefle hier ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift Ziefle
ferner
von Pos. 37 an bis Pos. 43 sind es 112 Ruth. Steine liegen noch da 45 Haufen. Erforderlich sind jährlich 100 Haufen. der Überschlag beträgt im Ganzen zu unterhalten mit Einschluß der Steinbeifuhr 28 f.
Joh. Martin Wurster hier um 25 f jährlich unter den vornen aufgeführten Bedingungen um fünf und zwanzig Gulden. Unterschrift Wurster
Friedrich Hofer v. Untermusbach ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift Friedrich Hofer
ferner
von Pos. 43 an bis Pos. 48 sind es 130 Ruth. Steine liegen noch da 64 Haufen. Erforderlich sind jährlich 100 Haufen. Der Überschlag beträgt jährlich zur völligen Unterhaltung 22 f.
Johannes Bäuerle um 30 f. Unterschrift Accordant Bäuerle
Schultheiß Braun ist Bürg und Selbstzähler Unterschrift Schultheiß Braun
ferner
Von Pos. 48 an bis Pos. 54 sind es 135 Ruthen. Der Bedarf an Steinen beläuft sich 120 Haufen jährlich. Der Überschlag beträgt im Ganzen zu Unterhalten nebst Steinbeifuhr 30 f.
Hat erhalten Matheis Ziefle hier jährlich um 30 f. Dreysig Gulden. Unterschrift Ziefle
Johannes Mast ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift Mast
ferner
Von Pos. 54 an bis Pos. 60 sind es 132 Ruth. Steine liegen noch da 30 Haufen. Erforderlich sind jährlich 110 Haufen. Der Überschlag beträgt zum unterhalten mit Einschluß der Steinbeifuhr jährlich 33 f.
Michael Müller v.Hallwangen jährlich um 28 f.
Hat erhalten unter den vornen angeführten Bedingungen an Johannes Frey hier jährlich um acht und zwanzig Gulden. Unterschrift Frey
Matheis Ziefle ist Bürg und Selbstzähler Unterschrift Ziefle
ferner
Von Pos. 60 bis Pos. 65 sind es 111 Ruth. Hierauf liegen Steine 28 Haufen. Erforderlich sind jährlich 100 Haufen. Der Überschlag beträgt 29 f.
Hat erhalten Martin Wurster hier um 29 f. Zwanzig Neun Gulden.
Unter den aufgeführten Bedingungen. Unterschrift Wurster
Friedrich Hofer v. Untermusbach ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift Friedrich Hofer
ferner
Von Pos. 65 bis Pos. 70 sind es 100 Ruth. Darauf liegen 70 Haufen Steine. Der Überschlag beträgt 38 f.
Martin Hayer Schuhmacher in Untermusbach um 34 f. Hat erhalten um 29 f.  Zwanzig Neun Gulden Johann Martin Wurster hier unter den angeführten Bedingungen. Unterschrift Wurster
Friedrich Hofer v. Untermusbach ist Bürg und Selbstzähler. Unterschrift Hofer 

Vorstehende Verhandlung wird von dem Gemeinderath & Bürgerausschuß genehmigt den 23. Sebt. 1853
Gemeinderath Braun Ziefle Mast Bohnet Seeger
& Bürgerausschuß Seeger Frey
Nach beendigter Verhandlung erklärt Johannes Bäuerle von Untermusbach, daß er für? drey Weegcomplex für den Schultheiß Braun in Obermusbach gesteigert habe. Unterschrift Bäuerle
Randbemerkung: Duplikat
Das Oberamt hat nichts gegen vorstehenden Weegakkord einzuwenden. Wenn aber der Weeg nicht besser als bisher unterhalten, und der Baumsatz nicht bleibend verbeßert wird, so wird das Oberamt von Aufsicht wegen Execution anordnen.
Freudenstadt den 15. Okt 1853 K. Oberamt Rominger 

