Schnepfenloch

416 Jahre Streit zwischen Obermusbach und Hallwangen 

Der Streit der Obermusbacher mit den Hallwangern
um das Gebiet Schnepfenloch, Dürrenbühl und Weiler Steig

Dieser Streit begann 1421, als die Ebersteiner den an Obermusbach, Hallewangen und Dornstetten grenzenden Weiler Wald an die Württemberger verkauften. Hier verschmolz der Weiler Wald mit den Württembergischen Hallwangen und Dornstetten und es enstand eine neue Grenze zwischen ebersteinischen Obermusbach und dem württembergischen Weiler Wald. Nach 416 Jahren wurde dieser Streit mit den untenstehenden Prozeß dann endgültig beendet.

Aus dem Jahr 1506 liegt uns der erste Prozeß um die Nutzung des Schnepfenlochs vor. 1) 

Im Jahre 1557 wurde ein zweites Schlichtungsgespräch zwischen den Herrschaften erforderlich, dieses mal jedoch erweitert um das Flurstück Weiler Steig.

Den Abschluß fand dieser Streit dann 1837 nach einem Prozeß und abschließenden Vergleich.

Nun jedoch im Einzelnen, um was und warum wurde hier zwischen Obermusbach und Hallwangen gestritten?

Skizze Streitgebiet Schnepfenloch


Bereits vor 1506 wurde von den Gemeinden Hallwangen, Untermusbach, Dornstetten und Obermusbach das Gebiet zwischen dem Dürrenbühl (vermutlich der heutige Luise-Meyer-Platz), St.Martinsbühl (heute Tannenbühl) und dem Schnepfenloch (dies ist das Gebiet hinter dem Luise-Meyer-Platz nach Osten) gemeinsam zur Weide und Holzentnahme genutzt.
Des weiteren nutzten die Obermusbacher den Weg über die Dornstetter Hardt für den Viehtrieb nach Horb.
Woran sich die Gemüter 1505 zerstritten ist nicht geklärt. Die Streitigkeiten führten jedoch dazu, das die Waldgedinger eine Obermusbacher Viehherde auf dem Weg durch die Dornstetter Hardt überfielen, das Vieh schlachteten, verzehrten und die Hirten festsetzten.

Dieser Streit wurde 1506 durch die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden und einige berechtigte Bürger verhandelt. Die Einigung lief darauf hinaus, dass zum Ersten die Obermusbacher auf den Viehtrieb durch die Dornstetter Hardt verzichteten, zum Zweiten die Obermusbacher Grenze bestätigt wurde und damit das Gebiet um das Schnepfenloch dem Obermusbacher, unter gemeinsamer Nutzung mit den Waldgedingern, zuerkannt wurde.
Drittens erhielten die Obermusbacher als Sühne für das verzehrte Vieh auf 4 Jahre das ausschließliche Holznutzungsrecht in diesem Gebiet. Dieser Vereinbarung folgt aber im gleichen Jahr 1506 noch eine Ergänzung nach einer Grenzbesichtigung durch die Herrschaft. Diese Ergänzung erweiterte das Gebiet der gemeinsamen Nutzung um die Flurstücke Green Wise (vermutlich heute Weiler Steig) und die Hohe Madt. 

Hier sieht man, dass die Streitigkeiten noch nicht beigelegt waren. Offensichtlich war der Streit um das Gebiet der gemeinsamen Nutzung noch nicht geschlichtet und die Obermusbacher mit der Grenze nicht einverstanden.
Im Jahr 1557 wurde dann die im Nachtrag von 1506 beschriebene Grenze, -Schnepfenloch-Dürrenbühl-St. Martin Bühl- Hohe Madt-Green Wise-, noch einmal bestätigt. Diesmal durch den Herzog von Württemberg, den Markgrafen von Baden, den Grafen von Eberstein und den Prior von Reichenbach. 2) 
Nach den Lagerbüchern von Obermusbach im Jahre 1667 und Untermusbach im Jahre 1687 scheint es um den Bereich Schnepfenloch bereits vor Erstellung dieser Lagerbücher, also kurz nach dem 30jährigem Krieg eine Einigung gegeben zu haben.
Vermutlich war dies möglich durch die Eingliederung des Klosteramtes nach Württemberg und damit auch der Verpflichtung der Lehenzahlungen aus allen betroffenen Orten nach Württemberg. 
Wir finden in den Lagerbüchern nun auch Lehenzahlung von Feldern aus den betreffenden Gebieten Schnepfenloch und Rübgarten.
Deutlich wird diese Einigung auch durch den unten stehenden letzten Satz des Obermusbacher Lagerbuches;
Item so haben die Undermuespacher, Hallwanger, und andere Waldgedinger, in Händen, Fünffzig Morgen ohngefahrlich Mäder, oder Mehevelder, in dem Löchlin, zwischen Michel Ziflens Meheveldt im Schnepfenloch, und dem Undermarckh 1) gelegen, stoßen oben uff das höchsten Thoma Boneths Ackher, und unden an den Schachen. Haben Heürecht.   

Den Abschluß dieses Streites finden wir in den Gerichtsakten des Oberamtes Freudenstadt von 1836.
Mit der landesweiten Erstellung eines Kartenwerkes wurde auch die Ortsgrenze zwischen Obermusbach und Hallwangen vermessen und festgelegt.
Durch eine gerichtliche Entscheidung wollten nun die Hallwanger erreichen, das von dem seit mindestens 331 Jahren gemeinsam genutzten Gebiet ein Stück Hallwangen zugesprochen wird. Die Obermusbacher bestanden jedoch auf die 1506 und 1557 festgelegte Grenze.
Die Hallwanger stellten hierzu fest, dass die Obermusbacher in den letzten Jahren die offene Wald- und Weidefläche in Ackerland umgewandelt hatten und den Hallwanger dadurch eine weitere gemeinsame Nutzung verwehrt hatten. Hieraus leiteten die Hallwanger einen Anspruch auf einen Teil der Fläche ab, da eine gemeinsame Nutzung durch Beweidung nicht mehr möglich und eine weitere gemeinsame Nutzung nur durch eine Abtretung von Ackerfläche an die Hallwanger möglich war.
Nach einer Prozesszeit von 3 Jahren einigten sich die beiden Parteien auf einen Vergleich, der uns nicht bekannt ist, da er nicht in den Gerichtsaktenlag.

Weitere Informationen sind hier aufrufbar: 

Deckblätter   

Eröffnung 1834   

Protokoll 1 1835     

Protokoll 2 1836 

Protokoll 3 1836  

Protokoll 4 1836 

Auszug Lagerbuch 1836 

Steuerpflichtige Ackerflächen 1836  
 
Kaufurkunde 1836  

Vermögen 1836 
 
Verhandlungstermin 1835  

Vergleich 1837  

Basis sind die Unterlagen: 1)Haupt-Staatsarchiv Stuttgart H102/63 Band 4,  2)Badisches Generallandesarchiv Karlsruhe, 3)Stadtarchiv Freudenstadt (Gerichtsakte 21), 1) Undermarckh = Grenze oder Grenzstein.
Ermittelt und aufgeschrieben von Hans Rehberg.

Letzte Änderung am 26.07.23