Verhandelt den 22. Septb. 1853
Der mit Anlegung der hießigen Güterbuchs beauftragte Comißär Weyrich trägt heute vor, daß er das Geschäft nicht fortsetzen könne, wenn nicht zuvor Inde?e über die vorhandenen Kaufbücher von 1816 an gefertigt, durch das Register über die Inventuren und Theilungen n. 1814  ergänzt werden.
Von der Notwendigkeit dieser Arbeiten überzeugt, hat man den Comißär Weyrich die Besorgung derselben übertragen und ihn hierfür eine Entschädigung von 2 f. zwei Gulden so aus der Gemeindepflegcase zu bezahlen sind, verwilligt.
Gemeinderath  Braun Ziefle Mast Bohnet 

Verhandelt den 4 November 1853
Thender Kindervatter hat im Vollmachtsnehmen der Gebrüder Johannes und Jakob Friedrich Mast von hier, aber seit längeren Jahren in Amerika um Ausfolge des Vermögens fraglicher Brüder angesucht, da derßelbe Kindervatter sich durch beglaubigte Vollmachten nachgewießen hat, daß er nicht nur zur Empfangnahme fraglichen Gelder befugt seie, sondern daß auch betreffende Bebrüder Mast noch am Leben seien. Da aber deren Vetter Johann Adam Mast hier noch am Leben ist, und die Nutznießung von fraglichen Vermögen bezieht, so wurde derßelbe heute vorgefordert, und zur ausdrücklichen Erklärung aufgefordert, ob er auf die Nutznießung fraglichen Geldes verzichte, derßelbe erklärt, daß er für wirklich noch nicht auf die Nutznießung verzichte, und somit Einspreche gegen die Ausfolge fraglichen Vermögens mache.
Unterschrift X? Mast 

Verhandelt den 6. Dezber 1853 vor dem Gemeinderath
In der Streitsache des Johannes Frey, Taglöhner dahier gegen die Gemeinde Obermusbach Waldnutzung Betrefz:
Sind die Parteien auf den 21. d.M. vor das K. Oberamtsgericht Freudenstadt citiert: Als Bevollmächtigter für die Gemeinde zur Führung dießes Rechtsstreits wurde heute Schultheiß Braun aufgestellt und hat derßelbe unumschränklte Vollmacht den fraglichen Streit zu führen und zu beenden.
Zur Beurkundung Gemeinderath Ziefle Mast Bohnet Seeger 

Obermusbach Oberamt Freudenstadt, Verhandelt den 18. Dezber 1853
Zufolge Gesetzes vom 6. Juli 1849 Regblt. Seite 281 sind die Ergänzungswahlen der Gemeinderäthe jedesmal im Dezember vorzunehmen durch Beschluß beeder Coölegien wurde unter dem 24. November 1851 Gemeinde? Blt. 20 der 18.. Dezember festgesetzt.
Nach vorheriger Anfertigung der Wählerliste hat man nun heute auf die vorgeschriebene Weiße die Gemeinderathswahl vorgenommen, und zuerst beschlosse, daß da Gemeinderath Hofer dießen Herbst mit Tod abgegangen und bei der geringen Bürgerzahl das Gemeinderaths-Colegium auf 4 Mitglieder zu bestimmen.
Bei der Verloßung hätte nun blos ein Gemeinderathsmitglied durch das Loos auszutreten, jedoch mit der Bestimmung, daß der auszutretende wieder gewählt werden darf.
Durch das Loos ist durchgefallen Matheis Ziefle.
Gewählt wurden Matheis Ziefle wieder mit 5 Stimmen,
Johannes Frey mit 1 Stimme.
Es ist somit Matheis Ziefle wieder als neu gewählt zu betrachten. So daß das Gemeinderathscolegeum ohne den Schultheißen besteht aus: Johannes Mast, Adam Bohnet, Martin Seeger, Matheis Ziefle.
Die richtige Abzählung der Stimmzettel beurkundet Schultheiß Braun und Obman des Bürgerausschußes Seeger
Die Annahme der auf ihn gefallenden Wahl, Unterschrift Ziefle
Zur Beurkundung
Gemeinderath Braun Mast Bohnet Seeger Ziefle
Bürgerausschuß Seeger Frey 

Letzte Änderung am 21.12.21